Hallo,
jemand bekommt plötzlich eine Mahnung, in der er aufgefordert wird ausstehende Beträge zu überweisen für Waren/Dienste die Online (angeblich vor ca. 2 Monaten) geordert wurden.
Dieser Jemand war aber noch nie Kunde dieser Firma und kann mit dem Produkt überhaupt nichts anfangen, da es was spezielles ist.
Wie kann hier vorgegangen werden? Was sagt das Gesetz dazu?
Viele Grüße
MICHAEL
Hallo,
grundsätzlich kann man sagen, das man nicht bestellte Waren nicht bezahlen brauch wenn man diese auch nicht bestellt hat. Man muss sie aber so aufbewahren, das sie nicht beschädigt werden und genutzt werden dürfen sie auch nicht.
Bei Online Dienstleistungen ist es schwer. Kann man evt. das eine Summe X abgebucht worden sind für einen Onlinedienst?
Gruß
Hallo!
grundsätzlich kann man sagen, das man nicht bestellte Waren
nicht bezahlen brauch wenn man diese auch nicht bestellt hat.
Man muss sie aber so aufbewahren, das sie nicht beschädigt
werden und genutzt werden dürfen sie auch nicht.
Das war ein kleiner Ausflug in die Rechtsgeschichte. Heute gilt § 241a BGB, nur nebenbei.
Bei Online Dienstleistungen ist es schwer.
Genau. Handelt es sich um eine Firma „Digital Web Media“ oder auch „Hamburger Abrechnungssysteme“? Die dürfte es eigentlich gar nicht mehr geben.
Guten Abend!
Heute gilt § 241a BGB…
Dort steht, daß eine unbestellte Lieferung eines Unternehmers an einen Verbraucher keinen Anspruch begründet. Nimmt man „keinen Anspruch“ wörtlich, kann vom Empfänger nicht einmal verlangt werden, daß er die unbestellte Ware aufbewahrt. Er kann mit der Ware in beliebiger Weise verfahren. Ist es so?
Gruß
Wolfgang
Hallo
Das war ein kleiner Ausflug in die Rechtsgeschichte. Heute
gilt § 241a BGB, nur nebenbei.
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Genau. Handelt es sich um eine Firma „Digital Web Media“ oder
auch „Hamburger Abrechnungssysteme“? Die dürfte es eigentlich
gar nicht mehr geben.
Da gibt es noch ein haufen. Hatte vor kurzen was davon gehört 
Ist es so?
So ist es. Keine vertraglichen und keine gesetzlichen Ansprüche.
Hallo Wolfgang,
Dort steht, daß eine unbestellte Lieferung eines Unternehmers
an einen Verbraucher keinen Anspruch begründet. Nimmt man
„keinen Anspruch“ wörtlich, kann vom Empfänger nicht einmal
verlangt werden, daß er die unbestellte Ware aufbewahrt. Er
kann mit der Ware in beliebiger Weise verfahren. Ist es so?
das ist noch nicht gerichtlich geklärt worden, soweit ich weiß. Es wird durchaus der Standpunkt vertreten, daß man die Waren eine angemessene Zeit aufbewahren muß, die wiederum von Art und Volumen der Ware abhängt.
So auch von mir.
Gruß,
Christian
das ist noch nicht gerichtlich geklärt worden, soweit ich
weiß. Es wird durchaus der Standpunkt vertreten, daß man die
Waren eine angemessene Zeit aufbewahren muß, die wiederum von
Art und Volumen der Ware abhängt.
So auch von mir.
Juristische Argumente? Woraus schließt du das? Und welche Folgen soll es haben, wenn man die Ware nicht aufbewahrt, wo doch alle Ansprüche, somit selbst sachenrechtliche Ansprüche und sei es nur aus § 985, ausgeschlossen sind??? Und (außer dir) vertritt denn wie von dir behauptet, dass die Ware eine „angemessene Zeit“ aufbewahren muss (Quellenangabe), und wieso und inwiefern hängt das von „Art und Volumen“ der Waren ab?
Wie müsste deiner Meinung nach eigentlich der § aussehen, wen der Gesetzgeber sagen will: KEINE Ansprüche? Mehr als es so reinschreiben, kann er ja wohl nicht.
Also, ich habe jedenfalls nur gefunden, dass selbst die Benutzung der Ware keine Annahmeerklärung darstellt (Palandt, § 241 a Rn. 3) und dass sämtliche Ansprüche, auch gesetzliche, ja sogar aus §§ 985 ff. und §§ 812 ff. ausgeschlossen sind (Palandt, § 241 a Rn. 4)
Eindeutiger geht es wohl nicht.
Levay
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Ich hab neulich ausführlich was dazu geschrieben. Irgendwie habe ich keine Lust, das noch mal rauszusuchen. Wenn Dir daran liegt, kannst Du das ja übernehmen.
C.
jemand bekommt plötzlich eine Mahnung, in der er aufgefordert
wird ausstehende Beträge zu überweisen für Waren/Dienste die
Online (angeblich vor ca. 2 Monaten) geordert wurden.
