Mahnung wegen miete

hallo liebe leute
ich hätte da mal paar fragen wäre super wenn mir die jemand beantworten könnte.
und zwar hab ich ein mieter der hat für diesen monat die miete noch nicht bezahlt.

  1. frage: wenn ich ihn jetz ein mahnung schreibe kann ich direkt auch mit der kündigung drohen oder kann ich das erst nach der dritten mahnung.
  2. frage: wie kann diese mahnung aussehen ein beispiel wäre super.
  3. frage:sollte die mahnung vielleicht direkt vom rechtsanwalt kommen oder reicht das wenn sie von mir kommt.
    wenn mir jemand helfen kann wäre ich sehr dankbar.
    schönen tag noch und alles gute

Einfach schriftlich anmahnen und eine Frist setzen bis wann er die Miete zu zahlen hat.
Danach ist er im Verzug und kann bei weiteren Nichtzahlungen gekündigt werden sofert dies der Mietvertrag nicht ausdrücklich verbietet

Einfach schriftlich anmahnen und eine Frist setzen bis wann er
die Miete zu zahlen hat.
Danach ist er im Verzug und kann bei weiteren Nichtzahlungen
gekündigt werden sofert dies der Mietvertrag nicht
ausdrücklich verbietet

ok vielen dank schon mal für diese antwort
gruss

Hallole aus Schwaben,
ich bin zwar eher im öffentlichen Schuld-/Vollstreckungsrecht zuhause, aknn aber aus eigener erfahrung Dein Problem gut nachvollziehen und habe mich deshalb nochmals etwas für Dich im Web umgesehen.

Zahlungsverzug Mieter - Fristlose Kündigung Mietvertrag durch Vermieter
Die entsprechende Regelung findet sich in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Zu Deiner ersten Frage:

  1. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

a) Der Mieter muss für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstage mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug sein. Nicht unerheblich ist der rückständige Mietzins dann, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.

oder

b) Der Mieter ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen, der den Mietzins für zwei Monate übersteigt.

Wichtig:

  1. Zur Miete zählen die Grundmiete und die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkostenzahlungen.

  2. Ist die Nichtzahlung des Mietzinses auf ein Versehen zurückzuführen (z.B. weil die Bank den Dauerauftrag wegen eines technischen Fehlers mehrmals nicht ausführt), so kann der Vermieter nicht einfach fristlos kündigen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zunächst einer Abmahnung, die bei der fristlosen Kündigung sonst nicht erforderlich ist.

  3. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Mieter berechtigterweise die Miete nicht vollständig zahlt, etwa weil er die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert.

  4. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den ausstehenden Mietzins vor der Kündigung zahlt.

  5. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter mit einer Forderung gegen den Vermieter aufrechnen konnte und die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung erklärt.

Achtung:
Konnte der Mieter sich durch Aufrechnung von seiner Mietschuld befreien und hat er die Aufrechnung vor der Kündigung erklärt, so hat der Vermieter kein Kündigungsrecht. Er muss dann auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses klagen.

  1. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Mieter oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) bis spätestens zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage alle Mietrückstände vollständig zahlt. Für Kündigungen, die vor dem 01.09.2001 zugehen, bleibt insoweit die 1-Monats-Frist der alten Regelung gültig.

Achtung:
Wurde eine Kündigung, die nicht länger als zwei Jahre her ist, bereits aus demselben Grunde unwirksam, so kommt diese Regelung nicht nocheinmal zur Anwendung. Das heißt, die (wiederholte) Kündigung ist dann wirksam.

Zu deiner 2. und 3 Frage:
2.Kündigungserklärung bei Kündigung Mietvertrag

  1. Aus der Erklärung erkennbarer Wille zur Kündigung

Die kündigende Vertragspartei muss ausreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie das Mietverhältnis beenden will. Die Auslegung der Erklärung bestimmt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln des BGB.

Achtung:
Die Kündigung ist bedingungsfeindlich. Nicht möglich ist es daher zum Beispiel, nur für den Fall zu kündigen, dass bis zum Kündigungstermin eine andere Wohnung gefunden wurde.

  1. Von wem muss die Kündigungserklärung abgegeben werden?

a) Gibt es nur eine Person, die Mieter bzw. Vermieter ist, so gibt es keine Probleme.

b) Wenn auf der Mieter- bzw. Vermieterseite mehrere Personen stehen, muss die Erklärung z.B. von allen Vermietern gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Kündigung muss allen Mietern gegenüber unmittelbar und im zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Kann z.B. einem von mehreren Mietern nicht gleichzeitig gekündigt werden, so fehlt es bei einer Zeitdifferenz von einem Monat an der Unmittelbarkeit.

