Mahnung für unabgeholte Ware

Bestellt ein Kunde bei einem Unternehmen einen Druckartikel bzw. ein individuell hergestelltes Produkt (welches praktisch nur für ihn nutzbar ist und niemandem anders von Nutzen ist) und holt dann denselben trotz mehrmaliger Aufforderung auch nach Erhalt der zugehörigen Rechnung nicht ab ist der Hersteller dann berechtigt das Mahnverfahren einzuleiten, auch wenn sich die Ware noch bei ihm befindet?

§ 688 II Nr.2 zpo:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/688.html

gehen wir davon aus, dass es sich hier um eine leistung zug um zug gegen bezahlung handelt, dann ist das mahnverfahren ausgeschlossen. daran ändert auch nichts, wenn sich der käufer in annahmeverzug befindet.

Hallo,

Bestellt ein Kunde bei einem Unternehmen einen Druckartikel
bzw. ein individuell hergestelltes Produkt
und holt dann denselben trotz mehrmaliger Aufforderung auch
nach Erhalt der zugehörigen Rechnung nicht ab ist der
Hersteller dann berechtigt das Mahnverfahren einzuleiten, auch
wenn sich die Ware noch bei ihm befindet?

Frage: Worauf willst Du hinaus?

Das klingt fast so, als wenn der Käufer durch Nichtabnahme die Sache einfach aussitzen wollte.

Selbstverständlich ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet:

http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html

Gruß

S.J.

Hallo,

wenn ein individuelles Gewerk erstellt wurde, dann ist mit erstellen des Gewerkes die Leistung bereits erbracht. Damit greift der Einwand nicht.
Der Kunde ist hier in der Pflicht! Sonst wäre ja jede Druckerei und jeder Maßschneider schnell pleite.

Grüße
Lumpi

wenn ein individuelles Gewerk erstellt wurde, dann ist mit
erstellen des Gewerkes die Leistung bereits erbracht.

sehr interessant. das bedeutet, der unternehmer muss die sache nur herstellen, kann sie dann behalten und vom besteller die vergütung verlangen.

nein, das ist natürlich nicht der fall.

leistungspflicht ist im regelfall (zum. bei bewegl. sachen) nicht nur die herstellung, sondern auch die besitz- und eigentumsübertragung.

(nachzulesen in jedem kommentar, z.b. palandt § 631 Rn.12 a.E.)

Der Kunde ist hier in der Pflicht! Sonst wäre ja jede
Druckerei und jeder Maßschneider schnell pleite.

es ging hier nur um die durchführung des mahnverfahrens, nicht um die einleitung eines streitigen verfahrens. in einer vielzahl der fälle wird das mahnverfahren sowieso in ein streitiges verfahren übergehen.
der vorteil des mahnverfahrens ist in der praxis nicht so hoch, wie man es sich vorstellt…
im übrigen bestehen andere rechtliche wege, z.b. die vereinbarung eines verlängerten eigentumsvorbehalts mit dem lieferanten.