was kann bei einem Mahnverfahren drohen?
Folgende Situation: Unser Vermieter weigert sich hartnäckig eine vernünftige Nebenkostenabrechnung für 2001 vorzulegen. Wir erhielten lediglich eine Aufstellung, welche Kosten wir zu zahlen hätten - ohne daß auch nur im Ansatz nachvollziehbar wäre wie diese Kosten zustande kommen. Da er nun eine ordentliche Nachforderung hat, machte ich mir bislang keinen Streß und habe ihm mehrfach mitgeteilt, daß ich die Nachforderung erst begleichen würde wenn er eine Nebenkostenabrechnung vorlegt (am Rande: das Haus ist mitlerweile verkauft).
Nun fahren wir nächste Woche in Urlaub und haben die Befürchtung, daß in dieser Zeit eine gerichtliche Mahnung ins Haus flattert. Diese kann doch auch durch Niederlegung rechtswirksam zugestellt werden, oder?
Unsere weiteren Fragen: ist es richtig, daß ich eine Forderung stillschweigend anerkenne wenn ich der gerichtlichen Mahnung nicht innerhalb einer Frist widerspreche? Und wie lang ist diese Frist?
Wir sind 14 Tage (Freitag - Freitag) in Urlaub und befürchten seine Forderung „versehentlich“ anzuerkennen. Was kann da passieren? Und wie kann ich dem vorbeugen?
Dein Vermieter müßte erst einen Mahnbescheid beantragen. Daraufhin bekommst du einen Mahnbescheid zugeschickt. Diesem kannst du innerhalb 14 Tagen widersprechen. Zwischen Eingang beim AG und Zustellung des Mahnbescheides bei dir vergehen auch noch mal ein paar Tage. Widersprichst du dem Mahnbescheid nicht, z.b. weil du in Urlaub bist, so bekommt der Antragssteller eine Mitteilung, das er den Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Das dauert auch wieder ein paar Tage. Dann erhälst du einen Vollstreckungsbescheid. Diesem kannst du auch wieder mit 14 tägiger Frist widersprechen. Widersprichst du nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtswirksam und der Antragsteller hat einen Titel und du bald Besuch vom Gerichtsvollzieher.
Du kannst ganz beruhigt in Urlaub fahren.
Gruß Marco
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vielen Dank für die Antwort.
Habe ich das jetzt richtig verstanden: Die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid könnte ich verpassen (wenn er am ersten Urlaubstag niedergelegt wird), aber das wäre noch folgenlos? Erst wenn ich auch dem Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht widerspreche wird die Sache wirksam?
Aber mal am Rande: Wenn ich mir das so überlege, könnte ich doch auf die Idee kommen, jemanden von dem ich weiß das er z.B. zwei/drei Monate im Ausland ist, einen (völlig unbegründeten) Mahn-/Vollstrckungsbescheid zustellen lassen und darauf hoffen, daß er nicht rechtzeitig widersprechen kann… Wie wird dem denn ein Riegel vorgeschoben?
was die bewusste Ausnutzung der Abwesenheit angeht, so gibt es immer noch die „Wiederinsetzung in den vorherigen Stand“. Ist eine Notlösung für gut begründete Einzelfälle (man sollte sich also nicht darauf verlassen). Ansonsten kann man nur raten auch noch verspätet auf jeden Fall dem Mahnbescheid zu widersprechen (wirkt dann wie der Einspruch denen den Vollstreckungsbescheid), damit nicht doch noch etwas schief geht. Alternative für Urlaubsfahrten o.ä. ist natürlich auch darin zu sehen, die Sache einem Anwalt zu übergeben. Wenn dieser sich beim Vermieter als zustellungsbevollmächtigt gemeldet hat, sollte der MB an den Anwalt gehen, der dann natürlich auch gleich weisungsgemäß Widerspruch einlegt.
Gruß vom Wiz
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Wenn jemand 2-3 Monate im Ausland ist und der sich hier nicht abgemeldet hat, dem könnte tatsächlich sowas passieren.
Aber jeder hat ja ne Meldepflicht.
Das Gericht prüft bei einem Mahnverfahren übrigens nicht, ob der Anspruch gerechtfertigt ist. Wenn du also Lust und ein bißchen Geld hast, kannst du Mahnbescheide hinschicken wo du willst.
Gruß Marco und viel Spaß im Urlaub
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