Achtung:
Wenn eine Hausverwaltung für den Vermieter arbeitet, kann problematisch sein, wer eigentlich Vertragspartei geworden und damit zur Kündigung berechtigt ist. Geht dies nicht erkennbar aus dem Mietvertrag hervor, ist im Zweifel die bei Vertragsschluss tätige (juristische) Person selbst Vermieter geworden (siehe auch unter ‚Vertragsparteien‘).

Tipp:
Im Mietvertrag kann eine gegenseitige Empfangsbevollmächtigung hinsichtlich der Mietparteien vereinbart werden.

  1. Welcher Form bedarf die Kündigungserklärung?

a) Grundsätzlich gilt, dass die Kündigung keiner besonderen Form bedarf, es sei denn es ist im Mietvertrag etwas anderes vereinbart.

Achtung:
Wird die Kündigung seitens eines Anwaltes oder eines anderen Bevollmächtigten ausgesprochen, so muss wegen § 174 BGB dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beigefügt werden.

b) Eine Ausnahme gilt bei der Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum. Hier schreibt § 568 BGB die Schriftform vor. Dies gilt für alle Arten der Kündigung sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

  1. Die Kündigungserklärung muss dem Vermieter/Mieter zugehen

Das heißt nichts anderes, als das der Empfänger Kenntnis von der Kündigung erlangen muss. Wird dem Anwalt des Empfängers zugestellt und liegt bei diesem lediglich eine Prozessvollmacht (d.h., keine Vollmacht zur Entgegennahme außerprozessualer Willenserklärungen) vor, so ist die Kündigung nicht wirksam zugegangen.

Tipp:
Es empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein oder die Zustellung durch Boten (= Zeuge für Zugang). Hinterlässt der Postbote allerdings lediglich eine Nachricht im Briefkasten, ist die Kündigung nicht zugegangen.

Kurze einfach Antwort gibt es in unserem Rechtsstaat leider nicht. Un selbst wenn Du im Recht bist heißt das nicht, dass Du Dein Recht auch durchsetzen kannst.

Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg!
Grüße
Wolfgang

ich möchte auf einige Links verweisen.
http://www.piloh.de/miete-nicht-bezahlt.html

Hallo guten Tag,

kam das schon einmal vor?
Wie gut kennen Sie den Mieter?
Wie lange ist dieser Ihr Mieter?

Hallo,
wenn Dein Mieter mit einer Miete im Zahlungsrückstand ist, liegt darin noch kein Kündigungsgrund. Erst bei Vorliegen eines Rückstandes von mehr als 2 Monatsmieten bzw. der Nichtzahlung an zwei aufeinanderfolgenden Monaten würde eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges möglich sein. Daher wäre eine Drohung mit der Kündigung eine ziemlich leere Drohung. Die Drohung mit der Kündigung ist damit erst sinnvoll, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.
Mahnungen wegen rückständiger Mieten findest Du z.B. bei http://www.bestform24.de.
Wegen der Mahnung kannst Du Dir die Anwaltskosten sparen. Bei http://www.bestform24.de findest Du nicht nur Mahnungen, sondern auch Kündigungsschreiben und sogar die Räumungsklage, falls es erforderlich werden sollte.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,guten Tag
Wenn der Mieter 3 Monate im Rückstand ist können Sie fristlos kündigen(bitte zusätzlich normal kündigen 3Monate)Sie können den Mieter Abmahnen mit dem Hinweis einer Kündigung,Sie brauchen dazu keinen Anwalt.
Grundlagenwissen hierzu: Rechtstipps Gruppe 8d/3

*)

Telefon:
Fax:
E-Mail:

*)

, den

Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen

nach § Ihres Mietvertrages muss die Miete spätestens bis zum auf unserem Konto eingegangen sein. Entgegen dieser Vereinbarung mussten wir leider folgende Zahlungsverzögerungen feststellen.

Miete für Monat Zahlungseingang

>

Wir bitten Sie, dafür zu sorgen, dass die Miete in Zukunft pünktlich gezahlt wird. Zum Beispiel wäre es von Vorteil, wenn Sie hierfür einen Dauerauftrag einrichten würden. Bei weiteren Zahlungsverzögerungen wären wir leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen*)
Hier einBeispiel
mit freundlichen Grüßen a.g.

