Guten Abend,
hier mal wieder ein fiktiver Fall aus der Kategorie: Gibts eigentlich gar nicht…
Peter Pechvogel trennt sich 2009 von seiner damaligen Frau und zieht 300km weit in seine Geburtsstadt zurück.
Im Herbst 2013 erhält Peter von seinem ehemaligen Stromanbieter (es waren sowohl Peter, als auch seine Petra Vertragspartner) eine Mahnung an seine neue Adresse für Abschlagsbeträge aus 06, 07 und 08/2013 für die 300km entfernte Verbrauchsstelle, die vmtl. immer noch von der (inzwischen) Ex-Frau bewohnt wird.
Peter Pechvogel hat sich nach der Trennung bei dem Stromanbieter gemeldet, dass er ausgezogen ist etc. … nur hat er nach über 4 Jahren die Unterlagen hierüber nicht mehr…
Kann der Stromanbieter Peter Pechvogel zur Kasse bitten? Reicht die Mitteilung, dass er doch schon lange nicht mehr dort ist etc.? Klar, könnte Peter den Verein anrufen…nur ist es Samstag und bei einer Forderung von über 500,-- wird er bis Montag ziemlich schlaflos sein…
hier muss man wissen wer Vertragspartner war, was bei Auszug genau mitgeteilt wurde und wer heute Vertragspartner ist.
Wenn Peter damals den vertrag wirksam gekündigt hat dem Versorger mitteilen, dass der Vertrag von Peter am xx.xx.xxxx gekündigt wurde und der aktuelle Vertragspartner die Petra ist.
hier muss man wissen wer Vertragspartner war, was bei Auszug genau mitgeteilt wurde und wer heute Vertragspartner ist.
2009 Vertragspartner Petra und Peter Pechvogel
Peter hat mitgeteilt, dass er dort nicht mehr lebt und somit Petra alleinige Vertragspartnerin ist/werden soll…
(Nachweise sind nach 4,5 Jahren leider nicht mehr vorhanden…)
Wenn Peter damals den vertrag wirksam gekündigt hat dem
Versorger mitteilen, dass der Vertrag von Peter am xx.xx.xxxx
gekündigt wurde und der aktuelle Vertragspartner die Petra
ist.
Das hat Peter vor… nur was ist, wenn die sagen: Nie eine Kündigung eingegangen…
Könnte es ein Beleg sein, dass Peter eben seit 2009 300km entfernt wohnt, 2010 geschieden wurde…liegt ja in der Natur der Sache, dass man dann dort nicht mehr lebt und nix mehr zahlen muss…
MFG
PS: 500€ für 3 Monate? Bissl viel.
3 Abschläge a 150,-- (ist ein nicht ganz kleines Haus…) und 100,-- Nachzahlungsrechnung
ich bin nur Laie, erlaube mir aber folgende Meinung:
Wenn PP dort nicht mehr Mieter/Eigentümer ist, KANN er seit Mietende nicht mehr Vertragspastner des Stromlieferanten sein.
Das müsste demnach zwangsläufg der Nachmieter/-besitzer sein.
Es sei denn er fungiert immer noch als Eigentümer und hat das haus an seine Ex vermietet
oder nie rechtlich gekündigt und gilt immer noch (auch in Abwesenheit) als Mieter/Eigentümer
Es dürfte wohl kein Urteil geben, wo der Vormieter für den Nachmieter die Stromrechnung bezahlen musste, wenn die Mietverhältnisse ordnungsgemäss geregelt waren
Wenn PP dort nicht mehr Mieter/Eigentümer ist, KANN er seit
Mietende nicht mehr Vertragspastner des Stromlieferanten sein.
Wenn zwei mit einem dritten z.B. einen Mietvertrag abschließen, kann nicht einer der beiden den Vertrag für sich kündigen. Warum sollte das hier möglich sein?
Imho haftet der Ex-Mieter immer noch gesamtschuldnerisch.
