Mahnverfahren MB/Fristen

Guten Morgen,

im Juli 2011 würde einem Mahnbescheid widersprochen.

Frage:
Gäbe es eine Frist, innerhalb derer nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid Klage eingereicht werden könnte?
Danke.

Gruß Keki

PS:
Falls es interessieren sollte, hier die Chronologie der Fiktion:

01.2011 Forderung eines Versicherers / diese wird bestritten.

02.2011 Zahlungserinnerung / Schreiben d. Versicherungsnehmers werden ignoriert.

03.2011 Mahnung § 39 VVG / weitere Schreiben d. VN werden ebenfalls ignoriert.

04.2011 Inkasso Büro droht mit gerichtlichem Mahnverfahren / Schreiben s.o.

05.2011 Rechtsanwalt droht mit gerichtlichem Mahnverfahren. Gesamtvorgang in Kopie zur Verfügung gestellt. Keine Reaktion

07.2011 Eingang Mahnbescheid. Widerspruch fristgerecht.

11.2011 Schreiben Rechtsanwalt mit der Bitte, den Widerspruch zurückzunehmen. Gesamten Schriftwechsel mit dem Versicherer und Inkasso-Büro nochmals zugeschickt. Gleichzeitig um Klageinreichung gebeten, um in der mündlichen Verhandlung Beweise über die Richtigkeit der Forderung einsehen zu können, da der Schriftweg offensichtlich nicht zielführend ist.

12.2011 Gleichlautendes Schreiben wie in 11.2011 von Rechtsanwalt mit der Bitte, den Widerspruch zurückzunehmen. Gesamten Schriftwechsel mit dem Versicherer und Inkasso-Büro abermals zugeschickt.

01.2012 Neue Jahresrechnung d. Versicherers mit Saldo vom Vorjahr. Zurückgegeben mit Kopien des gesamten bisherigen mit Inkasso-Büro und RA geführten Schriftwechsels.

11.2012 Neue Jahresrechnung des Versichereres mit Saldo vom Vorjahr.

Zunächst kurz zur Begrifflichkeit: Das, was nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt, ist im Grunde eine Klage, heißt aber Anspruchsbegründung. Die Anspruchsbegründung baut auf dem Mahnbescheid auf. Die Unterschiede sind kaum der Rede wert.

Gäbe es eine Frist, innerhalb derer nach einem Widerspruch
gegen den Mahnbescheid Klage eingereicht werden könnte?

Nein. Gerichte suggerieren das mitunter, aber wenn nach einem halben Jahr nix passiert ist, wird die Akte abgelegt, ohne dass damit eine Fortführung des Verfahrens ausgeschlossen wird.

Hi Benvolio,

danke für die schnelle und präzise Antwort. Jetzt warten wir eben weiter ab, ob und wie eine Anspruchsbegründung erfolgen wird, wenn überhaupt.
Bei Neuerungen werde ich berichten.

Gruß Keki