Sprechen Sie mal mit dem Mieter und fragen Sie nach dem Grund der Verzögerung. Erhalten Sie keine plausible Erklärung, dann schicken Sie ihm einen Mahnbscheid. Sollte er mit einer weiteren Mietzahlung rückständig werden, senden Sie ihm den zweiten Mahnbescheid ud kündigen Sie das Mietverhältnis gesondert per Einschreiben fristlos wegen 2 voller Monate Mietrückstand.

hallo
ich würde die mahnung per einschreiben versenden und in der mahnung eine zahlungsaufforgerung mit zeitlimit versehn und bei nichteinhaltung mit kündigung drohen,
gruß

hallo!
Wenn eine Miete fehlt, kann man mahnen oder auch nur den Mieter darauf ansprechen. Zahlt er dann einen Teilbetrag, kannst du nichts mehr machen, denn er ist zahlungswillig. So sind leider unsere Gesetze. Am besten frag einen Anwalt. Aber wegen einer fehlenden Miete wird normal noch nichts unternommen
mfg

Hallo guten Tag,würde selbst mal eine Mahnung schicken ,danach zum anwalt,der wird sie beraten.Am besten noch mal ein Gespräch mit dem Mieter führen.Vielleicht ist ja eine Fehlbuchung u.s.w.Wünsche ihnen viel glück anna

Hallo, unter Ausschluß jegl. Gewähr antworte ich wie folgt: Eine Kündigung kann der Vm dann aussprechen (schriftlich!), wenn der Mieter mit mehr als 1 Monatsmiete in Rückstand ist. Auch wenn der Mi ständig unpünktlich oder einen verminderten Mietzins zahlt, kann der Vm die Kü aussprechen. Einschreiben mit Rückschein, per Boten oder persönl. Übergabe (quittieren lassen)ist wichtig. Dann kann man die Kündigung spätestens am 3.Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats aussprechen. Natürlich kann man auch über einen Rechtsanwalt kündigen, dieser muß dann eine Originalvollmacht beifügen, sonst ist die Kü. anfechtbar.
Mietschulden sind Bringschulden, d.h. der Vm müsste eigentlich überhaupt nicht mahnen, es kann jedoch vorkommen, daß etwa durch Bankfehler und und und… die Miete einmal nicht ankommt, deswegen sollte man den Mi. in einem Schreiben anmahnen, die rückständige Miete zu zahlen und darauf hinweisen, daß bei Nichtzahlung der nächsten Miete die Kündigung ausgesprochen werden wird.
Das Mahn- wie auch das Kündigungsschreiben muß an alle im Mietvertrag stehenden Parteien gerichtet sein, die Bezeichnung der Wohnung und Mietvertrag vom Datum x mit Miete+NK= y Euro beinhalten. Ansonsten kann man in „normalem“ Deutsch den Sachverhalt schildern.
Im Internet kann man über google Kündigungsschreiben finden, (einfach „Musterschreiben Wohnraumkündigung“ eingeben), manchmal kostet der download 2-3 Euro.- Hoffe ich konnte weiterhelfen, Gruß Achim

zur zeit habe ich leider keinen zugriff auf meine unterlagen.

ich hoffe jemand konnte ihnen weiterhelfen.

Hallo!

ist doch nicht dein ernst so starke geschütze (Rechtsanwalt… ) aufzufahren, weil dein mieter für einen Monat die Miete nicht bezahlt hat.

erst einmal zum Mieter Kontakt aufzunehmen, verbunden mit einem Anschreiben, von denen es hunderte Muster im Internet gibt.
Das Anschreiben im Sinne von: uns ist aufgefallen dass bis jetzt noch keine Miete von Ihnen eingegangen ist, war bestimmt nur ein Versehen, bitte überweisen sie uns bis (hier exaktes Datum) die Miete von xxx auf das Konto …

VG
A.

Guten Tag

Und danke für die Anfrage.

Ja, grundsätzlich können Sie bei jedem Zahlungsverzug Ihren Mieter abmahnen.
Parallel dazu können Sie in der Abmahnung die Kündigung androhen.

Mahnen Sie Ihren Mieter so an, dass Sie sich auf die Vorgaben des aktuell gültigen Mietvertrages berufen. Weisen Sie Ihn auf die aus Ihrer Sicht auftretenden Unstimmigkeiten hin. Wenn sich Mieter in Zahlungsverzug befinden, dann können Sie auch Verzugszinsen gelten machen.

