Ein Schuldner wird gemahnt. Der Verzug tritt wegen entsprechender Anwendung von § 187 I BGB am Tag nach Zugang der Mahnung ein. (Palandt, § 286 Rn. 35). Nehmen wir aber nun an, die Mahnung enthalte eine Fristsetzung: „Bitte zahlen Sie bis zu Tag X.“
Angenommen, der Schuldner leistet innerhalb dieser Frist: Kann der Gläubiger bis zur Leistung gleichwohl Verzugszinsen aus § 288 BGB geltend machen? Ich selbst hätte gegen die Verzugszinsen keine Bedenken, die ich begründen könnte, weil ich in der Fristsetzung keine Stundung erblicken kann; der Gläubiger wünscht natürlich schnellstmögliche Leistung und eben nur bis allerspätestens zu Tag x. Ich bin mir da aber auch nicht sicher und interessiere mich darum für andere Ansichten.
Wenn jemand der Ansicht ist, die Verzugszinsen müssten in diesem Fall nicht entrichtet werden; was sagt dieser Jemand zu dem Fall, dass der Schuldner nicht binnen der Frist, sondern erst später leistet? Verzugszinsen ab dem Folgetag der Mahnung oder ab dem Tag nach Fristablauf?
Besonders interessiert mich eine hierzu womöglich bestehende gefestigte Rechtsprechung.
Angenommen, der Schuldner leistet innerhalb dieser Frist:
Kann der Gläubiger bis zur Leistung gleichwohl Verzugszinsen
aus § 288 BGB geltend machen? Ich selbst hätte gegen die
Verzugszinsen keine Bedenken, die ich begründen könnte, weil
ich in der Fristsetzung keine Stundung erblicken kann; der
Gläubiger wünscht natürlich schnellstmögliche Leistung und
eben nur bis allerspätestens zu Tag x. Ich bin mir da aber
auch nicht sicher und interessiere mich darum für andere
Ansichten.
Wenn jemand der Ansicht ist, die Verzugszinsen müssten in
diesem Fall nicht entrichtet werden; was sagt dieser Jemand zu
dem Fall, dass der Schuldner nicht binnen der Frist, sondern
erst später leistet? Verzugszinsen ab dem Folgetag der Mahnung
oder ab dem Tag nach Fristablauf?
das Stichwort ist „befristete Mahnung“, auch „Mahnung auf Termin“ und wegen § 281 BGB ist es Auslegungsfrage, ob die Mahnung erst nach der Frist gelten soll oder sofort und die Frist sich nur auf die Rechte nach § 281 BGB bezieht.
Letzteres wird zutreffen, wenn man in der Fristsetzung eine Sofortmahnung sehen kann. Die Erklärung des Gläubigers muss in diesem Fall sinngemäß lauten, dass er die Leistung „sofort, spätestens aber bis zum Ablauf der Frist“ verlangt.
Verlangt der Gläubiger die Leistung dagegen unter einer auf Termin gestellten Mahnung (sinngemäß: Leistung kann bis zum soundsovielten erfolgen, muss dann aber auch eingegangen sein), handelt es sich also um eine befristete Mahnung, so ergibt sich, dass der Schuldner erst mit dem Ablauf der Nachfrist zugleich in Verzug kommt, dass gleichzeitig aber schon die Berechtigung des Gläubigers zum Rücktritt entsteht.
Besonders interessiert mich eine hierzu womöglich bestehende
gefestigte Rechtsprechung.
Kenne ich keine. Vielleicht hat Ziegeltrum JuS 1986, 709 weiterführende Nachweise.