Hallo!
Es gibt eine Person, die einen Laden betreibt. Eine andere Person hat bei dem Laden (Car-Hifi) für knapp 2000Euro eingekauft. Ratenzahlung wurde vereinbart. Raten sind nicht gekommen. 1. Mahnung…nichts, danach 2. Mahnung…nichts, danach die 3. Mahnung als Einschreiben mit Ankündigung des Mahnbescheides…nichts
Wie geht es nun weiter. Hat der Betreiber des Ladens das Recht die Ware wieder auszubauen(auf der Rechnung steht, das die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Ladenbesitzeres ist)? Wie werden die ausgebauten Waren verrechnet (sind ja keine Neuwaren mehr)? Wie läuft das gesammte Verfahren weiter?
Wann kann der Betreiber mit Geld rechnen? Was für Bescheide und welche Schritte müssen nun eingeleitet werden?
Vielen Dank für eure Kompetenten Antworten!
MFG
Der Eisenmann
Servus!
Es gibt eine Person(ich) die einen Laden betreibt.
Oh Mann, manche lernen es nie. Es gibt mehrere Personen (auch ich), die darauf nicht antworten können, wollen und dürfen.
???
Muss ich das verstehen?
Wo ist denn hier das Problem?
Ich möchte eigentlich nur wissen, wie ich weiter vorgehen muss bzw. kann.
Was genau muss ich tun?
Verstehe nicht wirklich warum mir hier keiner eine Antwort geben kann, will oder darf? Ist doch eine ganz normale Rechtsfrage, die weder illegal noch sonst was ist. Es muss doch eine geregelte Vorgehensweise bei so einem Verfahren geben?
Oder nicht?
Vielen Dank für eine Antwort, bzw. für eine Erklärung was daran so frefelhaft sein soll!
MFG
Der Eisenmann
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
einerseits verstehe ich ja Deine Antwort (Zorn?) besonders angesichts der nur ein paar threads weiter unten geführten Diskussion und des Umstandes, dass es sich um einen Gewerbetreibenden handelt
andererseits, muss es denn gleich so schroff sein?
ein Verweis auf die IHKs tut es doch auch, ganz davon abgesehen, dass ich die Aussagen zum Eigentumsvorbehalt auch allgemein von Interesse finde. (und der Verweis auf allgemein zugängliche Quellen stellt ja -hoffentlich- noch keine Rechtsberatung dar, oder doch?)
Viele Grüße
Peter
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht/in…
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…
"…Herr A hat also mit der Bedingung, dass er erst dann Eigentum erhalten soll, wenn er auch voll gezahlt hat, bereits ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache erworben. Dieses Anwartschaftsrecht ist auch unabhängig von einer ersten Teilzahlung; allein die bedingte Übereignung ergibt ein solches Anwartschaftsrecht bereits.
Das Anwartschaftsrecht stellt damit eine nicht mehr einseitig durch den Verkäufer zerstörbare Position dar. Der Verkäufer kann also nicht von sich aus die verkaufte Sache herausverlangen, denn das Anwartschaftsrecht gibt unter anderem ein Recht zum Besitz. Dies spiegelt auch die gesetzliche Lage wieder: Seit der Schuldrechtsreform (zum 01.01.2002) ist klargestellt, dass der Eigentumsvorbehaltsverkäufer die unter Vorbehalt verkaufte Sache nur dann zurückverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist, § 449 Abs. 2 BGB – und das, obwohl er noch Eigentümer ist !.."
Es gibt eine Person(ich) die einen Laden betreibt.
Oh Mann, manche lernen es nie. Es gibt mehrere Personen (auch
ich), die darauf nicht antworten können, wollen und dürfen.
Hallo nochmal!
Muss ich das verstehen?
Ja, eigentlich schon, denn vor dem Verfassen eines Beitrages ist der entsprechende Hinweis deutlich zu sehen.
Ist doch eine ganz normale
Rechtsfrage, die weder illegal noch sonst was ist.
Nicht die Frage ist illegal, die Antwort kann es aber sein. Das ist hier nämlich nicht das Rechtsberatungsbrett, sondern das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“. Die einzige richtige Antwort, die Du zu Deiner Frage von mir bekommen kannst, lautet: Gib die Sache an einen Anwalt weiter, der treibt Dir das Geld ein und am Ende sogar kostenlos.
Es muss
doch eine geregelte Vorgehensweise bei so einem Verfahren
geben?
Na klar gibt es die, aber die Arbeit, Dein Problem zu abstrahieren, die musst Du Dir schon selber machen. Versuche mal die Frage zu stellen, wie das mit dem Mahnverfahren so läuft und ob ein Verkäufer bei Zahlungsverzug sich einfach so seine Sachen wiederholen darf. Du wirst staunen!
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Hallo,
Es gibt eine Person (ich) die einen Laden betreibt.
Oh Mann, manche lernen es nie. Es gibt mehrere Personen (auch
ich), die darauf nicht antworten können, wollen und dürfen.
Muss ich das verstehen?
ja
Wo ist denn hier das Problem?
Hast du den Disclaimer durchgelesen, bevor du deinen Text geschrieben hast ?
