Eine Behörde hat einen Fehler im Buchungssystem und stellt jeden Monat direkt nach dem Stichtag für Zahlungen fleißig dem Bürger B automatisierte Mahnbescheide zu, obwohl die Forderungen bereits beglichen sind.
Diese Mahnbescheide sehen immer gleich aus „… zahlen Sie binnen einer Woche … ansonsten müsste der Gesamtrückstand auf Ihre Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.“
Für die Mahnung werden Mahngebühren i.H.v. €7 erhoben.
Selbstverständlich ficht B diese Bescheide jedes Mal erfolgreich an und auch die Mahngebühr wird storniert.
Folgende Fragen stellen sich für mich:
a) Wenn derartige Verfahrensfehler bereits seit Längerem bekannt sind: ist ein derartiges Vorgehen dann überhaupt legitim? Was passiert, wenn B nun mal länger als eine Woche Urlaub im Ausland macht?
b) Ist eine Mahngebühr von €7 für ein automatisiert erstelltes maschinelles Anschreiben überhaupt angemessen?
c) Kann B irgendwann anfangen, Widerspruchsgebühren in Rechnung zu stellen, da B mit jeder Mahnung signifikante Aufwände zur Prüfung der Rechnung, der Zahlungsausgänge und Erstellung eines Anschreibens hat?
Folgende Fragen stellen sich für mich:
a) Wenn derartige Verfahrensfehler bereits seit Längerem bekannt sind: ist ein derartiges Vorgehen dann überhaupt legitim? Was passiert, wenn B nun mal länger als eine Woche Urlaub im Ausland macht?
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Bei Urlaub oder längere Abwesenheit beantragt B die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und weist der Behörde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung … nach, dass B z.B. in Spanien in Urlaub war und am xy.xx.2013 erst zurückgekommen ist.
Die Frist für B beginnt erst dann mit der Rückkehr aus dem Urlaub zu laufen, kann also ganz normal den Anspruch wieder anfechten.
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b) Ist eine Mahngebühr von €7 für ein automatisiert erstelltes maschinelles Anschreiben überhaupt angemessen?
***Die Mahngebühr wird offensichtlich von der Behörde beantragt und für die Behörde ist die Mahngebühr offensichtlich angemessen; da diese aber immer wieder storniert wird, ist die eher nebensächlich.
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c) Kann B irgendwann anfangen, Widerspruchsgebühren in Rechnung zu stellen, da B mit jeder Mahnung signifikante Aufwände zur Prüfung der Rechnung, der Zahlungsausgänge und Erstellung eines Anschreibens hat?
***B kann, um die Behörde auf die „Beine zu helfen“, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, und der RA wird dann die Kosten von der Behörde zu verlangen haben; denn, wenn eine Behörde ununterbrochen denselben Fehler wiederholt, hat B den Anspruch auf rechtliche Beratung und Hilfe.