Gruß
Testare_
deshalb habe ich ja geschrieben,
„wenn das Miet(Eigentums-)verhältnis zwischen den Ex-Eheleuten ordnungsgemäss geregelt ist“
dürfte der Frager fein raus sein…
denn dann wird es für den Stromlieferanten unmöglich, sich an dem aus dem (Miet)Vertrag Ausgeschiedenen für alle Stromkosten DANACH gütlich zu halten
Denn die kann er nicht verursacht haben, erst recht nicht nach Jahren noch
Daß der Stromliefervertrag mit Zählerablesung auf den neuen Bewohner umgemeldet wird, darum kümmert sich zumeist der Eigentümer der Wohnung.
…wenn der das aber nicht macht, wird kaum bis ans Lebensende der ehemalige Bewohner zur Ader gelassen.
Wenn man einen gemeinsamen( das ist eher selten!) Stromliefervertrag abgeschlossen hatte, dann haften doch beide gesamtschuldnerisch. Und das wird jetzt eben verlangt.
Der Versorger sucht sich den vermeintlich zahlungskräftigeren aus.
Man kann das nicht einseitig kündigen. Nur wenn der Versorger die Einzelkündigung/Änderungskündigung auch annimmt oder die andere Person auch kündigt.
Und anschließend einen neuen eigenen Vertrag abschließt.
Beim Mietvertrag wäre es genauso. Da kann auch nicht einer allein kündigen, ausziehen ja, aber er haftet weiter für die VOLLE Miete.
Das man dort nicht wohnt hat nichts damit zu tun !
Vertrag ist Vertrag. Verbrauch fiel dort an und den muss man eben zahlen, wenn der andere Partner das nicht machte (was ja wohl vorliegen müsste?).
Das übrige müsste mit dem Scheidungsverfahren geregelt werden.
Nein, es ist vollkommen egal, wie Miet- oder Eigentumsverhältnisse sind. Wir haben einen Vertrag, da steht auf der einen Seite ein Stromanbietér, auf der anderen Seite stehen zwei Personen, die als Gesamtschuldner auftreten. Das bedeutet: Der Stromanbieter kann von jeder der beiden Personen das Entgelt verlangen. Und das bleibt so, bis alle drei (!) Beteiligten sich auf eine andere Regelung einigen. Ein einseitiges Ausscheren eines Gesamtschuldners aus dem Vertrag ist nicht möglich.
soso, also ein gemeinsam unterschriebener STROMLIEFERVERTRAG
quasi wie Mietvertrag einer Wohnung
alles klar, hab ich verstanden
Geben das die Vertragsformulare überhaupt her, daß da 3 Partner drinstehen, oder hatte der Frager wömöglich einen Individualvertrag? Wir wissen es nicht
Ich bezweifle sehr stark, daß so ein Konstrukt existiert, oder es gar ein Urteil dazu (in deinem Sinne) gibt
und daß das auf die Frage auch mit sehr viel Phantasie zutreffen könnte.
(Es sei denn natürlich, der Frager wäre der vertragliche Partner gewesen und hat den Vertrag nicht abändern lassen. Das könnte man sich in der Praxis tatsächlich vorstellen)
Aber zurück zum gemeinsam unterschriebenen Vertrag (ausser Mietvertrag)
Wenn man nun im Telefonvertrag beide Mieter als Anschlussnehmer eingetragen hat, Freund und Freundin stehen da drin, ging ich bisher davon aus, daß dann jeder der Partner handlungsbevollmächtigt für den GANZEN Vertrag ist.
Oder ist da ein Unterschied zu dem Stromvertrag des Fragers? Welcher genau?
Bitte nur mit Quellenangabe
Geben das die Vertragsformulare überhaupt her, daß da 3
Partner drinstehen, oder hatte der Frager wömöglich einen
Individualvertrag? Wir wissen es nicht
Doch, das wissen wir. Zitat aus der Frage:
" (es waren sowohl Peter, als auch seine Petra Vertragspartner)"
Wenn man nun im Telefonvertrag beide Mieter als
Anschlussnehmer eingetragen hat, Freund und Freundin stehen da
drin, ging ich bisher davon aus, daß dann jeder der Partner
handlungsbevollmächtigt für den GANZEN Vertrag ist.
das siehst du aber leider völlig falsch. Wenn das möglich wäre, würde das den Vertragspartner gnadenlos benachteiligen. Man schließt dann einfach zu mehreren einen Vertrag ab, dann steigen alle aus, die Geld haben und der Schuldner kann dann zusehen, wo er bleibt.
