Mahnung entbehrlich, wenn

Hallo,…

ist eine Mahnung entbehrlich, wenn eine Lastschrift geplatzt ist? Wäre dafür der §286 BGB Rn.25 maßgeblich?

Besten Dank, Julia

es wäre sicherlich hilfreich, wenn man wüsste, zu welchem kommentar die ziterte randnummer gehört…

Hallo,
im BGB findet sich für §286 bei Rn.25 folgende Anmerkung:

„Abs 4 gibt (wortgleich mit § 285 aF) dem Verschuldensprinzip für den Verzug in Übereinstimmung mit der allg Regel des § 280 I 2 Ausdruck. Die Vorschrift legt die Voraussetzung für den Verzug, dass der Schuldner das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat („Vertretenmüssen“ des Schuldners), in einer negativen Formulierung fest. Dadurch ist der Tatbestand als Ausnahmevorschrift zu Abs 1–3 gefasst: Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs 1–3 wird vermutet, dass der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten hat. Dem Schuldner obliegt es, sich zu entlasten (BGHZ 32, 222). Während Abs 4 für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs aufgrund von § 280 I 2, II lediglich der Klarstellung dient (aA Kohler JZ 04, 961 ff), kommt ihm für weitere Verzugsfolgen eigenständige Bedeutung als Tatbestandsvoraussetzung zu.“

Für mich irgendwie sehr unverständlich!

ein letzer versuch: von welchem kommentar sprichst du ? das bgb hat keine randnummern…
oben war noch die frage, ob die mahnung entbehrlich ist. jetzt willst du wissen, ob das vertretenmüssen iSd § 286 abs.4 bgb gegeben ist.

was denn nun ?
formuliere doch die frage so, wie du sie als laie formulieren würdest und versuche nicht irgendwelche kommentarstellen beizumischen.