Verstehe nicht wirklich warum mir hier keiner eine Antwort
geben kann, will oder darf?
Weil hier nur allgemeingültige Rechtsfragen geklärt werden dürfen. Einzelfallberatung ist verboten, da die Gesetzlichkeiten diesbezüglich in D etwas heikel sind.
Vielen Dank für eine Antwort, bzw. für eine Erklärung was
daran so frefelhaft sein soll!
Wenn Du das ich weggelassen hättest, wäre alles wunderhübsch zu beantworten gewesen.
Tip: Bitte den Moderator den Thread zu löschen (die Einwilligung für dieses Posting erhälst du hiermit.) und schreibst den Text noch mal neu. Bis dahin kannst du ja mal im Archiv nach Mahnung, Geld eintreiben etc. suchen.
CIao maxet.
Dat Problem is, dass man hier nur janz abstrakte Rechtsfragen beantworten darf. Wegen das Rechtsberatungsgesetz und so.
Ach übrigens, mal ne Frage: Wenn jemand nen Mahnbescheid angekündigt hat, wieso tut er ihn denn dann eigentlich nicht einfach beantragen?
Levay
Ach übrigens, mal ne Frage: Wenn jemand nen Mahnbescheid
angekündigt hat, wieso tut er ihn denn dann eigentlich nicht
einfach beantragen?
Das ist auch für mich eine ganz zentrale Frage. Es ginge der Wirtschaft bestimmt besser, wenn Gläubiger ein wenig konsequenter wären und den Schuldnern zu verstehen gäben, dass sie es wirklich ernst meinen. Ich bin mir sicher, dass einige meiner Schuldner, gegen die Mahnverfahren laufen, ganz schön überrascht waren, weil sie dachten, da passiert schon nix. Und weil alle so denkne, zahlen sie auch nicht mehr, und die Gläubiger stehen dumm da, denn deren Gläubiger wiederum (zB das Finanzamt) sind weniger zimperlich und sparen sich den Mahnkram vor der Vollstreckung.
Bei dem Weg: Zu einem florierenden neuen Zweig des Inkassogeschäfts gibt es eine neue Entscheidung: http://www.lawchannel.de/default.php?pg=nw/nw_full.p…
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Wann kann der Betreiber mit Geld rechnen? Was für Bescheide
und welche Schritte müssen nun eingeleitet werden?
Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen. Bzw. Vordruck holen und dort abgeben. Kostet eine kleine Gebühr.
Der weitere Weg ist folgender:
- Schuldner zahlt
- Schuldner erhebt Einspruch (Gläubiger oder Schuldner beantragen Gerichtsverhandlungen bei Gericht des Schuldners und es erfolgt ein Urteil)
- Schuldner unternimmt nichts (Gläubiger beantragt Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht)
Danach gibt’s wieder drei Wege:
- Schuldner zahlt
- Schuldner unternimmt nichts (Zwangsvollstreckung [Pfändung])
- Schuldner erhebt Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid oder legt Berufung gegen Urteil ein - > Verhandlung beim zuständigen Gericht des Schuldners
PS: So steht’s in meinem Hefter. Wenn’s falsch sein sollte, beschwert euch bei meiner Lehrerin 
Hallo!
Vielen Dank für eure Antworten und nun weis ich auch warum diese erste Antwort kam. Fand diese erste Antwort zwar wie gesagt ein bisschen schroff, aber ok.
Nochmals vielen Dank an alle.
Und übrigens:
Ich werde mir hier garantiert keine Kosten sparen sondern wollte einfach mal von ein paar Leuten Ihre Meinung darüber hören und vielleicht auch ein paar Erfahrungen austauschen.
MFG
Der Eisenmann
Moien,
das hiesse doch das der ganze Eigentumsvorbehalt vöölig für die Katz ist??
Bernd
noch ein kleiner Tipp…
Hi,
mit Anwalt nehmen solltest du vorsichtig sen, denn nach deiner Erzählung könnte der „nette Herr“ durchaus so ein Typ sein bei dem nichts zu holen ist und der sich trotzdem alles Mögliche kauft. In diesem Falle würdest du nicht nur kein Geld sehen sondern dürftest auch den Anwalt bezahlen!
Von daher lieber erst mal via Mahnbescheid versuchen, denn die Sachlage ist ja wohl eher klar…
Gruß
Bernd
Hallo!
das hiesse doch das der ganze Eigentumsvorbehalt vöölig für
die Katz ist??
Aber nein, ganz und gar nicht. Auch hier muss man sauber trennen: Der Verkäufer (Eigentümer) hat sich schuldrechtlich zur Verschaffung des Eigentums an der Sache verpflichtet, damit hat der Käufer (Besitzer) sachenrechtlich eine Rechtsposition erworben, die er dem Eigentümer gegen dessen Herausgabeanspruch setzen kann. Der Verkäufer bleibt also Eigentümer, aber solange der schuldrechtliche Kaufvertrag besteht, kan er die Sache nicht herausverlangen. Erst muss der Vertrag weg, dann muss der Besitzer die Sache zurückgeben.
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