Mahnung vom RA was nun

Hallo,
ich habe zur Zeit einen verzwickten Fall und würde gerne wissen, wie die Rechtslage dazu aussieht.

B (nebenberuflich selbständig) hat im Februar 2011 bei einem Landesportal eine Unternehmens-Präsentation durchgeführt. Hier wird das Unternehmen erwähnt und verlinkt. Die Testphase ging bis zum 30.06.2011. B hat am 14.03.2011 diesen Vertrag gekündigt, dummerweise ohne Einschreiben. Den Nachweis, das die Kündigung beim Portal eingegangen ist hat B leider nicht. Kostenfrei war der Vertrag bis 31.08.2011.
B hat einige Male mit der Firma telefoniert und man ist so verblieben, dass es intern geklärt werden soll. Danach kam erst einmal nichts mehr. B dachte, das alles in Ordnung sei. Ende September 2011, Mitte und Ende Oktober kamen dann Mahnungen über die ab September offenen Zahlungen. Die beiden letzten Mahnungen (also 12.10 und 27.10) trugen schon die Überschrift „Ankündigung des gerichtlichen Verfahrens“. Nach zwei fehlenden Monatsbeiträgen schon ein wenig übertrieben. Im Dezember bekam B dann Post von dem Firmenanwalt. B hat mit ihm telefoniert und der Anwalt sagte, dass wenn ich die ausstehenden Zahlungen begleichen würde, alles in Ordnung wäre und auch die Kündigung soweit in Ordnung gehen würde.
B hat aber niemals schriftlich etwas erhalten.
Nun hat B seit Ende Dezember 2011 nichts mehr von dieser Firma gehört. Die Ankündigung des gerichtlichen Verfahrens waren die letzten Lebenszeichen dieser Firma.
Diese Woche (24.04.2013) kommt Post von einem Anwalt der Firma. Sie würden mir den geschlossenen Vertrag fristlos kündigen, da B in Verzug geraten ist. (Fällt denen aber früh auf)
Angemahnt wird ein Monatsbeitrag für Juli 2011 (Monat war noch kostenfrei!!!) und B soll die Stornierungskosten für diesen Vertrag zahlen.
B hat aber nachweislich Im Dezember 2011 schon 102,44 € bezahlt. Diesen Betrag hat der RA nicht mit berücksichtigt.

Verjährt ist der Betrag ja noch nicht. Aber der RA hat eine nicht ordnungsgemäße, falsche Forderung aufgestellt (einen noch kostenlosen Monat aufgeführt und die bereits erfolgte Zahlung nicht berücksichtigt).
Kann nach so langer Zeit überhaupt noch gemahnt werden? Der Firma muss ja wohl früher aufgefallen sein, das B nicht mehr bezahlt hat. B war ja auch im Glauben, das alles aus der Welt geschaffen ist.
Wie soll sich B jetzt verhalten? Klein bei geben will B auch nicht, da die Firma im Internet mittlerweile auch nicht mehr den besten Ruf hat und wohl schon öfter soetwas abgezogen hat.

Vielen Dank
Lucky

Hallo. Berechtigung zur Rechnungsstellung verjährt nicht.
Sobald eine Rechnung gestellt wurde, hat man Zeit, 3 Jahre diese anzumahnen. Sobald die erste Mahnung erfolgt, zählen wieder 3 Jahre. Man kann sie nutzen - muß aber nicht.
Bemerkenswert: Wenn die erste Mahnung am Ersten eines Jahres erfolgt, darf bis zum letzten Kalendertag des dritten Jahres gemahnt werden (somit fast 4 Jahre).
Am Besten Sie rechnen den genauen Betrag aus, den Sie zu zahlen haben - und überweisen den mit einem höflichen Brief.
Ach ja, Mahngebühren darf man erheben - müssen aber nicht bezahlt werden. Außer es geht über Inkasso oder eine Rechtsabteilung. Dann schon, weil die arbeiten ja auch nicht umsonst…
Viel Glück - Helena