Mein Fehler. Präzieser ist. Es ist ein Dienst, der monatliche Gebühren nach sich zieht.
http://www.1und1.info/xml/order/EshopsPower;jsession…
Es ist keine Zusendung der Auftragsbestätigung möglich, da eine Onlinebestellung vorliegt. Die ID-Adresse ist vorhanden (von der die Bestellung ausging), nur darf diese nicht weitergegeben werden.
Laut dieser Firma muss folgendes unternommen werden.
"Wenn Sie davon ausgehen, dass der Vertrag von einem Dritten bestellt
wurde, bleibt für Sie nur noch die Möglichkeit, Anzeige bei der für Sie
zuständigen Polizeidienststelle wegen „Computerbetruges und Ausspähen
von Daten“ gegen Unbekannt zu erstellen. Die Polizei sichert dann die
ID-Kennung und ermittelt den Telefonanschluß, von welchem aus die
Bestellung erfolgte.
Wir bitten Sie daher, uns nach erfolgter Strafanzeige, eine Kopie der
Bestätigung mit einer eidesstattlichen Versicherung (dass weder Sie,
noch Ihre Familienangehörigen die Bestellung ausgeführt haben) zur
Verfügung zu stellen."
Ist dies wirklich alles nötig? Das kostet Zeit und ist sehr umständlich.
Grüße
MICHAEL
Ist dies wirklich alles nötig? Das kostet Zeit und ist sehr
umständlich.
Na ja, verlangen kann das Unternehmen natürlich gar nichts von dir. Aber ansonsten wird es wohl zum Rechtsstreit kommen - und das kostet sicher nicht weniger Zeit.
Levay
Moien
du musst prinzipiell gar nichts machen, doch wenn es wirklich der Fall sein sollte, daß jemand mit deinen Namen im Internet hausiert würde ich auf jeden Fall etwas unternehmen - sonst hört das ja nie auf!
Die Kopie kannst ja der Firma senden, aber mehr auch et udn wenn die Summe nicht gerade im Tausender-Bereich ist wird es kaum zu einer Klage kommen, da die ja Probs mit dem Beweisen haben!
Gruß
Bernd
Hallo,
Ist dies wirklich alles nötig? Das kostet Zeit und ist sehr
umständlich.
richtig, aber stell dir vor es kommt wirklich zum Rechtsstreit und lassen wir es mal so stehen, das jemand Computerbetrug begangen hat, wird man dich fragen, warum du keine Anzeige erstattet hast, denn schliesslich ist es für dich sehr unangenehm zu wissen, das jemand mit deinen Daten Schindluder treibt. Von daher wäre die Frage berechtigt, warum du kein Interesse hast, dies aufzudecken.
Wenn du dir der Sache nun nicht mehr sicher bist, würde ich an deiner Stelle nichts mehr unternehmen. Du hast immerhin die Möglichkeit nach einer Testphase von 30 Tagen zu kündigen.
Gruß
roland
Nachtrag
Du hast immerhin die
Möglichkeit nach einer Testphase von 30 Tagen zu kündigen.
habe gerade gesehen, das du dich schon vor 2 Monaten angemeldet hast.
Hi,
danke bisher an alle für die Hilfe, dann werde ich wohl bis zum äußerstengehen müssen.
–"" Wenn Sie davon ausgehen, dass der Vertrag von einem Dritten bestellt
wurde, bleibt für Sie nur noch die Möglichkeit, Anzeige bei der für Sie Polizeidienststelle wegen „Computerbetruges und Ausspähen
von Daten“ gegen Unbekannt zu erstellen. Die Polizei sichert dann die
ID-Kennung und ermittelt den Telefonanschluß, von welchem aus die
Bestellung erfolgte. „“–
D.h. ich gehe zur nächsten Polizei und melde das Ganze, oder? Ist glaub ich auch klug möchlichst viele Ausdrucke und Kopieen mitzunehmen.
–"" Wir bitten Sie daher, uns nach erfolgter Strafanzeige, eine Kopie der Bestätigung mit einer eidesstattlichen Versicherung (dass weder Sie, noch Ihre Familienangehörigen die Bestellung ausgeführt haben) zur Verfügung zu stellen. „“–
Woher krieg ich das? Das kostet doch wieder eine menge Kohle und wer muss das zahlen??
Soll ich zusätzlich noch einen Anwalt einschalten (der sicher auch wieder kostet)??
–"" Nach nochmaliger Überprüfung des von Ihnen angesprochenen Sachverhaltes können wir Ihnen nachfolgendes mitteilen. Ihr Vertrag mit der Vertragsnummer V 56xxxxxxx „1&1 E-Shop Power“ ist am 02.11.2004 online über einen Profiseller Shop abgeschlossen worden. „“–
Das mit dem Profiseller Shop hört sich so nach Ebay an. Kennt einer sowas??
Grüße
MICHAEL