Mahnungen in den Müllgeworfen

Wir nehmen mal an, die Mieter werfen Mahnungen Vollstreckungsbescheide in den Müll.

Sie sind ziemlich knapp bei Kasse und hätten den Vermieter angeschwindelt bezüglich Ihrer Zahlungsfähigkeit.

Jetzt hätte der Vermieter diese Mahn und Vollstreckungsbescheide aus der Abfalltonne an sich genommen und den Mietern auch wg Nichtzahlung der Miete
die Anfechtung des Mietvertrages erklärt wg. arglistiger Täuschung aber auch hilfsweise ordendlich gekündigt.

Jetzt wäre die Frage:

Dürfte ein Vermieter Mülltonneninhalt, der vom Mieter stammt, an sich nehmen?

Bleibt das nicht Eigentum des Mieters - ist es gar Diebstahl?

Dürfte er sowas als Beweis verwenden, dass dem Mieter schon zur Vertragsunterzeichnung das Wasser bis zum Hals stand?

hätt ich gern gewusst.

Dummchen

Moin, Dummchen,

Dürfte ein Vermieter Mülltonneninhalt, der vom Mieter stammt,
an sich nehmen?

interessante Frage - sobald die Mülltonne zur Leerung bereitsteht, gehört der Inhalt der Müllabfuhr.

Bleibt das nicht Eigentum des Mieters - ist es gar Diebstahl?

Möglicherweise. Ich stelle mir gerade die Anzeige vor - wie hoch wäre denn der Schaden anzugeben? Bei dem geringen Wert findet sich vielleicht ein Pendant zum Mundraub.

Dürfte er sowas als Beweis verwenden,

Das darf er natürlich. Ob ein Richter sowas als Beweismittel gelten lässt, ist eine ganz andere Frage.

dass dem Mieter schon
zur Vertragsunterzeichnung das Wasser bis zum Hals stand?

Wozu wäre das gut? Ein Vermieter sollte vorher prüfen, ob er dem Mieter zutraut, regelmäßig die Miete zahlen zu können. Wenn er da gepennt hat - Pech gehabt.

Gruß Ralf

Hallo,

das mit der Mülldurchsuchung ist so eine Sache…in vielen Abfallsatzungen steht zwar, dass man den Müll der für den Entsorger bereitgestellt wurde nicht (unbefugt) durchsuchen darf. Aber:
Genaugenommen ist der Müll der des Vermieters, denn er ist Vertragspartner der Müllabfuhr.
Zum Zwecke der Kontrolle der Mülltrennung darf er zB den Müll durchsuchen und auch trennen.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Muelltrennung.htm

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 1684/06
http://www.kostenlose-urteile.de/Firma-darf-Muell-na…

Wozu braucht denn aber der VM die ganzen Unterlagen?
Würde denn die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund hier nicht zum Einsatz kommen? BGB §543
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

„…3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht…“

Gruß
Maja

Hallo,

Genaugenommen ist der Müll der des Vermieters, denn er ist
Vertragspartner der Müllabfuhr.
Zum Zwecke der Kontrolle der Mülltrennung darf er zB den Müll
durchsuchen und auch trennen.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Muelltrennung.htm

in der Form ist das etwas unpräzise wiedergegeben.
Der Vermieter darf nicht ohne Weiteres den Müll durchsuchen. Er darf den Müll untersuchen (untersuchen ist nicht durchsuchen) und er darf den Müll trennen. Insbesondere heisst das aber nicht, dass er ordentlich getrennten Müll (z.B. Briefe im offenen oder verschlossenen Briefumschlag im Altpapier) durchsuchen darf.
Der zweite Link lässt auch nur eine Sichtung des Mülls zu, dagegen nicht das Durchsuchen.
Hinzu kommt, dass im zweiten Fall der Vermieter Vertragspartner bei der Müllentsorgung war. Im ersten Fall wäre es auf jeden Fall interessant, das herauszufinden.
Wenn nämlich der Mieter selbst Vertragspartner ist, so ist es z.B. bei fast allen meiner Bekannten, dann sieht die Sache wieder ganz anders aus.

Viele Grüsse
d.

Hallo,

der Vermieter läßt sich von einem Nebenkriegsschauplatz ablenken!

Was solls? Soll der Mieter wegwerfen, was er will.

Fakt ist, er zahlt die Miete nicht. Auf dieses tatsächliche Problem soll der Vermieter seine Aufmerksamkeit lenken.

Fristlose Kündigung inkl. vorsorglich fristgemäßer Kündigung aussprechen. Miete per mittlerweile vorliegendem Titel - offensichtlich wurde ja im bisherigen Mahnverfahren keine Stellung durch den Mieter bezogen - mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben.

Ob der Mieter nun konnte, und nicht wollte… oder wollte aber nicht konnte… oder beides… ist für die Bild-Zeitung interessant oder für Barbara Salesch… den Vermieter bringt es in der Sache nicht weiter.

Gruß
Alfred