Guten Tag,
Guten Tag, mal angenommen, jemand erhielt Anfang 09 eine angeblich 2. Mahnung einer Ärztin. Ihre dort angemahnte Rechnung - nehmen wir an aus 09/06 (Leistung auch 09/06) - und die 1. Mahnung wurden vom Adressaten nie erhalten. Nach Mitteilung dieses Umstandes schickt die Ärztin eine Kopie der 2,5 Jahre alten Rechnung. Mit dieser kann der Empfänger aber nichts mehr anfangen, da für Erstattungszwecke (Beihilfe/Krankenkasse) die Rechnung nicht älter als 12 Monate sein darf. Auch dies - nehmen wir mal an - teilt der Empfänger der Ärztin schriftlich mit und bittet um Ausstellung der Rechnung mit aktuellem Datum, sobald er diese habe, zahle er. Die Ärztin sagte das zu, schickte sie aber nicht. Jetzt nehmen wir mal an , 1 Jahr später flattert der Mahnbescheid vom Gericht ein mit Zinsen ab 09/06. Muss der Empfänger zahlen, auch wenn er nie eine erstattungsfähige Rechnung erhielt? Zinsen erst ab Zugang der 3. Mahnung, da vorher keine Kenntnis der Forderung? Ist durch den Schriftwechsel der Verzug des Empfängers nicht gehemmt worden,wir hatten ja angenommen, man hätte sich auf Ausstellung eine rneuen Rechnung geeinigt?
Hallo Kalleo,
ab „keine Kenntnis der Forderung“ wird es etwas unglaubwürdig. Bestand denn wenigstens eine „Kenntnis der Leistung“?
Gruß!
Horst
Gegen den Mahnbescheid kann man Einspruch einlegen, dann bekommst Du Gelgenheit, den Sachverhalt zu schildern und nachzuweisen.
Entscheidung trifft dann der Richter.
Gegen den Mahnbescheid kann man Einspruch einlegen, dann
bekommst Du Gelgenheit, den Sachverhalt zu schildern und
nachzuweisen.
Entscheidung trifft dann der Richter.
Prima Vorschlag. Du hast aber vergessen zu erwähnen, dass da ggf. zusätzliche Kosten auf den Schuldner zukommen, und das nicht zu knapp.
Oder trägst Du dann diese Kosten?
Gruß
loderunner (ianal)
Prima Vorschlag. Du hast aber vergessen zu erwähnen, dass da
ggf. zusätzliche Kosten auf den Schuldner zukommen, und das
nicht zu knapp.
Wenn er im Recht ist und auch Recht bekommt?
Er kann doch nachweisen, dass es eine seitens der Ärztin nicht eingehaltene Absprache gibt.
Ach? Das kann er nachweisen? Und er kann auch nachweisen, dass er die Rechnung gar nicht zahlen muss?
Interessant, dann kannst Du ja sicher auch erklären, warum das wohl so sein sollte?
Gruß
loderunner (ianal)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo, herzlichen Dank für die Beteiligung, aber bitte nicht wegen mir aufeinander rumhacken! Ich habe der Ärztin schriftlich Anfang 2009 - nach Eintreffen der Mahnung - mitgeteilt, warum ich eine Rechnung neuen Datums brauche und zugesichert, dass ich sofort nach Erhalt der neuen Rechnung zahle. Ob das eine Absprache ist… weiß nicht. Und Arztforderungen verjähren wohl erst nach 3 Jahren zum Jahresende. Der Mahnbeschid kam zwar erst nach Ablauf dieser Frist, aber die Ärztin hatte diesen Bescheid vor Ablauf, also im Dezember beim Gericht beantragt. Ist dennoch Verjährung eingetreten???
DankE!
Die Ärztin könnte auf der Rechnung zwar ein neues Rechnungsdatum vermerken nicht aber neue Behandlungsdaten und genau diese sind der ausschlaggebende Punkt bei der Versicherung.
Die Ärztin könnte auf der Rechnung zwar ein neues
Rechnungsdatum vermerken nicht aber neue Behandlungsdaten und
genau diese sind der ausschlaggebende Punkt bei der
Versicherung.
Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, weil bei Ärzten die Fälligkeit einer Rechnung vom Zeitpunkt der Rechnungserstellung und nicht vom Zeitpunkt der Leistung abhängt.
Bist Du Dir sicher?
Übrigens ist der Anspruch auf Bezahlung eine Sache zwischen Arzt und Patient. Ich wüsste also gern, was die Versicherung und deren Reaktion damit zu tun haben könnte.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo, ja ich bin mir sicher ich mache die Abrechnung 
Es läuft so ab der Patient kommt am z.b. 5-5-08 REchnungsdatum drei Monate später also am 5-8-08.
So der Patient meint jetzt wie dieser Frage Steller das er eine neue Rechnung Datiert bekommen möchte, also mit Rechnungsdatum 23-02-10.
Aber in der Rechnung muss das Behandlungsdatum (immernoch 5-8-08) eingetragen sein.
Die Reaktion von der Versicherung kann diese sein das zwar ein neues Rechnungsdatum da ist, aber das Behandlungsdatum eben so lange zurückliegt das sie nichts zurückesrtatten. Den das Behandlungsdatum darf nicht anderst dadiert werden als wirklich erbracht, somit bleibt der Patient darauf sitzen.
Gruß