Mahnverfahren, Zahlung nach VB-Antrag

Liebe Experten, ich hoffe, Ihr seid versierter als ich und könnt mir bei folgender Frage helfen:

Was passiert, wenn der Schuldner nach Beantragung des
Vollstreckungsbescheides den Betrag aus dem Mahnbescheid gezahlt hat?
Dem Schuldner war in meinem Fall (nach Erlass des MB) eine letzmalige Zahlungsfrist gewährt worden mit der klaren Ansage, daß bei Nichtzahlung der VB beantragt werden würde.
Der Schuldner, der Fristen anscheinend nicht so eng sah, zahlte sechs Tage nach Ablauf der Frist und einen Tag, nachdem ich den Antrag auf Erlaß des VB ans AG Hagen geschickt hatte.

Für mich sieht der weitere Verlauf des Verfahrens so aus:

Schuldner legt Einspruch ein (da ja gezahlt), ich bekomme darüber Nachricht und nach Zahlung weiterer Gerichtskosten geht das Verfahren vors zuständige AG. Dann muss ich aufwändig eine
Anspruchsbegründungsschrift, bzw. Erledigungserklärung, fertigen und meinen vorausgelegten Gerichtskosten und sonstigen Kosten
hinterherlaufen.
Mein Wunsch: Das Verfahren schon jetzt in der Hauptsache als erledigt betrachten und vom Schuldner nur noch meine zusätzlichen Kosten erstattet bekommen. Wie mache ich das am besten?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus!

Anja

Hallo Anja,
wenn der Schuldner die Forderung aus dem Mahnbescheid bezahlt hat, wie Du sagst, sind doch die von Dir für den MB verauslagten Gerichtskosten mit darin enthalten. Wenn Du also das Verfahren nicht weiter betreiben möchtest, brauchst Du auch die weiteren Kosten für die Überleitung ins streitige Verfahren nicht zu bezahlen.
Falls die Forderung noch nicht ganz beglichen ist, z.B. hinsichtlich der für den MB entstandenen Gerichtskosten und eventuell Zinsen, die Du noch haben möchtest, aber nicht die „Ochsentour“ über das streitige Verfahren wünschst, schreibe den Schuldner doch noch einmal an, teile ihm mit, was für zusätzliche Kosten durch das streitige Verfahren für ihn entstehen würden, und biete ihm unter Fristsetzung an, den noch ausstehenden MB-Betrag „freiwillig“ zu zahlen.
Gruß, Twoolie
Gruß, Twoolie