Angenommen eine Firma leitet ein Mahnverfahren gegen eine andere, weil die zweite die Rechnung, die von der ersten bekommen hat, nicht bezahlen möchte.
Falls von Belange ist: Beide Firmen haben ihren Sitz in Deutschland.
Firma 1 beantragt den Mahnbescheid, das Amtsgericht kontrolliert nichts sondern leitet die Forderung nur weiter (zu Firma 2). Diese hat m. E. 14 Tage Zeit zu reagieren (Zahlung, Widerspruch, Teilzahlung & Widerspruch). Wiederspruch: Gläubiger kann eine gerichtliche Klärung beantragen.
Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, wieder m. E. 14 Tage Frist, möglichkeit Widerspruch. Läuft die Frist aus, kann der Gerichtsvollzieher bestellt werden.
Je nach Forderung ist es nützlich einen Anwalt hinzuzuziehen, der das Geschehen überblickt, dieser kann dann alle Möglichkeiten offenlegen.
Letzter Hinweis, keine Rechtsberatung: Das Mahnverfahren ist nur sinnvoll wenn absehbar ist, dass der Schuldner zahlt, da es sich ansonsten extrem lange hinziehen kann, bzw. wenn klar ist, dass der Schuldner nicht zahlt hat es wenig Sinn ein Mahnverfahren einzuleiten.
Firma 1 beantragt den Mahnbescheid, das Amtsgericht
kontrolliert nichts sondern leitet die Forderung nur weiter
(zu Firma 2). Diese hat m. E. 14 Tage Zeit zu reagieren
(Zahlung, Widerspruch, Teilzahlung & Widerspruch).
Nicht ganz: Der Widerspruch kann solange eingelegt werden, bis der Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Das können auch mehr als zwei Wochen sein. Aber zwei Wochen sind es mindestens-
Wiederspruch: Gläubiger kann eine gerichtliche Klärung
beantragen.
Anspruchsgegner auch.
Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger einen
Vollstreckungsbescheid beantragen, wieder m. E. 14 Tage Frist,
möglichkeit Widerspruch. Läuft die Frist aus, kann der
Gerichtsvollzieher bestellt werden.
Das kann er auch schon vor Ablauf der Frist! Ein Vollstreckungsbescheid steht nämlich einem Versäumnisurteil gleich, das für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
Je nach Forderung ist es nützlich einen Anwalt hinzuzuziehen,
Das Mahnverfahren ist
nur sinnvoll wenn absehbar ist, dass der Schuldner zahlt, da
es sich ansonsten extrem lange hinziehen kann, bzw. wenn klar
ist, dass der Schuldner nicht zahlt hat es wenig Sinn ein
Mahnverfahren einzuleiten.