Makler

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo, ich habe einen Makler-Allein-Auftrag zum Verk-
kauf eines Freizeitgrundes im Auftrag meiner Mutter
unterschrieben.
Vorgeschichte: Durch ein Plakat habe ich das Grund-
stück mit meiner Tel.Nr. zum Verkauf angeboten.
Es meldete sich bei mir ein Immobilienmakler, der an-
geblich in der Nähe auch ein paar Grundstücke inse-
rierte. Lt. seinen eigenen Angaben würde er meines dann, falls er sowieso schon die anderen zum Kauf herzeigt, auch anbieten. Er ließ mir dann einen Mak-
ler-Allein-Auftrag für ein Jahr unterschreiben.
Diesen Vertrag habe ich ihm jetzt fristgerecht wegen
Nichtzustandekommen eines Verkaufs -und auch, weil
er mir überhaupt keinen Kaufinteressenten benannt,
geschweige sich seither bei mir überhaupt nicht ge-
meldet hatte, gekündigt. Daraufhin rief er mich dann
ein paar Tage später an und erklärte, dass er einen
Interessenten für mich habe, ob er ihm das Grund-
stück trotz Kündigung zeigen dürfe. Dies verneinte
ich, weil meine Mutter inzwischen ins Altersheim ge-
kommen ist und das Sozialamt eine Grundschuld bean-
tragt hat. Das sagte ich ihm auch.
Jetzt 6 Wochen später hat er an die alte Adresse
meiner Mutter eine Rechnung für seine Arbeit ge-
schickt, die jedoch mit „unbekannt verzogen“ wieder
zu ihm zurückging. Daraufhin schickte er mir 1 Monat
später diese Rechnung. Diese beinhaltet Aufwendungen
für Inserate im Internet, örtl. Tagespresse, Besich-
tigungsfahrten, Telefon, Exposé, Porto, Werbeaktion
usw. in Höhe von über 800,–€.
Lt. meinen Recherchen hat er zu keiner Zeit im In-
ternet eine Werbung geschaltet, auch konnte ich in
unserer Tagespresse eine derartige Annonce finden.
Wie soll ich mich auf diese Rechnung verhalten?
Muss ich sie bezahlen? Eigentümer des Grundstück ist mei-
ne Mutter (85 Jahre) - befindet sich im Altersheim. Zur
Deckung der Kosten wurde eine Grundschuld vom Sozialamt
eingetragen.
Wer weiss was, vielen Dank im voraus für Ihre
Info

Hegei

Liber Hegei,

eine sehr unübliche Praxis,aber es gibt sie immer wieder,
vor diesem Hintergrund muss der Makler Ihnen mitteilen, welche Bemühungen er bisher unternommen hat.
Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sind zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung nicht verpflichtet.
Auch gilt in diesem Fall der Maklervertrag.

mit freundlichen Grüßen
Michael Giese
http://ostdeutschland-immobilien.de/

Vorab: Dies stellt keine Rechtsauskunft dar, die nur ein RA geben darf. Beim Folgenden handelt es sich um Erfahrungswerte.

Zunächst: Ist im Makler Auftrag (Vertrag) nicht ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung vereinbart, dann hat der Makler überhaupt keine Ansprüche (§652 BGB). Und selbst wenn, dann i.d.R. nur dann, wenn der Vertrag vorzeitig außerordentlich gekündigt wird. In jedem Fall ist der Aufwand dann jedoch im Einzelfall nachzuweisen.

Ein Teil der genannten Positionen ist überhaupt nicht als Aufwendungsersatz vereinbar.

Um Genaues sagen zu können, müsste man den Vertragsinhalt kennen. Ich gehe bei der Schilderung jedoch davon aus, dass die Forderung insgesamt unberechtigt ist, um nicht zu sagen, dass da (wieder mal)einer abzocken will. Dem sollte man nachgehen!

Auf Nachfrage gerne mehr in nicht öffentlicher Antwort.

Guten Tag,

der Maklerlohn ist normalerweise (wenn nichts anderes vereinbart wurde) verdient und fällig bei Abschluss/Vermittlung eines Kaufvertrages/Mietvertrages.

Das ist bei Ihnen doch wohl nicht passiert!!

Aufwendungen etc. hat der Makler selber zu tragen. Das ist das Risiko des Maklers. Nicht umsonst sprechen viele bei der Verkäufercourtage von einer ERFOLGSPROVISION. Diese ist nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig. Die ist hier nicht erbracht worden!!

Alle Auskünfte ohne Gewähr und Haftung / keine Rechtsberatung - lediglich meine private Meinung!!

Viele Grüße!

