Mahnverfahren

Lieber Rechtsexperte,

mal eine grundsätzliche Frage:

Ein Arzt darf gegenüber einem gesetzl. Versicherten doch nur IGeL-Leistungen abrechnen, die er vorher mit dem Patienten vereinbart hat und die er erbracht hat.

Was geschieht denn nun, wenn der Arzt plötzlich aus heiterem Himmel (nach dem Patient die vereinbarte und erbrachte leistung bereits in der Praxis direkt bezahlt hat) eine Rechnung über WEITERE Leistungen schickt, die NICHT vereinbart waren und die er NICHT erbracht hat?

Der Patient zahlt natürlich nicht und schreibt dem Arzt, er halte die Rechnung für ein Missverständnis. Der Arzt beharrt darauf, schickt Mahnungen und droht ein gerichtliches Mahnverfahren an.

Frage 1: Wie reagiert der Patient nun am besten?
Frage 2: Welche Formalitäten sind beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu beachten (neben der 2-Wochen-Frist)?
Frage 3: Muss der Patient für den Mahnbescheid Gebühren bezahlen, bevor die Sache vor Gericht geht?
Frage 4: Wer hat hier die Beweislast?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Clara

Lieber Rechtsexperte,

mal eine grundsätzliche Frage:

Frage 1: Wie reagiert der Patient nun am besten?
Frage 2: Welche Formalitäten sind beim Widerspruch gegen den
Mahnbescheid zu beachten (neben der 2-Wochen-Frist)?
Frage 3: Muss der Patient für den Mahnbescheid Gebühren
bezahlen, bevor die Sache vor Gericht geht?
Frage 4: Wer hat hier die Beweislast?

zu 1: Widerspruch einlegen,

zu 2: keine, Datum (oben links) und Unterschrift nicht vergesssen.

zu 3: nein

zu 4: in aller Regel trägt immmer der die Beweislast für die Umstände, die seinen Anspruch begründen, hier also der Arzt dafür, dass die Leistung vereinbart und erbracht wurde.

Mfg

Vierten

Hallo,

legen Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Das Formular hierfür liegt dem Mahnbescheid bei. Sofern ein Mahnbescheid erfolgt ohne Grund müssen Sie auch nichts zahlen. Hier ist der Arzt in der Beweislast. Also sehen Sie die Sache entspannt. Achja, melden Sie doch mal den Arzt bei der Bundesärztekammer, die freuen sich über solche Meldungen. Vielleicht gibt es ja schon Beschwerden gegen den Arzt.

Viele Grüße

Anja

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Meldung bei der Kammer: gute Idee. Solche Ärzte sind mitverantwortlich für die explodierenden Kosten im Gesundheitssystem, denn bei Kassenpatienten können die ja unentdeckt alles Mögliche abrechnen…

Sehr geehrte Dame,

F1: Droht der Arzt mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, sollte man sich überlegen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

F2: Es gibt keine weiteren Formalitäten. Wir der Mahnbescheid zugestellt, befindet sich gleich ein Formblatt zur Einlegung des Widerspruches dabei. Natürlich muss der Widerspruch unterzeichnet werden.

F3: Nein. Ein Widerspruch ist gerichtsgebührenfrei. Wird der Widerspruch durch einen Anwalt eingelegt, ist das gebührenpflichtig (Anwaltsgebühren).

F4: Die Beweislast träge derjenige, der den Anspruch behauptet, d.h. der Arzt muss einerseits nachweisen, dass der Patient die Behandlung beauftragt und dass der Arzt diese Behandlung auch mangelfrei durchgeführt hat.

Ich hoffe, ich konnte soweit helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolao Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Clara-Regina,

ob Arzt oder nicht - eine Rechnung muss gewisse Angaben beinhalten, vom Rechnungsempfänger (Ihnen) geprüft und bei Beanstandungen reklamiert oder eben bezahlt werden.

Wenn Sie darlegen und beweisen können, dass die zusätzlichen Kosten in der Rechnung keinem vereinbarten noch gewährten Leistungsempfang gegenüberstehen (auf deutsch: ungerechtfertigt) sind, könnte man u.U. auch auf Betrug prüfen. Dies wird jedoch der Richter entscheiden müssen, und hier liegt der Hund begraben:

Richter entscheiden nach Aktenlage; sie müssen „Ihre Version“ der Geschichte also darlegen und beweisen. Dies könnte durch Zeugenaussagen wie auch persönlichen Notizen und anderen Belegen geschehen. Der Arzt muss das übrigens auch …

Nun zu Ihren Fragen:

1.) Das ist aus der Ferne nicht einfach zu beantworten: ist die Rechnung definitiv ungerechtfertigt und besteht der Arzt auf Begleichung, müssen Sie mit Ihm in den Clinch. Sie könnten zunächst auch versuchen, über die Ärztekammer eine Einigung zu erzielen, aber Sie kennen ja den Spruch mit den „Krähen“ und den „Augen“. Ein Versuch ist es immerhin wert und zählt später evtl. als Pluspunkt für Sie.

2.) Das AG prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist, sondern erlässt zunächst den Bescheid. Sie haben dann eine relativ kurze First, Widerspruch einzulegen. Sie müssen ihn im ersten Step nicht begründen, da es dann ohnehin in die Verhandlung geht. Ich würde es aber tun.
Sie sollten dies schriftlich oder vor Ort „zur Niederschrift“ tun oder ein beauftragter Rechtsanwalt macht dies für Sie (s.u.).

Oberstes Gebot. FRIST WAHREN!

3.) Sofern Sie (fristgerecht) widersprechen - nein.

4.) Beide Seiten. Der Arzt muss darlegen und beweisen, die zusätzlichen Kosten durch zusätzliche Leistungen erbracht zu haben - und Sie eben das Gegenteil.

Ich würde folgendes machen:

  • Telefonieren Sie mit dem Arzt und versuchen Sie, die Sache aus der Welt zu räumen. Machen Sie ihm ruhig klar, dass (sofern Sie WIRKLICH im Recht sind) Sie den Rechtsweg nicht scheuen (haben Sie eine Rechtschutzversicherung? Dann ruhig erwähnen …).

  • Sprechen Sie auch mit Ihrer Krankenkasse und holen Sie sich von dort Rückendeckung, falls möglich.

  • Sprechen Sie mit Ihrer RS-Versicherung und holen sich dort ebenfalls eine Deckungszusage.

  • DANN schreiben Sie einen (letzten) Brief (Einschreiben / Rückschein), legen den Sachverhalt dar, widersprechen der Rechnung detailliert und begründet (… ich zahle net…" ist dabei etwas zu dünn :wink:.

  • Reaktion abwarten

  • Gerichtlichen Mahnbescheid abwarten

  • ggf. einen Rechtsanwalt hinzuziehen (wenn die RS-Versicherung nicht bereits ohnehin dies vorschlägt / verlangt).

  • Vor Gericht gehen und vorher den Göttern ordentlich opfern :wink:

Vor Gericht geht es nicht um Gerechtigkeit, es wird eine Entscheidung herbeigeführt. Und da der Richter nicht mit im Behandlungsraum war, muss er sich ein Bild machen.

Um eine für Sie positive E. zu bekommen, brauchen Sie entsprechende Belege für „Ihre Version“. das geht mit Zeugenaussagen, persönlichen Notizen, Telefonnotizen und natürlich mit jedem Schriftstück.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!!!

Gruß
FG