Sie können sehr wohl zu einem Rechtsanwalt gehen. Jedoch werden hier je nach Streitwert weiter Kosten fällig. Diese versucht der Anwalt natürlich bei dem Schuldner beizutreiben, jedoch kann es auch sein, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

Die aktuelle Rechtsprechung gibt zurzeit folgende Sachverhalte wieder:

Kündigungen bei unpünktlicher Zahlungsweise

Wie so oft im Leben, geht es auch zwischen Vermietern und Mietern meistens um das liebe Geld. In Anbetracht steigender Lebenshaltungskosten, unsicherer Arbeitsplätze und erdrückender Steuerlasten sind die Gründe für ausbleibende Zahlungen vielfältiger Natur, sodass es jeden treffen kann.

Allgemein bekannt ist, dass ein Mietverhältnis gekündigt werden kann, wenn zwei Monatsmieten ausstehen.
Nahezu unbekannt ist aber, dass ein Kündigungsgrund auch dann besteht, wenn die Mietpartei eine permanent unpünktliche Zahlungsweise an den Tag legt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil (BGH VIII ZR 364/04) noch einmal klargestellt, dass man(n)/Frau sogar eine fristlose Kündigung riskiert, wenn die unpünktliche Zahlungsweise trotz Abmahnung fortgesetzt wird.
Karlsruhe hat mit dieser Entscheidung die Spielregeln noch einmal verschärft!

Bislang galt bereits, dass der Vermieter bei einer unpünktlichen Zahlungsweise zunächst einmal abmahnen kann; also beispielsweise, wen öfters erst ein paar Tage später als vereinbart gezahlt wird und/oder nur ein Teil pünktlich gezahlt wird und im Laufe des Monats erst der Rest. Darüber hinaus war die Abmahnung erforderlich, um eine spätere Kündigung vorzubereiten.
Einfach ausgedrückt: Ohne Abmahnung keine Kündigung!

Ein Teil der Gerichte vertrat daher bislang die Auffassung, dass der Vermieter erst dann kündigen könne, wenn der Mieter innerhalb eines Jahres nach der Abmahnung noch dreimal verspätet zahle, bzw. die Abmahnung sich nach ca. einem Jahr verbraucht.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt aber entschieden, dass der abgemahnte Mieter das gestörte Vertrauensverhältnis durch pünktliche Zahlungen wiederherstellen müsse. Setzt er aber die unpünktliche Zahlungsweise ungerührt fort, kann der Vermieter sowohl fristlos als auch fristgemäß kündigen und zwar bereits dann, wenn der erste auf die Abmahnung folgende Zahlungstermin nicht eingehalten wird.
Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, dass keine zwei Monatsmieten mehr offen sind, also die ausstehende Miete auf die Abmahnung hin gezahlt wurde und nur der aktuelle Monatsmietzins aussteht.

Der BGH hat lediglich noch am Rande darauf hingewiesen, dass Ausnahmen allenfalls dann denkbar wären, wenn es um kleine Bagatellbeträge geht.

Nichts anderes gilt im Übrigen auch bei rein gewerblichen Mietverhältnissen, also beispielweise für Büroräume.

Die in manchen Gewerbe-Mietverträgen zu findende Regelung, dass es als vertraglich vereinbart gelten soll, dass eine Kündigung bereits bei einem Zahlungsverzug mit nur einer Monatsmiete möglich ist, stellt nämlich eine unwirksame Klausel dar, weil sie von einer zwingenden gesetzlichen Regelung abweicht.

Wer also jeden Ärger vermeiden will, sollte auf eine pünktliche Mietzahlung achten, insbesondere nach einer Abmahnung.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen

Also ich würde den Mieter erstmal höflich auf den Mietrückstand hinweisen. Vieleicht hat er diesen noch gar nicht bemerkt, weil die Miete eigentlich vom Amt kommt oder die Bank zurückgebucht hat und er seine Auszüge noch nicht geholt hat. Gleich mit einem Rechtsanwalt aufzutrumpfen oder mit Kündigung zu drohen, finde ich für das Verhältnis untereinander nicht so toll. In Schwierigkeiten kann man schneller kommen als manch Einer denkt. Sollten sich die Zahlungsverzüge häufen oder sind mehr als 2 Mieten rückständig, ist die Einschaltung eines Rechtsbeistandes sicherlich hilfreich. Dann kann man schon annehmen, das der Mieter seine Verpflichtungen nicht so Ernst nimmt. Dann wäre auch eine fristlose Kündigung möglich.