Hallo,

ich denke, dass sie keine Gebühren zahlen müssen, außer es steht explizit im Vertrag. Schauen Sie sich also noch einmal den Vertrag an, wenn da irgend etwas von Aufwandsentschädigung o. ä. steht, müssen sie zahlen, wenn nicht, sind sie nicht verpflichtet. Da der Verkaufsvertrag auch nicht zu stande gekommen ist, hat der Makler keinen Anspruch auf Provision. Ich denke, dass er deshalb versucht, nun Geld zu bekommen. Wie gesagt, nur zahlen, wenn es im Vertrag steht!!!

>ohne Gewähr!! Im Notfall immer zum Anwalt!

Hallo Hegei,

wenn Sie den Vertrag fristgerecht gekündigt haben, hat der Makler keinerlei Anspruch. Ein Maklerlohn ist ein reiner Erfolgslohn.

Wenn der Interessent des Maklers während der Laufzeit des Vertrages Interesse bekundet hat, also innerhalb der Kündigungsfrist, könnte es etwas anders sein. Dann würde Ihre Weigerung einer fristlosen Kündigung von Ihrer Seite gleichkommen. In diesem Falle könnte der Makler die nachgewiesenen Kosten in Rechnung stellen. Verlangen Sie also ggf. Belege.

Ob der Maklervertrag, den Sie unterschrieben haben, gültig ist, obwohl Sie nicht Eigentümer sind, kann ich aus der Ferne nicht prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulf Zwilling
Zwilling Immobilien

Hallo,
wenn der Maklervertrag abgelaufen und gekündigt wurde,
sollte nichts bezahlt werden.
Die entsprechende Klausel im Maklervertrag
zur Kostenerstattung hat nur Bestand, wenn während
der Laufzeit vom Verkäufer die Kaufabsicht aufgegeben wurde. Nach Ende des Vertrages können keine Kosten berechnet werden, es sei denn, in Ihrem Vertrag
war unabhängig vom Erfolg eine Kostenerstattung,
Kosten die nachgewiesen werden müssen, vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen
MS RHEINLAND IMMOBILIEN GmbH

Ralf Limbach


MS RHEINLAND IMMOBILIEN GmbH
Mitglied im Immobilienverband Deutschland - IVD
Mitglied in der Vereinigung Europäischer Makler - CEI
Händelstraße 25-29, D-50674 Köln
Postanschrift:
Postfach 94 01 10
51089 Köln
Tel.: +49 (0)221 - 4 50 05 57
Fax: +49 (0)221 - 80 15 86 12
Email: [email protected]
Internet: www.msrheinland-immo.de
AG Köln HRB 35184, Geschäftsführer: Ralf Limbach

Makler-Allein-Auftrag und das minimale Tätigwerden
Grundsätzlich sollte man einen Makleralleinauftrag nicht unterschreiben, weil dieser nur ein Dienstvertrag ist, der den Makler zu fast gar nichts verpflichtet also weder ergebnis- noch erfolgsorientiert ist.

Der Makler muss bei einem Alleinauftrag nur tätig werden und es genügt ein minimales Tätigwerden, um den Honoraranspruch des Maklers auszulösen.

Wer glaubt, ein minimales Tätigwerden schließt mindestens ein Inserat in einer Zeitung oder zumindest einen einzigen Telefonanruf ein, irrt sich gewaltig. Für ein Tätigwerden reicht eine äußerst reduzierte Veröffentlichung auf der privaten Homepage des Maklers.

10 Jahre nachdem der erste Thread bei wer-weiss-was über Makleralleinaufträge gestartet wurde, sollte man meinen, man findet bzgl. Makler-Alleinauftrag unzählige Urteile und Erläuterungen auf Webseiten des Bundes, auf Webseiten von Verbraucherschutz-Verbänden, Rechtsanwälten, Haus- und Grundeigentümer-Verbänden, usw., was jedoch nicht der Fall ist!
Dies liegt daran, dass man nicht nur mit der Vermittlung von Immobilien sondern auch mit Vermittlung von Wissen also der Wissensmaklerei Geld verdienen kann.
Warum der Bund ständig vom mündigen Bürger spricht, aber nicht über Alleinaufträge aufklärt, steht auf einem anderen Blatt.

Hier ein kostenloses Urteil:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ………. zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313 a ZPO)

Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund des Vertrages vom ………. die Klageforderung. Mit dem vorbezeichneten Makler – Allein – Auftrag haben die Parteien einen Dienstvertrag abgeschlossen, nicht jedoch einen Werksvertrag. Bei letzterem wäre ein bestimmtes Ergebnis geschuldet, bei der ersteren lediglich ein Tätig werden. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, in welchem Umfang er tätig geworden ist. Auch der Beklagte hat ein Tätigwerden als solches, wenn auch nur äußerst reduziert, nicht in Abrede gestellt. Da nun aber bei der Honorarvereinbarung keine einzelnen Tätigkeiten mit bestimmten Beträgen festgelegt wurden, genügt hier das Tätigwerden als solches, um den Honoraranspruch auszulösen.

