Mahnung

hallo zusammen -
angenommen ein autofahrer parkt am 16.12.09 falsch und bekommt von der stadt eine verwarnung mit verwarngeld 5 € ( diese ist datiert auf den 21.12.09 erhalten hat der falschparker diese aber erst am 16.01.2010 )
der falschparker zahlt 5 € am 18.01.2010 eingang bei der stadt rechtzeitig innerhalb einer woche - " sache erledigt, denkste " -
am 14.03 erhält der falschparker eine mahnung von der stadt über 29,5 € - der falschparker ruft bei der stadt an und die sagt sie hätte am 21.01 einen bußgeldbescheid geschickt - dieser kam beim falschparker aber nie an - fp schildert dies der stadt und die meint das wäre egal der postbote hätte unterschrieben das der bußgeldbescheid eingeworfen wurde und gegen die mahnung könne der fp jetzt sowiso nichts mehr machen - da fragt man sich doch ob das alles so richtig ist und was man dagegen machen kann und wie die rechtslage ist -

gruss und dank knut d9e

Ich hatte bereits geantwotet.

also, wenn das ein „Wurfeinschreiber“ war, d.h. der Postbote bestätigt, dass er den Brief im richtigen Briefkasten eingeschmissen hat, dann stehen die Karten schlecht. Prinzipiell kann man das aber anschauen bzw. nachprüfen, ob tatsächlich eine solche Unterschrift mit entsprechendem Datum existiert (und die Behörde nicht ggf. lediglich annnimmt - also ohne Beleg, dass dem so sei). Das müsste ggf. bei der Post eruierbar sein.
So wie es ausschaut, kann ich nur empfehlen: Einspruch.
Evtl. muss vorläufig trotzdem gezahlt werden, was man nur „unter Vorbehalt“ und expliziter Nichtanerkennung des Bescheides machen sollte (nicht, dass die Strafgebühren noch höher werden).
dann bei der Post nachforschen und mit dem Ergebnis, soweit stichhaltig, das Geld wieder zurückfordern.

Hallo knut d9e,

das ist wirklich merkwürdig… aber es kommt vor. Die BGStelle schickt den Bescheid mit Postzustellungsurkunde und der Postbote versucht erst einmal bei Ihnen zu klingeln, wenn keiner hört, kommt der Brief in den Briefkasten und die PZU mit dem Vermerk zurück an die BGSTelle. Mehr muss die Behörde für einen wirksamen Bescheid nicht tun. Kommt bei Ihnen öfter Post weg?

Merkwürdig ist auch, dass Sie das VG erst am 16.01. erhalten haben… der Hintergrund würde sich bei einer Einsicht in die Akten bei der Stadt sicher klären lassen. Also hingehen und versuchen, die Sache zu klären… eventuell haben SIe den Umschlag des VG noch, so kann die späte ZUstellung evtl. geklärt werden und die Stadt erkennt das gezahlte VG an.

Nur ein Tip… ist es ein Bußgeldbescheid oder ein Kostenbescheid?.. Da Sie sich nie geäußert haben darf die BGStelle einen BGBescheid nicht erlassen, da dieser nur gegen den tatsächlichen Täter gerichtet sein darf… und bei der Stadt weiß keiner, wer das Auto falsch geparkt hat. Legen Sie gegen diesen auf jeden Fall Einspruch ein und verfahren wie oben

oder sagen an der Stelle, dass sie das Auto nicht geführt haben. Aber das erspart Ihnen nur die ursprünglichen 5,00, die Kosten des Verfahrens über regulär 23,50 kommen als Halter auf sie zu.

Leider kann ich keine andere Auskunft erteilen.
Grüße
Conny

Hallo,

also falschparken stellt in Deutschland grundsätzlich eine Halterhaftung dar.
Zuerst die Verwarung, dann der Bußgeldbescheid und dann ein Kostenbescheid. Gegen das letzte kann man nix machen. Da kann man klagen/widersprechen wie man will.
Normal ist es so, dass der Postbote das Abliefern dokumentiert. Wenn das vorliegt, gilt das Schreiben als zugestellt.

Wieso und warum die Schreiben so zeitverzögert ankamen, weiß ich natürlich nicht, aber die Behörde hat Nachweise, dass sie es rechtzeitig abgeschickt haben. No chance!!

Gruß

Grundsätzlich ist eine Verwarnung innerhalb einer Woche zu begleichen. Eine Verwarnung ist lediglich ein Angebot für ein unbürokratisches Verfahren, einen Anspruch darauf hat der Betroffene nicht. Das Standardverfahren ist dann das Versenden eines Bußgeldbescheides, mit dem grds. 20 Euro Gebühren und 3,50 für die Zustellung auf das Bußgeld oben drauf kommen.
In Ihrem Falle ist es sehr mysteriös, warum
a) der erste Brief über 3 Wochen gebraucht hat
b) der Bußgeldbescheid trotz dokumentierter Zustellung durch den Briefträger bei Ihnen nicht angekommen ist.

Sie sollten dringend prüfen, ob sichergestellt ist, dass Post Sie auch erreicht: Korrekte Anschrift, korrekter Briefkasten, gut gesicherter Briefkasten (Postklau).

