Hallo Experten!
Folgendes Beispiel:
Ein Gewerbetreibender kauft bei einem Händler in dessen Internetshop einen Artikel für seinen eigenen Bürobedarf, also nicht für den gewerblichen Handel. Nach Bezahlung (Vorkasse) und Erhalt der Ware stellt der Käufer fest, dass die Ware nicht seinen Vorstellungen und der Artikelbeschreibung entspricht. Bevor dieser aber von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht, versucht dieser mit dem Verkäufer noch in Kontakt zu treten. Weder auf schriftliche Anfragen (per Fax und Email) noch telefonisch ist der Verkäufer erreichbar.
Also schickt der Käufer den Artikel innerhalb der Widerrufsfrist zurück, mit der Bitte ihm den Kaufbetrag auf das angegebene Konto gutzuschreiben. Auch hierauf reagiert der Verkäufer genauso wenig, obwohl eine Auslieferungsbestätigung vorliegt, wie zwei Wochen später auf eine freundliche per Fax zugeschickte Erinnerung, den Betrag zu erstatten. Der Laden ist offiziell noch aktiv.
Hierzu folgende Frage:
Kann der Käufer in diesem Fall gegen den Verkäufer genauso vorgehen, als wenn dieser selber Verkäufer ist und gegen säumige Zahler vorgeht? Also der übliche Durchlauf. Zustellung von Mahnungen mit der Hinzuziehung von Mahngebühren und/oder Verzugszinsen.
Vielen Dank für die Antworten
Viele Grüße
Joerg
Es besteht schlichtweg kein Widerrufsrecht, weil es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Der Käufer handelt als Unternehmer, auch dann, wenn er sein Büro ausstatten und die Sachen nicht weiterverkaufen will.
Damit erübrigen sich alle anderen Fragen.
Levay