Die Einwände des Beklagten sind dementsprechend, abgesehen von den substantiierten anderweitigen Angaben des Klägers, rechtlich nicht erheblich. Er könnte vielmehr gegen die Klageforderung allenfalls aufrechnen mit Gegenansprüchen. Das ihm in irgendeiner Weise ein Schaden entstanden ist, hat der Beklagte weder vorgetragen noch hierzu Beweismittel angeboten. Ein solcher Schaden dürfte sich auch schwerlich beziffern lassen, falls er tatsächlich entstanden wäre. Alternativ hätte der Beklagte allenfalls aus einem nicht Tätigwerden des Klägers ein vorzeitiges Kündigungsrecht ableiten können. Aber ein solches hat er nicht ausgeübt.

Daher ist die Klage begründet

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nummer 11 ZPO

Merkregel 1: Ein Maklervertrag verpflichtet den Makler zu gar nichts also auch nicht zum Tätig werden!

Merkregel 2: Bestimmte Vermittleraufträge/Dienstverträge also hier Makleralleinaufträge verpflichten den Vermittler/Makler nur zum - beliebig minimalen - Tätig werden, während der Kunde in der Regel erhebliche Pflichten und Einschränkungen hinnehmen und Geldzahlungen leisten muss! Zum Tätig werden gehört noch nicht einmal ein Anruf oder ein Brief! Selbst extrem kontaktscheue und fast regungslose Makler haben bei dieser Vertragsform Anspruch auf ihr komplettes Honorar! Kürzungen des Honorars, weil sich der Makler nach der Kündigung drei Monate nicht mehr gerührt und gemeldet hat, sind rechtswidrig!

Merkregel 3: Der Makler gewinnt wegen des Dienstvertrag-Charakters des Alleinauftrags immer vor Gericht, außer er kann das Tätig werden nicht nachweisen und ein Tätig werden wurde vom Kunden von Anfang an bestritten!

Wenn in einem Dienstvertrag nicht genau beschrieben wird, welche genau beschriebene Tätigkeit (Zeitungsinserat in Zeitung XYZ dann und dann, Internetportal-Anzeige in Portal ABC von dann bis dann) mit welchem exakten Geldbetrag verbunden ist, sondern nur schwammig darauf hingewiesen wird, dass der Makler für eine monatliche Pauschale vermitteln will, ist die Wahrscheinlichkeit maximal, dass der Makler nur euer Bestes will nämlich euer Geld!

Phrasen wie „mein bestmöglichstes tun“, „alles in meiner Macht stehende“, „nach bestem Wissen und Gewissen“, „Aufklärung des Kunden“ usw. klingen schön, sind aber schwammig und ungenau und verpflichten den Makler zu gar nichts.

Weiterhin ist Lügen in einem Zivilprozess nicht strafbar, so dass ein unseriöser Makler später im Verfahren problemlos lügen kann, dass er den Kunden umfassend aufgeklärt hat, angeschrieben aber keine Antwort bekommen hat, angerufen aber niemanden erreicht hat, usw. Das Gegenteil lässt sich nicht beweisen.

Erfolgsorientierte Maklerverträge mit angemessener Courtage (bis maximal 6 Prozent wovon in der Regel Käufer und Verkäufer jeweils ca. 60% und 40 % tragen) bei erfolgreichrer Vermittlung sind in Ordnung. Leistung muss sich nicht nur sondern kann sich lohnen ansonsten gilt eben „Kein Erfolg, kein Geld“.

Makleralleinaufträge bzw. Vermittleraufträge bzw. Dienstverträge, die den Kunden zu allem möglichen inklusive einer monatlichen Geldzahlung verpflichten, sind grundsätzlich nicht zu unterschreiben!

Der Threadersteller hat vor Gericht nur eine Chance, wenn er ein Tätig werden des Maklers von Anfang bestreitet, was er getan hat, und wenn der Makler kein Tätig werden nachweisen kann.
Im Mahnbescheid wird ein Makler nicht Makleralleinauftrag sondern Dienstvertrag eintragen. Die Klageschrift des Maklers wird vom Gericht in der Regel 3 bis 4 Monate nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid zugestellt.

Merkregel 4: In der Erwiderung zur Klageschrift des Maklers muss man alles abstreiten, nichts zugeben, Fotokopien von angeblichen Annoncen anfechten (Photoshop), usw.