Mahnung notwendig trotz Zahlungsweigerung?

Liebe Experten,

aus aktuellen Anlass interessiert mich derzeit folgende Frage: Muss ein Freiberufler den normalen „Mahn-Weg“ gehen, auch wenn der Kunde bereits per E-Mail angekündigt hat, dass er nicht zahlen wird?Zum fiktiven Hintergrund: Ein Freiberufler beginnt für ein spannendes Projekt zu arbeiten, schnell stellt sich aber heraus, dass der Kunde mit dubiosen Methoden arbeitet, einen Dienstleister nach dem anderen verheitzt und nicht bezahlt. Er selbst löst sich mit dem Grund einen anderen vollzeitigen Auftrag akquiriert zu haben mit einer Frist von zwei Wochen aus dem Dienstleistungsverhältnis. Der Kunde wünscht mit sofortiger Wirkung keine weiteren Tätigkeiten mehr und kündigt an, dass die offenen Rechnungen (mehrere tausend Euro) nicht bezahlt werden, da eine langfristige Kooperation angestrebt wurde und diese nicht stattfindet und die Leistungen ohnehin mit nur minderwertiger Qualität erbracht wurde. Es liegt eine Beauftragung des Unternehmens vor sowie schriftliche Rückmeldungen über wenige Änderungswünsche plus - vielleicht vor Gericht relevanten - mündlicher Bestätigung eines gleichzeitig „entlassenen“ Mitarbeiters, dass der Kunde stets sehr zufrieden mit der Leistung war.Muss in diesem Fall also die vom Kunden gesetzte Zahlungsfrist von sechs Wochen abgewartet, dann ordentlich gemaht werden, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden können? Und was ist dann sinnvoller und nervenschonender: der Rechtsweg über einen Anwalt oder ein Inkasseunternehmen?Ich freue mich über Hinweise.

Vielen Dank schon einmal vorab für Ihre Zeit und Mühe.
Viele Grüße von no name

Hallo,

zu Inkassounternehmen muss gesagt werden, dass diese dann nicht weiter tätig werden können, wenn der „Schuldner“ freiwillig nicht zahlt.
In diesem Falle geben die Inkassos entweder den Auftrag „nach Jahren gegen Gebührenrechnung zurück“ oder informieren zeitnah, dass der Schuldner nicht bezahlt und nun ein „Vertrags-Anwalt“ des Inkasso eingeschaltet werden muss; alle Kosten gehen hier erst einmal an den Auftraggeber/Kunden.
Zudem verschickt das Inkasso unzuählige Zahlungsaufforderungen mit teilweise unsinnigen Inhalten, welche von Geschäftsleuten seltenst noch Ernst genommen werden.

Ob die Tatsache alleine, dass ein Auftraggeber bereits vor Ablauf des Verzug ( § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) verklagt werden kann mit der Begründung, dass der Auftraggeber die Zahlung bereits jetzt verweigert, vermag ich zu bezeifeln, denn der „gesetzliche“ Verzug
setzt voraus, dass der SChuldner nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nicht leistet.
Es muß also erst die Rechnung gestellt werden und hier sind wieder die vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
Wenn der Auftraggeber Mängel erklärt und dies bestritten wird, dürfte man um Gutachter nicht hinweg kommen.

Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters sind auch nicht hilfreich, wenn dieser sich nicht explizit zu den Aufträgen und Arbeiten des Klägers einlassen kann.

Angeraten wäre hier tatsächlich eine anwaltliche Beratung.

Hallo,

wann war die Zahlung den fällig? Der Schuldner ist dann automatisch 30 Tage später in Verzug, wenn bis dahin kein Geld da ist, gibt man die Sache zum Anwalt ( Schuldner zahlt auch den Verzugsschaden, darunter fallen auch die Anwaltskosten)

hth

Danke für die ausführliche Antwort. Anwaltliche Beratung wird ohnehin in Anspruch genommen. Solche Fälle sind meist zäh und nicht ohne Profi zu gewinnen.

Danke auch für den Hinweis zu Inkassounternehmen. Ich hatte bislang nur sehr gemischtes gehört. Aber es klingt so, als sei diese Methode nur bei unbeleckten Kunden effektiv.

Was genau meinen Sie mit einem Gutachter? Wie kann der Kunde beweisen, dass die Leistung nicht sauber erbracht wurde? Der Dienstleister hat E-Mails, die das Vorandrängen und nur minimale Änderungen fordern. Gleicht es also einer Abnahme, wenn der nächste Prozessschritt eingeleitet wird? Der ehemalige MA war in diversen Telkos dabei, bei denen die Arbeit des Dienstleisters sehr gewürdigt wurde. Dies steht im Gegensatz zu der nun geltend gemachten nicht, nur mangelhaft oder unvollständig erbrachten Leistung. Wäre dies dann nicht ein Zeuge?

Wenn es um sehr viel Geld geht, ist das ziemlich ärgerlich und nervenaufreibend.

Besten Dank für Ihre Auskunft und einen schönen Abend.

Hallo hth,

besten Dank für die Rückmeldung. Die Frage nach der Fälligkeit ist eine sehr gute Frage. In der Rahmenbestellung/Beauftragung, die vom Kunden ausgehändigt wurde (kein Vertrag, nicht vom Dienstleister unterschrieben) definiert der Kunde eine Zahlungsfrist von 6 Wochen ab dem nächsten 2. oder 16. d.M. nach Rechnungseingang. Darauf haben sich Kunde und Dienstleister aber nicht commited. Der Rahmenvertrag wurde dem Dienstleister nachträglich zugesant. In der zweiten Rechnung hat der Dienstleister eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt. Daher ist auch unklar, ab wann eine Mahnung begründet ist.
Wissen Sie das zufällig?

Ich suche für diese Fragen gerade einen Anwalt, scheue aber die Kosten, da ich nicht einmal weiß, ob der Kunde liquide ist. Je klarer das (realistische!) Bild von dem Unternehmen wird, desto unsicherer werde ich da :wink:

Beste Grüße und einen schönen Abend.

Danke für die ausführliche Antwort. Anwaltliche Beratung wird
ohnehin in Anspruch genommen. Solche Fälle sind meist zäh und
nicht ohne Profi zu gewinnen.

Danke auch für den Hinweis zu Inkassounternehmen. Ich hatte
bislang nur sehr gemischtes gehört. Aber es klingt so, als sei
diese Methode nur bei unbeleckten Kunden effektiv.

Was genau meinen Sie mit einem Gutachter? Wie kann der Kunde
beweisen, dass die Leistung nicht sauber erbracht wurde? Der
Dienstleister hat E-Mails, die das Vorandrängen und nur
minimale Änderungen fordern. Gleicht es also einer Abnahme,
wenn der nächste Prozessschritt eingeleitet wird? Der
ehemalige MA war in diversen Telkos dabei, bei denen die
Arbeit des Dienstleisters sehr gewürdigt wurde. Dies steht im
Gegensatz zu der nun geltend gemachten nicht, nur mangelhaft
oder unvollständig erbrachten Leistung. Wäre dies dann nicht
ein Zeuge?

Hierzu vermag ich und vermutlich auch Andere keine Stellung nehmen, denn weder sind mir genauere Details geläufig noch kenne ich die Argumentation des Auftraggebers.
Gutachter würde für das Gericht oder für den Kläger zu beweisen haben, wie die Arbeiten ausgeführt wurden und ob diese Arbeiten vom Auftraggeber zu Recht reklamiert wurden.
lG