Mahnung in Verbindung mit Drohung

Hallo,

wäre folgende Vorgehensweise in irgendeiner Form Strafrechtlich relevant?

Angenommen jemand hat eine offene Forderung an jemanden.
Dieser schreibt eine Mahnung mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung Anzeige wegen diverser bekannter Vergehen erstattet wird und durch Zahlung bis zu einem bestimmten Datum könnte die Anzeige vermieden werden.

Handelt es sich hierbei um Nötigung oder was könnte darunter fallen?

Vielen Dank für Antworten.

LG
Rocco

Hallo Rocco,
die Drohung mit einer Strafanzeige wegen eines ganz anderen Vorfalls zur Erzwingung einer Zahlung ist wohl Nötigung im Sinne des § 240 StGB.
Zwar ist das angewandte Mittel (Anzeige) erlaubt und es besteht auch ein Anspruch auf das abgenötigte Verhalten (Zahlung), jedoch wird die Verbindung von beiden als verwerflich angesehen.
MfG

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Hallo,

Hi, Rocco!
Folgende Schreibe wäre glaub ich besser: „Eine baldige Zahlung ist dringend empfehlenswert, da sonst weitere Nachteile entstehen könnten.“

Handelt es sich hierbei um Nötigung oder was könnte darunter
fallen?
Vielen Dank für Antworten.

Hallo,

schönen Dank für die Antwort

LG
Rocco

Hallo,

nicht ganz das was ich wissen wollte, trotzdem schönen Dank.

LG
Rocco

Hi,

schönen Dank für die Antwort

leider war sie nicht ganz richtig. Nötigung beinhaltet immer eine rechtswidrige Drohung und eine Anzeige wegen tatsächtlich begangener Vergehen ist nicht rechtswidrig.

Gruß,
Christian

leider war sie nicht ganz richtig. Nötigung beinhaltet immer
eine rechtswidrige Drohung und eine Anzeige wegen
tatsächtlich begangener Vergehen ist nicht rechtswidrig.

Leider ist dies nicht wirklich richtig, da es nicht grundsätzlichg so ist.

Nämlich nur wenn der die Anzeige begründende Sachverhalt und der mit der Drohung verfolgte Zweck in einem inneren Zusammenhang stehen und zwischen ihnen kein offensichtliches Mißverhältnis besteht (vgl. BGHSt 5, 254; BGH NJW 57, 596).

Wie das im vorliegenden Fall ist, kann mangels Informationen nicht beurteilt werden.

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Hallo,

Nötigung beinhaltet immer
eine rechtswidrige Drohung und eine Anzeige wegen
tatsächtlich begangener Vergehen ist nicht rechtswidrig.

hm, die Anzeige an sich ist nicht rechtswidrig, schreibt sie ja auch, aber vielleicht die Drohung mit der Anzeige. Entweder anzeigen oder durch die Androhung selber strafbar machen. Keine Ahnung.
Jetzt bin ich immer noch nicht schlauer.

Gruß
Rocco

Nämlich nur wenn der die Anzeige begründende Sachverhalt und
der mit der Drohung verfolgte Zweck in einem inneren
Zusammenhang stehen und zwischen ihnen kein offensichtliches
Mißverhältnis besteht (vgl. BGHSt 5, 254; BGH NJW 57, 596).

also nehmen wir an, Forderung und Vergehen stehen in unmittelbarem Zusammenhang. In dem Fall wäre es also keine rechtswidrige Drohung?

Gruß
Rocco

Nämlich nur wenn der die Anzeige begründende Sachverhalt und
der mit der Drohung verfolgte Zweck in einem inneren
Zusammenhang stehen und zwischen ihnen kein offensichtliches
Mißverhältnis besteht (vgl. BGHSt 5, 254; BGH NJW 57, 596).

Na, es geht doch; das fand ich jetzt richtig hilfreich, denn das Urteil kannte ich nicht, obwohl es so alt ist - oder gerade deswegen. Als ich meine Hausarbeit zu dem Thema schrieb, waren die uralt-Texte nämlich noch nicht EDV-mäßig erfaßt und wir sollten nur ebensolche Texte mit einbeziehen.

