Mahnung und Fristsetzung

Hallo,

  1. Angenommen, der Schuldner leistet innerhalb dieser Frist:
    Kann der Gläubiger bis zur Leistung gleichwohl Verzugszinsen
    aus § 288 BGB geltend machen? Ich selbst hätte gegen die
    Verzugszinsen keine Bedenken, die ich begründen könnte, weil
    ich in der Fristsetzung keine Stundung erblicken kann; der
    Gläubiger wünscht natürlich schnellstmögliche Leistung und
    eben nur bis allerspätestens zu Tag x. Ich bin mir da aber
    auch nicht sicher und interessiere mich darum für andere
    Ansichten.
  2. Wenn jemand der Ansicht ist, die Verzugszinsen müssten in
    diesem Fall nicht entrichtet werden; was sagt dieser Jemand zu
    dem Fall, dass der Schuldner nicht binnen der Frist, sondern
    erst später leistet? Verzugszinsen ab dem Folgetag der Mahnung
    oder ab dem Tag nach Fristablauf?

das Stichwort ist „befristete Mahnung“, auch „Mahnung auf Termin“ und wegen § 281 BGB ist es Auslegungsfrage, ob die Mahnung erst nach der Frist gelten soll oder sofort und die Frist sich nur auf die Rechte nach § 281 BGB bezieht.

Letzteres wird zutreffen, wenn man in der Fristsetzung eine Sofortmahnung sehen kann. Die Erklärung des Gläubigers muss in diesem Fall sinngemäß lauten, dass er die Leistung „sofort, spätestens aber bis zum Ablauf der Frist“ verlangt.

Verlangt der Gläubiger die Leistung dagegen unter einer auf Termin gestellten Mahnung (sinngemäß: Leistung kann bis zum soundsovielten erfolgen, muss dann aber auch eingegangen sein), handelt es sich also um eine befristete Mahnung, so ergibt sich, dass der Schuldner erst mit dem Ablauf der Nachfrist zugleich in Verzug kommt, dass gleichzeitig aber schon die Berechtigung des Gläubigers zum Rücktritt entsteht.

Besonders interessiert mich eine hierzu womöglich bestehende
gefestigte Rechtsprechung.

Kenne ich keine. Vielleicht hat Ziegeltrum JuS 1986, 709 weiterführende Nachweise.

VG
EK