Mahnverfahren - Fristen u. Kostenberücksichtigung

Hallo,
habe kürzlich über ein Kleinanzeigen-Portal etwas geordert(privat zu privat). Diesmal bin ich mir unsicher(hab´s im Gefühl) ob das Paket(TV-Gerät) ankommt; unter diesem Umstand erwäge ich ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, folgendes:

  1. Fragen zur Zustellung
    Reichen diese Angaben zur Indentifizierung aus?
  • Bankverbindung u. somit Name
  • Telefonnummer (Deutschland)
  • Genaue Adresse habe ich leider nicht(Habe im Netz vergebens eine Anschrift zur Telefonnummer gesucht)
    Wenn es nicht reicht, wie kann man(ich) die Person identifizieren, bzw. den Zustellort der Mahnung feststellen/-legen?
  1. Frage zu gesetzlichen Fristen
    Wie lange darf der Vertragspartner den Gegenstand einbehalten, wenn dies nicht im Vertrag definiert ist?

  2. Frage zu den Kosten des Verfahrens
    Darf ich dem Vertragspartner die entstanden Kosten durch den Umstand anlasten? D.h. kann/muss ich diese bei der Einleitung des Verfahrens direkt berücksichtigen oder geschieht dies automatisch?

  3. Sonstiges
    Gibt es einen Mindestmahnbetrag?(Für 2€ würde ich nicht Mahnen, wissen würde ich es jedoch schon ganz gerne)

Wäre dankbar für eure Beiträge.

Beste Grüsse aus
D-Dorf

Hast du den Gegenstand bereits vor Lieferung bezahlt?

Hast du den Gegenstand bereits vor Lieferung bezahlt?

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Ja, wird in der Regel immer per Vorkasse abgewickelt(man könnte sagen „still schweigend“); ging nie etwas schief.

Habe übrigens 2,5 weitere Fragen…:
Was, wenn der Vertragspartner nicht zurechnungsfähig ist?
Was, wenn der Vertragspartner insolvent ist und zeitlebens daran nichts ändern möchte? -> Bleib ich auf den Kosten sitzen (von Anfang des Mahnverfahrens bis nach einer eventuellen Verhandlung)?

Es hat also ein Vertrag unter Privatleuten stattgefunden. Sollte der Verkäufer in einer annehmbaren/genannten Frist nicht liefern dann dürftest du über eine Strafanzeige wegen Betrugs bei der Polizei eine gute Chance haben. Die recherchieren dann auch die Adresse e.t.c.

Es macht keinen Sinn alle wenn und abers auszuloten, da du momentan nicht weisst wie der Stand der Dinge ist wenn die Lieferzeit abgelaufen ist. Erst dann kann man bewerten was weiter zu tun und zu hinterfragen ist.

Hallo,
habe kürzlich über ein Kleinanzeigen-Portal etwas
geordert(privat zu privat). Diesmal bin ich mir unsicher(hab´s
im Gefühl) ob das Paket(TV-Gerät) ankommt; unter diesem
Umstand erwäge ich ein gerichtliches Mahnverfahren
einzuleiten, folgendes:

  1. Fragen zur Zustellung
    Reichen diese Angaben zur Indentifizierung aus?
  • Bankverbindung u. somit Name
  • Telefonnummer (Deutschland)
  • Genaue Adresse habe ich leider nicht(Habe im Netz vergebens
    eine Anschrift zur Telefonnummer gesucht)
    Wenn es nicht reicht, wie kann man(ich) die Person
    identifizieren, bzw. den Zustellort der Mahnung
    feststellen/-legen?

ALSO UM EINEN TITEL ZU BENATRAGEN, MÜSSEN DIE GENAUEN DATEN VORHANDEN SEIN SONST KANN DER TITEL ALS UNWIRKSAM ERKLÄRT WERDEN. EVTL. AN DEN KLEINANZEIGENANBIETER EINE AUSKUNFT ERBITTEN. DEN NAMEN UND DEN ORT DER BANK ZUSAMMEN GOOGLEN EVTL. GIBT ES EINTRÄGE. SONST STRAFANZEIGE ERSTATTEN

  1. Frage zu gesetzlichen Fristen
    Wie lange darf der Vertragspartner den Gegenstand einbehalten,
    wenn dies nicht im Vertrag definiert ist?

