Grüß Gott, hier ein Fallbeispiel aus Österreich:
Währe die im Muster angegebene, von einem ehemaligen Arbeitgeber aus Österreich PER EMAIL verschickte Mahnung rechtskräftig?
Gegeben, das in der Mahnung angesprochene vorgegangene Schreiben sei auch per Email verschickt worden und der ehemalige Arbeitnehmer befindet sich nun im europäischen Ausland.
Ausserdem wurde das Geschlecht des Arbeitnehmers mit der Anrede ‚Frau‘ falsch angegeben.
Vielen Dank für die Hilfe und viel Spaß beim tüfteln,
Ghuji
_____________Muster________________
Sehr geehrte Frau XXX,
ihr Dienstverhältnis zu XXX als XXX endete am XXX.
Die anteilige Sonderzahlung für den Zeitraum XXX bis XXX
wurde bereits im XXX ausbezahlt, wodurch eine Überzahlung von brutto € XXX entstand. Durch die Gegenrechnung mit der Urlaubsersatzleistung
haftet nun noch ein Betrag in Höhe von € XXX aus.
Mit Schreiben vom XXX wurden Sie bereits höflich ersucht den aushaftenden Betrag auf das Konto XXX einzuzahlen.
Hiermit ersuchen wir Sie nochmals den Betrag von € XXX innerhalb
von 14 Tagen auf o.a. Konto zur Einzahlung zu bringen.
Für ev. Rückfragen stehe ichnIhnen gerne zur Verfügung.
_________________________________________________
Hallo,
die Frage stellt sich hier nicht nach einer „Rechtskraft“ einer Mahnung sondern vielmehr, ob die Forderung berechtigt ist. Ist dies der Fall, kann der Gläubiger diese Forderung ggf. auf dem Rechtsweg eintreiben.
Man sollte sich von der Vorstellung verabschieden, dass die Rechtmäßigkeit einer Forderung von einer Kommunikationsform, einer Anrede oder dem Aufenthaltsort des Schuldners abhängt.
Gruß
S.J.
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Hallo Steve!
Vielen Dank für die Antwort, ich hoffe das hier ist dann die richtige Fragestellung bezüglich des angebrachten Beispiels - und dass sie einigermaßen sicher zu beantworten ist:
Das Arbeitsverhältnis ist nach dem ersten Monat des Quartals X aufgelöst worden. Besteht dann eine Pflicht des Arbeitnehmers einen Teil der Sonderzahlungen, welche für dieses Quartals X gezahlt wurden zurück zu zahlen? Bzw. kann der Arbeitnehmer einen Teil des Betrags einbehalten? Schließlich hat er den Betrag schon fest eingeplant und er muss eine Auslandsüberweisung tätigen, hat eventuell administrative Aufwände, hat schon Steuern für die Einkünfte bezahlt etc.
Ciao,
ghuj i
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Das Arbeitsverhältnis ist nach dem ersten Monat des Quartals X
aufgelöst worden. Besteht dann eine Pflicht des Arbeitnehmers
einen Teil der Sonderzahlungen, welche für dieses Quartals X
gezahlt wurden zurück zu zahlen?
Mal abgesehen davon, dass wohl hier kaum jemand was zu österreichischem Recht beitragen kann, kommts vermutlich(!!!) auch in Österreich darauf an, was denn eigentlich mit dem AG zu dieser Sonderzahlung vereinbart wurde, insofern sich diese Sonderzahlung nicht aus irgendeinem gesetzlichen Anspruch ergibt.
Bei so vielen Vermutungen wäre der Gang zu einem Anwalt dann doch ratsam, um Scherheit zu erlangen.
MfG
Hallo,
Vielen Dank für die Antwort, ich hoffe das hier ist dann die
richtige Fragestellung bezüglich des angebrachten Beispiels -
und dass sie einigermaßen sicher zu beantworten ist:
Das Arbeitsverhältnis ist nach dem ersten Monat des Quartals X
aufgelöst worden. Besteht dann eine Pflicht des Arbeitnehmers
einen Teil der Sonderzahlungen, welche für dieses Quartals X
gezahlt wurden zurück zu zahlen? Bzw. kann der Arbeitnehmer
Was sagt das österreichische Recht dazu? Was steht im Arbeitsvertrag? Was steht in einem eventl. anzuwendenden Tarfifvertrag?
einen Teil des Betrags einbehalten? Schließlich hat er den
Betrag schon fest eingeplant und er muss eine
Auslandsüberweisung tätigen, hat eventuell administrative
Aufwände, hat schon Steuern für die Einkünfte bezahlt etc.
Was bitte sehr hat das denn damit zu tun ob er unberechtigt erhaltenes Geld zurück zahlen muss???
Gruß
S.J.