Das geht nicht beim Mietvertrag und das geht auch sonst nicht. Für den Miewtvertrag kannst Du Dir Quellen ergoogeln, so viel Du willst. Für alle anderen Verträge gilt logischerweise das gleiche, weil es für Mietverträge diesbezüglich keine Sonderregeln gibt.
Gruß
Testare_
ich glaube wir kommen hier aus dem Bereich der Spekulation und des Glaubens nicht raus, solang keiner was untermauern kann
Ihr behauptet (ohne Quellen), es gäbe ein Konstrukt „gemeinsam unterschriebener Stromliefervertrag“, welcher nur gemeinsam gekündigt und geändert werden kann
wie bei einem Wohnraum-Mietvertrag
und der Ex-Mieter (oder Eigentümer) müsste lebenslang dafür aufkommen, solang der Verbliebene Partner nicht zustimmt
Ich behaupte, dieses Konstrukt gibt es nicht und der verbliebene Partner als neuer Mieter/Eigentümer hat es lediglich (schuldhaft) versäumt, die Vertragsänderung dem Lieferanten mitzuteilen.
woraus folgt, daß der seit Jahren ausgezogene nicht für den Stromverbrauch/Telefon des neuen Mieters haften muß
Das geht nicht beim Mietvertrag und das geht auch sonst nicht.
Für den Miewtvertrag kannst Du Dir Quellen ergoogeln, so viel
Du willst.
richtig, warum wohl?
Für alle anderen Verträge gilt logischerweise das
gleiche, weil es für Mietverträge diesbezüglich keine
Sonderregeln gibt.
Mietverträge haben ein ganz andere rechtliche Stellung wie nicht vergleichbare Verträge.
Nur ein Mietvertrag vererbt sich auf die Nachkommen
Alle anderen Verträge enden mit dem Tod des Mieters
ich glaube wir kommen hier aus dem Bereich der Spekulation und
des Glaubens nicht raus, solang keiner was untermauern kann
Es scheint eher, dass du spekulierst.
Ihr behauptet (ohne Quellen), es gäbe ein Konstrukt „gemeinsam
unterschriebener Stromliefervertrag“, welcher nur gemeinsam
gekündigt und geändert werden kann
wie bei einem Wohnraum-Mietvertrag
Es wird behauptet, es gäbe einen Vertrag mit zwei Vertragsparteien, von denen eine der Lieferant die andere gemeinschaftlich die Belieferten sind. Wieso sollte ein gemeinschaftlich abgeschlossener Vertrag einzeln verlassen werden können und so die andere Vertragspartei ohne Einflussmöglichkeit deutlich schlechter stellen?
und der Ex-Mieter (oder Eigentümer) müsste lebenslang dafür
aufkommen, solang der Verbliebene Partner nicht zustimmt
Wie beim Mietvertrag kann man ja die Zustimmung einklagen.
Ich behaupte, dieses Konstrukt gibt es nicht und der
verbliebene Partner als neuer Mieter/Eigentümer hat es
lediglich (schuldhaft) versäumt, die Vertragsänderung dem
Lieferanten mitzuteilen.
woraus folgt, daß der seit Jahren ausgezogene nicht für den
Stromverbrauch/Telefon des neuen Mieters haften muß
Wieso sollte das alles zu Lasten des Lieferanten gehen? Das ist doch ein Problem im Innenverhältnis der einen Vertragspartei.
Das geht nicht beim Mietvertrag und das geht auch sonst nicht.
Für den Miewtvertrag kannst Du Dir Quellen ergoogeln, so viel
Du willst.
richtig, warum wohl?
Vielleicht weil das Problem dort häufiger auftritt?
Für alle anderen Verträge gilt logischerweise das
gleiche, weil es für Mietverträge diesbezüglich keine
Sonderregeln gibt.
Mietverträge haben ein ganz andere rechtliche Stellung wie
nicht vergleichbare Verträge.
In dieser Sache nicht.
Nur ein Mietvertrag vererbt sich auf die Nachkommen
Hallo,
ich versuch’s doch nochmal:
Peter und Petra sind hier eine GbR. Und nach §709 Absatz 1 Teilsatz 2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/709.html) sind nur beide gemeinsam berechtigt, geschäftlich tätig zu werden.
