Makler-Allein-Auftrag und das minimale Tätigwerden
Grundsätzlich sollte man einen Makleralleinauftrag nicht unterschreiben, weil dieser nur ein Dienstvertrag ist, der den Makler zu fast gar nichts verpflichtet also weder ergebnis- noch erfolgsorientiert ist.
Der Makler muss bei einem Alleinauftrag nur tätig werden und es genügt ein minimales Tätigwerden, um den Honoraranspruch des Maklers auszulösen.
Wer glaubt, ein minimales Tätigwerden schließt mindestens ein Inserat in einer Zeitung oder zumindest einen einzigen Telefonanruf ein, irrt sich gewaltig. Für ein Tätigwerden reicht eine äußerst reduzierte Veröffentlichung auf der privaten Homepage des Maklers.
10 Jahre nachdem der erste Thread bei wer-weiss-was über Makleralleinaufträge gestartet wurde, sollte man meinen, man findet bzgl. Makler-Alleinauftrag unzählige Urteile und Erläuterungen auf Webseiten des Bundes, auf Webseiten von Verbraucherschutz-Verbänden, Rechtsanwälten, Haus- und Grundeigentümer-Verbänden, usw., was jedoch nicht der Fall ist!
Dies liegt daran, dass man nicht nur mit der Vermittlung von Immobilien sondern auch mit Vermittlung von Wissen also der Wissensmaklerei Geld verdienen kann.
Warum der Bund ständig vom mündigen Bürger spricht, aber nicht über Alleinaufträge aufklärt, steht auf einem anderen Blatt.
Hier ein kostenloses Urteil:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ………. zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß §313 a ZPO)
Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund des Vertrages vom ………. die Klageforderung. Mit dem vorbezeichneten Makler – Allein – Auftrag haben die Parteien einen Dienstvertrag abgeschlossen, nicht jedoch einen Werksvertrag. Bei letzterem wäre ein bestimmtes Ergebnis geschuldet, bei der ersteren lediglich ein Tätig werden. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, in welchem Umfang er tätig geworden ist. Auch der Beklagte hat ein Tätigwerden als solches, wenn auch nur äußerst reduziert, nicht in Abrede gestellt. Da nun aber bei der Honorarvereinbarung keine einzelnen Tätigkeiten mit bestimmten Beträgen festgelegt wurden, genügt hier das Tätigwerden als solches, um den Honoraranspruch auszulösen.
Die Einwände des Beklagten sind dementsprechend, abgesehen von den substantiierten anderweitigen Angaben des Klägers, rechtlich nicht erheblich. Er könnte vielmehr gegen die Klageforderung allenfalls aufrechnen mit Gegenansprüchen. Das ihm in irgendeiner Weise ein Schaden entstanden ist, hat der Beklagte weder vorgetragen noch hierzu Beweismittel angeboten. Ein solcher Schaden dürfte sich auch schwerlich beziffern lassen, falls er tatsächlich entstanden wäre. Alternativ hätte der Beklagte allenfalls aus einem nicht Tätigwerden des Klägers ein vorzeitiges Kündigungsrecht ableiten können. Aber ein solches hat er nicht ausgeübt.
Daher ist die Klage begründet
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nummer 11 ZPO
Merkregel 1: Ein Maklervertrag verpflichtet den Makler zu gar nichts also auch nicht zum Tätig werden!
Merkregel 2: Bestimmte Vermittleraufträge/Dienstverträge also hier Makleralleinaufträge verpflichten den Vermittler/Makler nur zum - beliebig minimalen - Tätig werden, während der Kunde in der Regel erhebliche Pflichten und Einschränkungen hinnehmen und Geldzahlungen leisten muss! Zum Tätig werden gehört noch nicht einmal ein Anruf oder ein Brief! Selbst extrem kontaktscheue und fast regungslose Makler haben bei dieser Vertragsform Anspruch auf ihr komplettes Honorar! Kürzungen des Honorars, weil sich der Makler nach der Kündigung drei Monate nicht mehr gerührt und gemeldet hat, sind rechtswidrig!
Merkregel 3: Der Makler gewinnt wegen des Dienstvertrag-Charakters des Alleinauftrags immer vor Gericht, außer er kann das Tätig werden nicht nachweisen und ein Tätig werden wurde vom Kunden von Anfang an bestritten!
Wenn in einem Dienstvertrag nicht genau beschrieben wird, welche genau beschriebene Tätigkeit (Zeitungsinserat in Zeitung XYZ dann und dann, Internetportal-Anzeige in Portal ABC von dann bis dann) mit welchem exakten Geldbetrag verbunden ist, sondern nur schwammig darauf hingewiesen wird, dass der Makler für eine monatliche Pauschale vermitteln will, ist die Wahrscheinlichkeit maximal, dass der Makler nur euer Bestes will nämlich euer Geld!
Phrasen wie „mein bestmöglichstes tun“, „alles in meiner Macht stehende“, „nach bestem Wissen und Gewissen“, „Aufklärung des Kunden“ usw. klingen schön, sind aber schwammig und ungenau und verpflichten den Makler zu gar nichts.
Weiterhin ist Lügen in einem Zivilprozess nicht strafbar, so dass ein unseriöser Makler später im Verfahren problemlos lügen kann, dass er den Kunden umfassend aufgeklärt hat, angeschrieben aber keine Antwort bekommen hat, angerufen aber niemanden erreicht hat, usw. Das Gegenteil lässt sich nicht beweisen.
Erfolgsorientierte Maklerverträge mit angemessener Courtage (bis maximal 6 Prozent wovon in der Regel Käufer und Verkäufer jeweils ca. 60% und 40 % tragen) bei erfolgreichrer Vermittlung sind in Ordnung. Leistung muss sich nicht nur sondern kann sich lohnen ansonsten gilt eben „Kein Erfolg, kein Geld“.
Makleralleinaufträge bzw. Vermittleraufträge bzw. Dienstverträge, die den Kunden zu allem möglichen inklusive einer monatlichen Geldzahlung verpflichten, sind grundsätzlich nicht zu unterschreiben!
Der Threadersteller hat vor Gericht nur eine Chance, wenn er ein Tätig werden des Maklers von Anfang bestreitet, was er getan hat, und wenn der Makler kein Tätig werden nachweisen kann.
Im Mahnbescheid wird ein Makler nicht Makleralleinauftrag sondern Dienstvertrag eintragen. Die Klageschrift des Maklers wird vom Gericht in der Regel 3 bis 4 Monate nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid zugestellt.
Merkregel 4: In der Erwiderung zur Klageschrift des Maklers muss man alles abstreiten, nichts zugeben, Fotokopien von angeblichen Annoncen anfechten (Photoshop), usw.