Mahnung trotz Zahlungswillen zulässig? Gegenleistung durch Bereitstellung schon erbracht?

Die Fragen stehen am Ende.
Hier zunächst kurz der Fall:

Eine Ware wurde auf einem Kunstmarkt Mai 2013 gekauft und mit 150 Euro angezahlt. Die Abholung und Restzahlung von 270 Euro sollte -nach kostenloser Änderung- auf dem nächsten Kunstmarkt 25.8.2013 erfolgen. Der Kunde war inzwischen unsicher mit seinem Kauf und bat den Verkäufer im August, die Ware anderweitig zu verkaufen. Der Verkäufer zog das in Erwägung, wenn er etwas von der Anzahlung abzieht, aber eigentich wollte er nicht.
Der Kunde fragt im Dezember 2013 per Nachricht auf Handy-Mailbox (Anruf nachweisbar), ob das mit dem Weiterverkauf geklappt hat oder er die Ware abholen und bezahlen soll. Der Verkäufer antwortet nicht.
Der Kunde fragt im 19.1.2014 nochmal per Mail, ob und wo er die Ware abholen und bezahlen soll, oder ob er die Anzahlung zurückbekommt.
Vier Tage DANACH am 23.1.2014 schickt der Verkäufer eine erste Mahnung über den Restbetrag plus 30 Euro Kostenpauschale nach BGB; er setzt als Zahlungsfrist den 7.2. und verlangt Abholung der Ware auf dem Kunstmarkt 29.3.2014.
Der Kunde zeigt sich weiter zahlungswillig, will die Ware zum genannten Termin abholen, aber ohne die Zusatzkosten.
In seiner zweiten Mahnung vom 21.2.2014 will der Verkäufer nur noch den Restbetrag plus 17,25 Euro für: (Zitat) „für die 1. und 2. Mahnung (23.01.14, 21.02.14) wird die Mahngebühr auf insgesamt 10,00 € festgesetzt. Gleichzeitig verzichte ich auf die Einforderung der Rechnungs- und Einschreibegebühren. Selbstverständlich werden die Verzugszinsen weiter berechnet: 7,25 Euro für den Zeitraum: 25.08.13 - 29.03.14“

Meine Fragen dazu:  

  1. Darf der Verkäufer den Kunden überhaupt kostenpflichtig mahnen, obwohl und NACHDEM der Kunde zuvor zweimal gefragt hat, wann und wo er die Ware abholen kann und sich sozusagen kauf- und zahlungswillig gezeigt hat?
     

  2. Darf der Verkäufer den Kunden überhaupt kostenpflichtig mahnen und Zinsen verlangen, obwohl der Kunde die Ware noch gar nicht hat? Also hat der Verkäufer die Gegenleistung nach § 688 ZOP Zulässigkeit bereits erbracht, indem er die Ware auf dem Kunstmarkt zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt hat?
     

  3. Ab wann darf der Verkäufer Zinsen verlangen, und ab wann gilt die Zahung des Kunden als fällig (ab Bereitstellung 25.8.13 auf Kunstmarkt, oder ab 7.2.2014, also der Frist, die in der 1. Mahnung gesetzt wurde, oder gar nicht)?  

  4. Wie hoch dürfen die Kosten für eine Mahnung sein?  Der Verkäufer will 5 Euro pro Mahnung unter Verzicht auf die Einforderung der Rechnungs- und Einschreibgebühren.

Liebe Experten, Sie würden mir mit Ihrer Antwort sehr weiterhelfen!
Viele Grüße,

  1. Frage: Mahnverfahren sind immer mit Kosten für den Schuldner verbunden. Ich würd sagen, die Gebühren sind rechtens. Wenn überhaupt ist die Höhe anfechtbar, ebenso die Mahnung, da der Kunde ja eine Regelung angeboten hat.
    zu 2:
    würd mal sagen, der Kunde ist aus Sicht des Verkäufers in Zahlungsverzug. Allerdings nur bedingt, da der Kunde ja die Zahlung und Abnahme der Ware quasi garantiert hat.
    Zu 3: ab Vertragsschluss, würd ich Sagen.

Zu 4: 5,- halte ich auch für OK, allerdings steht immer noch im Raum ob die Mahnungen rechtens sind. Ich würde sagen, Nein. ABER: es gibt - meines Wissens nach - noch keine Rechtssprechung, die generell sagt, dass Mailboxaufnahmen und SMS o. ä. rechtlich wirksame Reaktionen sind, die die Gegenseite vor der in Anspruchnahme von rechtlichen Schritten berücksichtigen muss.

Sollte es hierzu Gesetze oder höchst richterliche Entscheidungen geben, hat der Kunde alle Trümpfe in der Hand :smile:

Eine kurze Antwort, die den gesamten „Roman“ beantwortet:
Der Kunde hat die Ware trotz Nachfrage nach einer Übergabe gegen Restzahlung nicht erhalten, also liegt keine Zahlungsschuld vor = keine Mahnung = keine Zinsen = keine Gebühren.

kompletter unsinn!

Sollte es hierzu Gesetze oder höchst richterliche
Entscheidungen geben, hat der Kunde alle Trümpfe in der Hand

du hast leider genau gar keinen trumpf in der hand. keine einzige deiner teilantworten kommt der gesetzlichen regelung auch nur nahe.

lies und versuche zu verstehen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html
und denk mal drüber nach, wann eine fälligkeit eintreten könnte. falls das alles nicht klappt, schau mal bei wikipedia rein, da sind die erklärungen weniger juristisch als im gesetz.

-)

das ist kein bißchen witzig. derartige antworten nutzen niemandem!

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