Gruß,
Christian

Hallo,
zumindest klingt es so, als ob das OLG mit einer ähnlichen Fragestellung befasst war.

http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/Meldung_bei…
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 5 Ss 220/95 Datum 11.9.95

§240 StGB, Zweck-Mittel-Relation einer Anzeige, „innerer Zusammenhang“, „sozialwidrig“;

Bloß kommt man via internet da nicht kostenfrei dran.
Und wer hat als Nichtjurist schon die RRs gesammelt

Gruß
Peter

Hallo!

also nehmen wir an, Forderung und Vergehen stehen in
unmittelbarem Zusammenhang. In dem Fall wäre es also keine
rechtswidrige Drohung?

Grundsätzlich gilt: Wenn man beim Mahnen nicht drohen dürfte, könnte man es gleich sein lassen. „Zahlen Sie bis zum 31., sonst passiert nichts“ - da lachen sich die Schuldner ja noch mehr kaputt, als sie es ohnehin schon tun. So gesehen ist auch die Ankündigung gerichtlicher Schritte eine Drohung. Und wenn man wirklich den Verdacht hat, dass der Schuldner einen Vertrag abgeschlossen hatte, ohne jemals seinen Beitrag leisten zu wollen, dann kann man das ruhig schreiben und dem Schuldner mitteilen, dass man dieses Verhalten für strafbar nach § 263 StGB hält.

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Hallo,

wäre folgende Vorgehensweise in irgendeiner Form
Strafrechtlich relevant?

Angenommen jemand hat eine offene Forderung an jemanden.
Dieser schreibt eine Mahnung mit dem Hinweis, dass bei
Nichtzahlung Anzeige wegen diverser bekannter Vergehen
erstattet wird und durch Zahlung bis zu einem bestimmten Datum
könnte die Anzeige vermieden werden.

Handelt es sich hierbei um Nötigung oder was könnte darunter
fallen?

Hallo,

die Frage ist hier, ob es sich um amtsbekannte Vergehen handelt oder ob diese Vergehen nur dem Mahnenden bekannt sind und er diese Notlage ausnutzt um - und hier gehe ich einen Schritt weiter - Zahlungen für sich erpressen zu können.

Hier liegt durchaus der Versuch einer Nötigung vor. Ist der Vorgang diverser Vergehen dagegen weder der Polizei, Staatsanwaltschaft bekannt kann hier durchaus auch eine versuchte Erpressung abgeleitet werden.

Grüsse Günter

Hier liegt durchaus der Versuch einer Nötigung vor. Ist der
Vorgang diverser Vergehen dagegen weder der Polizei,
Staatsanwaltschaft bekannt kann hier durchaus auch eine
versuchte Erpressung abgeleitet werden.

Das kann ich nicht nachvollziehen. Meiner Meinung ist davon auszugehen, daß im Sachverhalt eine berechtigte Forderung angemahnt wird. In diesem Fall ist die erstrebte Bereicherung ja nicht rechtswidrig - ergo keine Erpressung sondern Nötigung.
Wie der Bekanntheitsgrad der entsprechenden Delikte eine Erpressung begründen soll, ist mir schleierhaft.

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zustimm!
hi,

m.E. geht es auch nur um die zweck-mittel-relation wie sie auch schon „u.watermann“ anmerkte.

so jedenfalls die gängige studienliteratur (wessels oder rengier), im rengier (BT II, zu § 240 Rn. 62) heisst es: "In dem wichtigen Fall der Drohung mit einer rechtmäßigen Strafanzeige kommt es darauf an, ob das bezweckte Verhalten mit der Straftat in einem inneren Zusammenhang steht."

als bsp:

okay = verlangung schmerzensgeld vs. anzeige wg. körperverletzung

verwerflich i.S.d. § 240 II = zahlungsaufforderung kaufpreis vs. drohung strafanzeige aus steuerhinterziehung aus dem geschäft.

gruss vom

showbee

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