Mahnung und Säumniszuschläge bei Gebührenbescheid ohne Zahlungsfrist

Guten Morgen,
ein Gebührenbescheid wird zugestellt, dieser enthält keine Zahlungsfrist.
Es wird versäumt die Gebühr zu entrichten.
Ist es ordnungsgemäß, dass ein paar Wochen später eine Mahnung mit Mahngebühren und Säumniszuschläge zugestellt wird?

Viele Grüße
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Man durfte also selbst entscheiden wann man zahlt ? Vielleicht sogar ob man zahlt ?

Schwer vorstellbar, gerade wenn man „Gebührenbescheid“ irgendwie mit einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung in Verbindung bringt.

MfG
duck313

„Keine Zahlungsfrist“ heißt, dass keine besondere Frist für die Zahlung gewährt wird. Damit ist sie gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. D.h. sie muss so schnell wie nach den Umständen möglich gezahlt werden. Dabei kann man sich sicher um den ein oder anderen Tag streiten. Aber diesem Streit geht man regelmäßig dadurch aus dem Wege, dass man sich eben gerade nicht gleich zwei Tage später in Erinnerung ruft, sondern zunächst soviel Zeit verstreichen lässt, dass man definitiv nicht mehr von „sofort“ sprechen kann. Und da Verzug bei sofortiger Zahlungsverpflichtung natürlich auch sofort eintritt, braucht man sich über die Nebenfolgen einer deutlichen Überschreitung natürlich nicht wundern.

Für die Zukunft und ganz pragmatisch: Es wird einem normalerweise kein Kopf abgerissen, wenn man in so einem Fall innerhalb einer Woche zahlt. Länger Zeit lassen sollte man sich definitiv nicht, wenn man Ärger vermeiden will.

Vielen Dank für die Antworten! Natürlich stellt sich nicht die Frage ob und wann gezahlt wird.
Es geht lediglich darum, dass nach dem Gebührenbescheid eine Mahnung mit weiteren Gebühren zugestellt wird.
Eine Erinnerung würde meiner Ansicht nach auch reichen und wenn dann nichts passiert, kann man immer noch mahnen. Darüber kann man sich nun streiten, da hat jeder seine Ansichten.
Für einen Normalbürger sind doch die Inhalte der Paragraphen wie der o.a. § 271 Abs. 1 BGB gar nicht bekannt und dass einige Euro Mahngebühren nicht auf Freude treffen, wenn der Zahlungsverzug nicht beabsichtig war, ist auch verständlich.
Thema abgehakt, was gelernt und in Zukunft besser machen… :wink:

Natürlich muss der juristische Laie nicht die „Hausnummer“ im BGB kennen. Aber gerade in diesem Fall hilft auch etwas „Lego-Logik“ und Alltagsbeobachtung. Du gehst zum Bäcker, kaufst ein paar Brötchen, und der will sofort sein Geld haben. Du gehst ins Restaurant, und der Kellner will ebenfalls sofort sein Geld haben, … Die Liste lässt sich endlos fortsetzen.

D.h. der Gesetzestext fasst (wie so oft) nur das in Worte, was ohnehin eigentlich jedem als der typische Normalfall geläufig ist: Wenn einem nicht jemand ausdrücklich eine besondere Zahlungsfrist einräumt, dann ist die Zahlung sofort fällig. D.h. man muss nicht gesondert darauf hinweisen, wenn man sein Geld sofort haben möchte, sondern man muss genau umgekehrt ausdrücklich definieren, wenn dies mal ausnahmsweise nicht der Fall sein soll.

2 Like

Hallo Wiz, vollkommen richtig! Der gesunde Menschenverstand sagt uns in der Regel was richtig ist. Wenn jemand die Bäckerei und das Restaurant ohne zu bezahlen allerdings verlassen möchte, dann wird an die Zahlung erinnert und nicht gleich eine Mahngebühr auferlegt. Das kann man also nicht miteinander vergleichen. Man kann das alles bis ins kleinste Detail durchspinnen. Die Zeit sollte uns nun aber zu Schade sein um uns deswegen zu streiten. :slight_smile:

Hallo,
ist das BGB bei Gebührenbescheiden (also behördlich erhobener Gebühren) überhaupt anwendbar?
Aber egal: ich würd beim ursprünglichen Bescheid mal ins Kleingedruckte schauen, ob da eine Frist genannt wird; danach dann in die Gesetze, ob es eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt.
Ich habe mal einen Bescheid mit der Festsetzung der Gebührenhöhe erhalten, bei der keine Zahlungsaufforderung mit Frist vorhanden war. Gegen die folgende Mahnung bin ich dann mit genau der Begründung vorgegangen und hab die Mahn- und sonstigen Kosten erlassen bekommen mit der Bitte, doch innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

Also: Schreiben genau lesen.

CU
HaWeThie