WENN DER GEGENSTAND BEZAHLT IST, MUSS ER IHN RAUSSCHICKEN HIER KENNE ICH KEINE GESETZTLICHE REGELUNG GEHE ABER VON EINEM NORMALEN VERSNDZEITRAUM AUS

  1. Frage zu den Kosten des Verfahrens
    Darf ich dem Vertragspartner die entstanden Kosten durch den
    Umstand anlasten? D.h. kann/muss ich diese bei der Einleitung
    des Verfahrens direkt berücksichtigen oder geschieht dies
    automatisch?

DIE KOSTENDES VERFAHRENS MÜSSEN VON DER GEGENSEITE GETRAGEN WERDEN UND WERDEN VOM AG AUTOMATISCH IM ANTRAG MIT AUFGENOMMEN. MÜSSEN ABER VORAB VON IHNEN BEZAHLT WERDEN.

  1. Sonstiges
    Gibt es einen Mindestmahnbetrag?(Für 2€ würde ich nicht
    Mahnen, wissen würde ich es jedoch schon ganz gerne)

ES GAB MAL EINE RESETZLICHE REGELUNG WO DIE HÖHE DER MAHNKOSTEN FESTGELEGT WURDEN ABER NICHT DER MAHNBETRAG. SIE ZAHLEN AUF JEDEN FALL EINEN PAUSCHBETARGE BIS ZU EINER BESTIMMTEN FORDERUNGSSUMME AN GERICHTSKOSTEN

Wäre dankbar für eure Beiträge.

Beste Grüsse aus
D-Dorf

Danke Marie,
echt ausführlich und zufrieden.

Nur hiermit nicht :smile::

WENN DER GEGENSTAND BEZAHLT IST, MUSS ER IHN RAUSSCHICKEN HIER
KENNE ICH KEINE GESETZTLICHE REGELUNG GEHE ABER VON EINEM
NORMALEN VERSNDZEITRAUM AUS

Da muss es doch eine regelug bezügl. Fernabsatz im BGB geben, kann ich mir kaum vorstellen das es nicht geregelt ist. Ich komme nur immer mit den §en durcheinander.

Hallo,

zunächst musst du deinen Vertragspartner in Verzug setzen, d.h. du setzt ihm eine angemessene Frist (14 Tage) zur Lieferung. Erfüllt er die nicht gerät er in Verzug.

Dann beginnt dein Mahnverfahren. Du brauchst allerdings, wie auch für oben, eine Adresse. Und daran hakt das Ganze …

Hallo,
Sie schreiben:

":habe kürzlich über ein Kleinanzeigen-Portal etwas

geordert(privat zu privat). Diesmal bin ich mir unsicher(hab´s
im Gefühl) ob das Paket(TV-Gerät) ankommt; unter diesem
Umstand erwäge ich ein gerichtliches Mahnverfahren
einzuleiten, folgendes:"

jetzt erst einmal meine Fragen:
Haben Sie gekauft? Haben Sie verkauft?
Wer hat an wen versendet und doch per DPD o.ä. Dann gibt es doch die Möglichkeit die Sendung zu verfolgen und ggf. den Dienst an Anspruch zu nehmen.

Was ist mit der Zahlung? Wurde diese (also von wem an welche Person) geleistet?
Die Bank ist verschwiegen, der Telefondienst auch. Nur wenn Sie ständig versuchen, einen Ansprechpartner an die Leitung zu bekommen, kommen Sie weiter.
Wenn Sie -ich gehe davon aus- etwas gekauft und bezahlt haben, hat „unverzüglich“ also ohne Verzug die Lieferung zu erfolgen.
Alle Kosten trägt immer der, der mit seiner Leistung im Verzug ist. Aber! wenn bei dem nichts zu holen ist, dann nützt Ihnen kein Urteil.
Und noch der Punkt: Mahngebühren kann keiner verlangen, nur Erstattung der Auslagen (Porto, Papier evt. Zeitvergeudung). Nur Anwälte usw. dürfen Gebühren nehmen.
MfG
PB

Wenn Sie gezahlt haben und erhielten keine Ware, müssen Sie erst einmal an den Verkäufer herantreten.

Wenn Sie nun keine genauen Angaben vom Vertragspartner haben, hilft Ihnen kaum einer weiter. Das ist leider eigene Dummheit.

