Hallo zusammen,
angenommen, jemand hätte fristgerecht gegen eine Rechnung Widerspruch eingelegt. Nun würde diesem Jemand eine Mahnung ins Haus flattern, ohne dass zu dem Widerspruch Stellung genommen würde.
Telefonisch würde das Vorhandensein des Rechnungswiderspruchs bestätigt.
Daraufhin hätte unser Jemand gegen die Mahngebühren erneut Widerspruch eingelegt.
Frage: Muss zu einem Rechnungswiderspruch nicht zuerst der Sachverhalt geklärt werden, bevor eine Mahnung geschickt werden darf?
Gruß
Dirk