Damit ist jede Kündigung, die nur einer von beiden getätigt hat, schlicht ungültig.
und der Ex-Mieter (oder Eigentümer) müsste lebenslang dafür
aufkommen, solang der Verbliebene Partner nicht zustimmt
Nein, er kann den verbliebenen Partner zur Zustmmung zwingen.
Was er aber hier nicht getan hat.
Ich behaupte, dieses Konstrukt gibt es nicht und der
verbliebene Partner als neuer Mieter/Eigentümer hat es
lediglich (schuldhaft) versäumt, die Vertragsänderung dem
Lieferanten mitzuteilen.
Tja, vielleicht solltest Du doch mal in die Vika von worldwidefab schauen. Der Dir das Gegenteil geschrieben hat.
Das geht nicht beim Mietvertrag und das geht auch sonst nicht.
Für den Miewtvertrag kannst Du Dir Quellen ergoogeln, so viel
Du willst.
richtig, warum wohl?
Weil das der häufigste Fall ist.
Für alle anderen Verträge gilt logischerweise das
gleiche, weil es für Mietverträge diesbezüglich keine
Sonderregeln gibt.
Mietverträge haben ein ganz andere rechtliche Stellung wie
nicht vergleichbare Verträge.
Nein. Es gelten nur ein paar spezielle Sonderregeln. Wo etwas durch diese Sonderregeln nicht erfasst ist, gelten die ganz normalen, allgemeingültigen Regeln. Unter anderem auch die für die GbR.
Übrigens, ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters. Andere Verträge aber auch nicht. Denk mal an die Lebensversicherung. Oder die Haftpflichtversicherung. Oder Sparverträge, Darlehnsverträge,…
Siehe http://www.123recht.net/Todesfall-und-Vertragsverhae…
Gruß
Testare_
das schrieb auch nur ein Anwalt, allerdings nicht als Schnellschuss wie wwf und beide können nun recht haben oder auch nicht
wer will es beurteilen?
Zitat:
_"Nach dem Landgericht Oldenburg (Urteil vom 05.10.2005, 5 S 590/04) haften die Ehepartner, wenn nach der Trennung weiterhin Strom bezogen wird, solange als GESAMTSCHULDNER bis der Energieversorger von der Trennung (schriftlich) in Kenntnis gesetzt wurde.
Sofern die Rechnungen nicht von der Ehefrau in der Zeit vor Anzeige der Trennung gezahlt werden, kann der Energieversorger Sie daher in Anspruch nehmen, auch wenn Sie bereits ausgezogen sind.
Es ist nicht von Bedeutung, wer den Vertrag mit dem Energieversorger tatsächlich abgeschlossen hat oder ein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Allein durch den Bezug des Stromes und dessen Bezahlung ist ein Vertrag zustande gekommen.
Ebenfalls unerheblich ist, auf welchen Namen der Anschluss läuft.
…
Bis zur Anzeige Ihres Auszuges und der Trennung haften Sie auf jeden Fall und in VOLLER Höhe für Strom- und Wasserkosten.
NACH der Trennung haftet der andere Ehegatte gemäß § 1357 Abs. 3 BGB NICHT MEHR für Geschäfte, die der andere Ehepartner zur Deckung des Lebensbedarfes abschließt.
Daher ist es besonders wichtig, dass Sie Ihre Trennung sowie Ihren Auszug UNVERZÜGLICH dem Versorgungsunternehmen (SCHRIFTLICH!!!) anzeigen.
Nach Anzeige der Trennung haften Sie nicht mehr für Strom- und Wasserkosten"_
sehr schönes Zitat. Nur leider haben wir hier einen ganz anderen Fall.
Hier steht das wichtige:
NACH der Trennung haftet der andere Ehegatte gemäß § 1357 Abs.
3 BGB NICHT MEHR für Geschäfte, die der andere Ehepartner zur
Deckung des Lebensbedarfes abschließt.
Und das ist auch logisch, denn die Trennung bringt zum Ausdruck, dass die GbR aufgehoben wird.
Es geht im Urteil aber eben nicht um Verträge, die noch zum Zeitpunkt des Bestehens der GbR geschlossen wurden.