Hallo
Im letzten Jahr hat A einen Leihwagen bei der Firma B zurückgegeben. Bei der Übergabe hat B an der Stoßstange einen kleinen Kratzer festgestellt und machte A für diesen Schaden haftbar.
Kurze Zeit später bekam A eine Rechnung über xxxEuro (Selbstbeteiligung). In der Rechnung stand lediglich „wie aus den vertraglichen Bedingungen hervorgeht ist A verpflichtet, die Selbstbeteiligung in Höhe von xxx Euro zu bezahlen“
A hat daraufhin bei der Werkstatt angerufen und um eine detaillierte Rechnung gebeten. Eine Mitarbeiterin von der Firma B wollte das Anliegen weitergeben. Danach nichts mehr von der Firma B gehört.
Nach ca. 6 Monaten bekam A dann Post vom Anwalt, mit der Aufforderung die xxx Euro bis zum x.xx. zu bezahlen. Bei Nichtzahlung wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
Fragen:
- Ist ein gerichtliches Mahnverfahren überhaupt möglich (keine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung erhalten)
- Ist so eine Rechnung, aus der nicht hervorgeht was überhaupt konkret gemacht wurde, überhaupt gültig? Schließlich sollte es doch irgendwelche Belege geben, da der Schaden über die Versicherung von B abgerechnet worden ist.
LG
Hallo
dto.
Im letzten Jahr hat A einen Leihwagen bei der Firma B
zurückgegeben. Bei der Übergabe hat B an der Stoßstange einen
kleinen Kratzer festgestellt und machte A für diesen Schaden
haftbar.
Kurze Zeit später bekam A eine Rechnung über xxxEuro
(Selbstbeteiligung). In der Rechnung stand lediglich „wie aus
den vertraglichen Bedingungen hervorgeht ist A verpflichtet,
die Selbstbeteiligung in Höhe von xxx Euro zu bezahlen“
A hat daraufhin bei der Werkstatt angerufen und um eine
detaillierte Rechnung gebeten. Eine Mitarbeiterin von der
Firma B wollte das Anliegen weitergeben. Danach nichts mehr
von der Firma B gehört.
Die Werkstatt ist nicht Vertragspartner von A und dürfte zudem auch keine Auskunft erteilen, denn Vertragspartner der Werkstatt ist die Leihfirma B. Insoweit dürfte auch hier keine Auskunft mehr erfolgen, sollte dennoch eine Auskunft erteilt werden, hat die wenig Einfluß auf die Forderung von B.
Nach ca. 6 Monaten bekam A dann Post vom Anwalt, mit der
Aufforderung die xxx Euro bis zum x.xx. zu bezahlen. Bei
Nichtzahlung wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
Fragen:
A ist im Verzug!
- Ist ein gerichtliches Mahnverfahren überhaupt möglich
(keine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung erhalten)
Hat A bezahlt? Nein, dann ist A im Verzug und das Mahnverfahren rechtens!
- Ist so eine Rechnung, aus der nicht hervorgeht was
überhaupt konkret gemacht wurde, überhaupt gültig?
Nein, natürlich wäre eine solche Rechnung nicht rechtens, aber A ist nicht verpflichtet eine Rechnung zu bezahlen sondern den vertraglich vereinbarten Selbstkostenbeitrag. Und dieser Selbstkostenbeitrag wird nun eingeklagt.
Es ist wohl im Mietvertrag vereinbart worden, dass zur Abdeckung aller von A verursachten Schäden eine pauschale Selbstbeteiligung von xx € zu bezahlen sei.
M.E. kann A sich nur dann auf Rechnungsoffenlegung berufen, wenn im Mietvertrag vereinbart wäre, dass A die volle Selbstbeteiligung nicht bezahlen müsse, wenn nachweislich die Kosten geringen sind als die SB.
Ist denn dies im Mietvertrag so geregelt`?
Schönen Tag noch.
Es ist wohl im Mietvertrag vereinbart worden, dass zur
Abdeckung aller von A verursachten Schäden eine pauschale
Selbstbeteiligung von xx € zu bezahlen sei.
sollte wirklich eine pauschale für alle schäden vereinbart worden sein, sollte die klausel zuerst auf ihre wirksamkeit geprüft werden, da dann auch kleinstreparaturen und große reparaturen vom selben betrag erfasst wären.
M.E. kann A sich nur dann auf Rechnungsoffenlegung berufen,
wenn im Mietvertrag vereinbart wäre, dass A die volle
Selbstbeteiligung nicht bezahlen müsse, wenn nachweislich die
Kosten geringen sind als die SB.
Ist denn dies im Mietvertrag so geregelt`?
das muss nicht extra geregelt sein.
denn entweder entnimmt man dem mietvertrag durch auslegung eine pflicht zur offenlegung von reparaturkosten als vorstadium für die geltend gemachte pauschale oder man nimmt eine GoA oder ein auftragsverhältnis zwischen den parteien an, woraus die auskunftspflicht ebenfalls abzuleiten ist, § 666 bgb.
letztlich ist es egal, welcher anspruchsgrundlage man nimmt. denn der gläubiger hat dieses informationsbedrüfnis des schuldners zu befriedigen.
„denn Vertragspartner der Werkstatt ist die Leihfirma B. Insoweit dürfte auch hier keine
Auskunft mehr erfolgen…“
Leihfirma und Werkstatt sind eine Person bzw. eine Firma. Weiß nicht ob das eine Rolle spielt.
Wenn A eine Selbstkostenbeteiligung von xxx Euro bezahlen muss, dann kann man doch davon ausgehen das B den Schaden seiner Versicherung gemeldet hat. Oder ist B nicht verpflichtet den Schaden zu melden, und kann die xxx Euro einfach so von A fordern.
A sollte übrigens bei der Fahrzeugübergabe den Schaden anerkennen, also unterschreiben. Dies hat A verweigert. Bei der Übergabe des Fahrzeugs wurde der kleine Kratzer gezielt von B gefunden, obwohl kaum sichtbar, aus normaler Augenhöhe nicht zu sehen. Ganz klar Be****, nur lässt es sich wohl beweisen.
LG