  1. Fragen zur Zustellung
    Reichen diese Angaben zur Indentifizierung aus?
  • Bankverbindung u. somit Name
  • Telefonnummer (Deutschland)
  • Genaue Adresse habe ich leider nicht(Habe im Netz vergebens
    eine Anschrift zur Telefonnummer gesucht)
    Wenn es nicht reicht, wie kann man(ich) die Person
    identifizieren, bzw. den Zustellort der Mahnung
    feststellen/-legen?
  1. Frage zu gesetzlichen Fristen
    Wie lange darf der Vertragspartner den Gegenstand einbehalten,
    wenn dies nicht im Vertrag definiert ist?

  2. Frage zu den Kosten des Verfahrens
    Darf ich dem Vertragspartner die entstanden Kosten durch den
    Umstand anlasten? D.h. kann/muss ich diese bei der Einleitung
    des Verfahrens direkt berücksichtigen oder geschieht dies
    automatisch?

  3. Sonstiges
    Gibt es einen Mindestmahnbetrag?(Für 2€ würde ich nicht
    Mahnen, wissen würde ich es jedoch schon ganz gerne)

Wäre dankbar für eure Beiträge.

Beste Grüsse aus
D-Dorf

Hallo,

also zunächst einmal musst du den verkäufen in verzug setzen, ihn also auffordern die ware zu liefern. Die Lieferung muss in angemessener zeit erfolgen. ( das können auch schonmal bis zu 6 wochen sein).

Wenn er dennoch nicht liefert kann der Kaufvertrag aufgelöst werden (z.b wegen Unmöglichkeit etc.).

Sollte es dann das geld nicht zurückzahlen kannst du ihn nach mehfacher Mahnung einen gerichtlichen mahnbescheid schicken.

der kostet ja nach Streitwert. eine tabelle.findest du im internet Evtl kann der mahnbescheit sogar online an das gericht übermittelt werden. (ich habe damals für meinen bescheid (450 Euro wert) 23 euro bezahlt.

Aber vorsicht sollte der Schludner dem mahnbescheid widersprechen muss du die Kosten für ein gesichtsverfahren vorstrecken die liegen dann ja nach streitwert.

generell ist er natürlich vertraglich zur Lieferung verpflichtet da gibt es keine Fristen allerdings ist ein Kaufvertrag nicht allein dadurch nichtig wenn er nicht oder verspätet liefert. Es höngt auch davon ab ob ein fester liefertermin vereinbart wurde und was es für ein Gegenstand ist.

Wenn der Verkäufer in verzug gestetz wurde so gibt es auhc die möglichkeit der selbstvornahme d.h. du holst dir den Arktikel woanders und stellst es ihm in Rechnung aber das risiko trägst du und du musst es ihm vorher schriftlich anzeigen…

Wur zustellung eines mahnbescheides brauchst du die "ladungsfähige Anschrift2 bei Firmen ist das einfacher die müssen ein impressum haben bei porivatpersonen ist das schwierig… falls du den namen und ort kennst kannst du beim einwohner meldeamt eine registerauskünft beantragen…

für einen mahnbescheid brauchst du:

  1. die volsltändige anschrift
  2. die höhe der forderung ( die forderung muss berechtigt sein!)

Banken dürfen keine Adressdater herausgeben.

LG Mario

bie fragen einfach nochmal melden

Hallo,

zunächst stellt sich doch die Frage, wieviel Zeit seit der Zahlung vergangen ist. Sind es weniger als zwei Wochem würde ich da noch gar nichts machen.
Und ob ein Mahnverfahren überhaupt Sinn macht, wage ich zu bezweifeln. Ich würde eher Anzeige wegen Betrugs / Nichterfüllung erstatten.
Wenn die Telefonnummer vorliegt, Anrufen bis der Draht glüht.
Das Paket wird versichert gewesen sein. Sollte es also verloren gegangen sein, so hat der Verkäufer den Einliefernachweis und Sie können das Geld beim Oaketdienst einfordern.

Gruß,

twilight666

Danke für euren zahlreichen Antworten.

Zunächst einmal,
Meine „eigene Dummheit“ hebt sich mit einer Anzeige wegen Betrugs auf.

Ich wurde im BGB(60.Auflage 2007) fündig: §286 Abs.3
Verstehe ich das hieraus richtig? Verzug bedeutet, nach 30 Tagen des Geldeingangs beim Schuldner hat der Gläubiger vom Schuldner den Vertragsgegenstand nicht erhalten(Fernabsatz oder nicht spielt keine Rolle).
-> Der Zahlungseingang ist ca. 10 Tage her, d.h. ich kann mit Recht in ca. 20 Tagen zum Amtsgericht?