Der Briefträger dokumentiert bei einem Bußgeldbescheid den Einwurf des Briefes in Ihren Briefkasten auf der Postzustellungsurkunde. Die Urkunde geht zurück an die Behörde als Zustellnachweis.

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch eingelegt werden. Dies ist nicht geschehen, daher kommt die Mahnung.

Sie können nun noch schnell schriftlich „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen, aber auch da müssen Sie sich beeilen, es gilt eine Frist von einer Woche ab Kenntnis der neuen Umstände.

Es macht allerdings keinen Sinn, wenn Sie den Bußgeldbescheid selbst nicht ernstlich anfechten wollen.

Gruß
Chris

sorry knut da weiß ich auch keinen Rat, ich würd bezahlen damit die Sache aus der Welt ist. den ich glaub das die stadt da am längeren hebel sitzt vor allem wenn die post Vorrausichtlich zugestellt wurde.

lieben Gruß Nati

Die Sachlage erscheint etwas verworren:
Ein Bußgeldbescheid geht normalerweise vor Gericht,
wenn er nicht rechtzeitig bezahlt wird.
Hier kann man geltend machen, den Beschieid nicht
erhalten zu haben (falls die einwandfreie Zustellung
nicht nachgewiesen wird - normalerweise gilt zugestellt
auch, wenn der Bescheid in den Einflussbereich des
Betroffenen also in seinen Briefkasten gelangt; besser
wäre der Nachweis durch Unterschrift des Betroffenen
oder eines Mitbewohners).
Falls der Betroffene den Bescheid/ die Mahnung/ die
Verwarnung erst später in Empfang nehmen kann (Urlaub,
Krankenhaus, Unfall, Umzug etc.) kann der Betroffene
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen - und
die Frist beginnt von vorne.
Dass auf einen Bescheid noch eine Mahnung folgt ist
ungewöhnlich und widerspricht dem verfahrensrechtlichen
Bestimmungen. Sie ist nur in privatrechtlichen
Verfahren üblich z.B. bei der Zustellung von
Rechnungen. Hier arbeitet man dann mit dem Antrag auf
Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids, wenn die
(erste) Mahnung fehlgeschlagen bzw. keine Zahlung
eingegangen ist.
MfG
webcruiser

hallo zusammen -
angenommen ein autofahrer parkt am 16.12.09 falsch und

bekommt

von der stadt eine verwarnung mit verwarngeld 5 € (

diese ist

datiert auf den 21.12.09 erhalten hat der falschparker

diese

aber erst am 16.01.2010 )
der falschparker zahlt 5 € am 18.01.2010 eingang bei

der stadt

rechtzeitig innerhalb einer woche - " sache erledigt,

denkste

" -
am 14.03 erhält der falschparker eine mahnung von der

stadt

über 29,5 € - der falschparker ruft bei der stadt an

und die

sagt sie hätte am 21.01 einen bußgeldbescheid

geschickt -

dieser kam beim falschparker aber nie an - fp

schildert dies

der stadt und die meint das wäre egal der postbote

hätte

unterschrieben das der bußgeldbescheid eingeworfen

wurde und

gegen die mahnung könne der fp jetzt sowiso nichts

mehr machen

  • da fragt man sich doch ob das alles so richtig ist

und was

man dagegen machen kann und wie die rechtslage ist -

gruss und dank knut d9e

Hallo!

Wenn Sie am 16.01. die Verwarnung bekommen haben und am 18.01. bezahlt haben ist die Sache für Sie erledigt. Allerdings müssen Sie dies belegen können!
Die Anzeige über 29,50 Euro ist ja definitiv erst später erstellt worden und da hatten Sie bereits gezahlt. Stellt sich nur die Frage, ob Sie auch den Eingang vom 16.01. bejegen können.
Wenn ja, sollte Sie bei der Stadt vorsprechen.
mfg
strcuki

Das ist sicher nicht alles Rechtens, doch dagegen kann man leider nichts unternehemen. Die Stadt kann durch Ihre „Forderung“ vor Gericht gehen und zahlen mußt Du das auch noch. Solltest Du vor Gericht gehen zahlst Du das auch. Doch kostet das bestimmt das 20zig fach. Verhältnismäßigkeit der Mittel. Ich habe das auch probiert und habe es abgebrochen, weil der ganze Sch… mich einiges mehr gekostet hätte als der Strafzettel. Ich parke jetzt immer ohne Parkschein und wenn ich das Verhältnis sehe, wie oft ich erwischt werde, spare ich damit sogar.
Gruß Frank
http://franks-hundeschutzgitter.npage.de

Hallo Knut,
für die Einhaltung der Fristen zur Zahlung des Verwarnungsgeldes ist der Betroffene verantwortlich.
Die Einhaltung des Fristlaufes kann man nur belegen, wenn man die Quittungen oder Überweisungsträger der Sparkasse/Bank vorlegen kann. Dann wäre gegen den Bußgeldbescheid vom 14.03.2010 Widerspruch einzulegen.
Gruß
Catto