Ein Schulder hat eine offene Rechnung von 2008. Diese verjährt bekanntlich am 31.12.11.
Das Amtgericht für Mahnverfahren hat eine Bearbeitungszeit von 4 Wochen. Wann ist die Verjährung aufgehoben, wenn ich den Antrag beim mahngericht stelle, oder erst wenn die Mahnung dem Schuldner vom Gericht zugestellt wurde?
Die Verjährung wird nicht „aufgehoben“. Sie wird durch einen Mahnbescheid gehemmt und zwar gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch die Zustellung des Mahnbescheides. Wenn allerdings der Antrag binnen dieser Frist gestellt wird und der Mahnbescheid dann „demnächst“ zugestellt wird, dann ist der Frist genüge getan. So sagt es § 167 ZPO.