Hallo,

ich weiß nicht genau, wie es bei Privatpersonen ist, aber damit jemand in Verzug ist, muss man denjenigen für gewöhnlich auch in Verzug setzen, also schriftlich anmahnen…womit wir wieder beim Ur-Problem der Adresse wären.
Wie gesagt, ich würde anrufen, bis der Draht glüht.

Gruß,

twilight666

Grundsätzlich gilt, sobald eine Person bei einem solchen Geschäftsabschluss privat ist, das BGB (In dem Fall BGB: Kaufvertrag, Verzug des Schuldners); sind beide gewerblich, das HGB(in der Regel gilt hier „Vertragsautonomie“).

Soweit ich weiß gelten gesetzliche Fristen; nicht eine vorherige schriftliche Mahnung - Diese hat keinen Wert, wäre höchstens eine Form der Höfflichkeit vorher mitzuteilen dass die Sache teurer werden könnte als sie müsste.(Ich bitte hierbei um eine Antwort/Korrektur von Jemandem der es genau weiß. Ein „Ja“ wäre schön, oder „Nein“ mit Begründung. Am Besten im Bezug auf §en)

Das „Ur-Problem“ sollte mittels Anzeige gelöst werden. Bankverbindung, Tel., Name ist ja bekannt(ausser bei Identitätsdiebstahl). Die Anschrift bekommen ich, bzw. das Amtsgericht von der Polizei; stellt somit für mich kein Problem dar. (Aber auch hier bitte ich nochmals um Bestätigung; bin mir nicht sicher. Hierbei handelt es sich, glaube ich, ums Strafgesetzbuch)

Die Frage bezüglich des Zahlungseingang beim Schuldner und der gesetzlichen Verzugsfrist zur Gegenleistung ist leider noch immer nicht geklärt.

Und, nochmal eine andere Frage zur Insolvenz; bekomme ich einen Auszug von der Schufa(somit wüsste ich ob die Sache zum Erfolg führt oder nicht)?

Trotztdem und vorab, vielen Danke nochmal. Ich bitte um weitere fachkundige Antworten.

also zunächst einmal musst du den verkäufen in verzug setzen,
ihn also auffordern die ware zu liefern.
Sollte es dann das geld nicht zurückzahlen kannst du ihn nach
mehfacher Mahnung einen gerichtlichen mahnbescheid schicken.

Mir wurde per E-Mail versichert das das Paket spätestens vor 9 Tagen raus ging.
Da gewährleistet werden müsste das ein Brief mit bestimmtem Inhalt empfangen wird, müsste man mit der Übersendung der Mahnung einen Notar beauftragen - Bist du dir da sicher?
Reicht eine Empfangsbetätigung per E-Mail? Soweit ich informiert bin muss nicht vorab gemahnt werden, bin mir da aber unsicher.

Kaufvertrag nicht allein dadurch nichtig wenn er nicht oder
verspätet liefert. Es höngt auch davon ab ob ein fester
liefertermin vereinbart wurde und was es für ein Gegenstand
ist.

Von dem Vertrag möchte ich garnicht zurück treten, dieser wurde geschlossen und ich will die Erfüllung.

Banken/Telefongesellschaften dürfen keine Adressdater herausgeben.

Auch nicht der Polizei nach Anzeige wegen Betrugs? Ein Strafverfahren würde vermutlich eingestellt, wenn nicht würde ich die Anzeige auch zurückziehen sobald die Adresse da ist.

Dank dir Mario. Warst du erfolgreich mit deinem Mahnverfahren?

Beste Grüsse

Mir wurde per E-Mail versichert das das Paket spätestens vor 9
Tagen raus ging.
Da gewährleistet werden müsste das ein Brief mit bestimmtem
Inhalt empfangen wird, müsste man mit der Übersendung der
Mahnung einen Notar beauftragen - Bist du dir da sicher?
Reicht eine Empfangsbetätigung per E-Mail? Soweit ich
informiert bin muss nicht vorab gemahnt werden, bin mir da
aber unsicher.

Sollte das paket nicht ankommen kannst du den absender in verzugsetzen und damit beginnt auch dein Schadenersatzanspruch

Von dem Vertrag möchte ich garnicht zurück treten, dieser
wurde geschlossen und ich will die Erfüllung.

Wenn du Erfüllung willst, und die Erfüllung möglich ist, dann nützt die ein mahnbeshceid nichts, denn bei diesem forderst du ja geld.

Welche Kontaktdaten hast du denn…vllt einen Ort dann kannst beim meldeamt nachfragen…ne faxnummer wäre gut dann kannst das übers internet faxen und bekommst ne faxbestätigung. einen notar brauchst nicht. denn letzendlich hast du prinizpiell nur die Absendung des schreibens zu vertreten d.h. ein zeuge beim einwerfen des briefes ist mindestens genauso gut. Einschreiben kannste dir sparen das beiweist nichts .

Banken/Telefongesellschaften dürfen keine Adressdater herausgeben.

Auch nicht der Polizei nach Anzeige wegen Betrugs? Ein
Strafverfahren würde vermutlich eingestellt, wenn nicht würde
ich die Anzeige auch zurückziehen sobald die Adresse da ist.

wenn die behörden einen hinreichenden tatverdacht haben und rechtlich dazu „ermächtigt“ sind aber die holen auch nur ne registerauskunft bem meldeamt. und das recht hast du auch…

Ähm! ich würde ihn nicht anzeigen denn ein betrug ist das noch lange nicht da wäree ich sehr vorsichtig, denn wenn du solche behauptungen aufstellst hast du gleich ne anzeige wegen übler nachrede am hals. und eine adresse bringt dir das auch nicht… dann lieber übers meldeamt.

moralisch wäre das sicher ein betrug aber rechtlich nicht denn eine verepätete Absendung ist noch kein betrug. Anders wäre es wenn es die ware nie gegeben hat und der verkäufer das wusste udn denn noch dir das vorhandensein der ware nur vortäuscht (arglistige täushcung) dann wird allerdings der kaufvertrag durch anfechtungserklärung (ex tunc = rückwirkend) aufgelöst.

fordere ihn auf binnen 14 tagen zu liefern falls nicht. kannst du vom vertrag zurücktreten. Von seiner erfüllungspflicht wird er nur frei wenn die Sache "untergegangen"sprich kaputt ist und eine Lieferung unmöglich wird und er den Untergang der ware zu vertreten hat (vgl. 275 bgb ff.)

Dank dir Mario. Warst du erfolgreich mit deinem Mahnverfahren?

das läuft noch inzwischen hat sich den schuldner nach greichenland abgesetzt…

Beste Grüsse

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Super hilfreich - Hiermit ist das Topic geschlossen.
-ALLES GEKLÄRT-

…schuldner nach greichenland abgesetzt…

wie gut das eine geografische Lage immobil ist, die können nicht weglaufen :smile: - Sagst, die Gegenseite hat Insolvenz angemeldet?

Wann wurde das Verfahren eingeleitet?

Huhu von einem EX-DD`dorfer :smile:

Die Zustellung des Mahnbescheides muß an eine aktuelle und zustellungsfähige Anschrift erfolgen. Diese erfolgt meist durch die Deutsche Post AG (Postzustellungsauftrag) . Im Gegensatz zu einer offiziellen Klage bei Gericht kann ein Mahnbescheid nicht öffentlich ausgehängt werden.

Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt kostet ca. 4,-- € und kann durch jeden durchgeführt werden (auch durch Privatpersonen)… Die genauen Kosten bitte vorher am besten per Telefon in Erfahrung bringen !

Einfach ein kurzes Schreiben aufsetzen an das Einwohnermeldeamt, in deren Stadt der Schuldner zuletzt gewohnt hat mit der letzten bekannten Anschrift !

Bei der Frage zu gesetzlichen Fristen kann ich leider nicht weiter helfen. Die Kosten des Mahnverfahrens sowie die Kosten für eine Adressermittlung müssten Sie vorlegen, diese können Sie im Antrag auf Mahnbescheid allerdings mit aufnehmen ! Allerdings sind diese Kosten natürlich nur im Erfolgsfall zurückzufordern !

Ihr Antragsgegner hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Mahnbescheides Einspruch einzulegen…

Dann käme es zu einer „echten“ Gerichtsverhandlung… dann wäre abzuwägen, ob sich das lohnt, weil auch hier müßten Sie die Gerichtskosten verauslagen !

Ich persönlich habe (aus reiner „Rache“) für mein Unternehmen aufgrund des Wunsches meiner Vorgesetzten auch schon mal wegen knapper 5 € Mahnbescheid eingereicht… gewonnen, aber natürlich war nichts zu holen… also hinterhergeschmissenes Geld…

Das muß jeder Gläubiger für sich entscheiden 

Alles Gute,

C. Seutter

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung !