Makler-Courtage nach Erbanteil abrechnen ?

Wir, eine Erbengemeinschaft von 4 Schwestern haben ein Haus verkauft.
3 Schwestern (1,2,3) je 1/8 Anteil und ich Erbin (4) zu 5/8 Anteil.

Die Courtage-Rechnung wurde auch so aufgeteilt, die Schwestern je 0,375% und ich soll 1,875% begleichen.

Ist das gängige Praxis und warum wird nicht durch 4 Personen geteilt.
Was hat mein Erbanteil mit der Courtage zu tun ?

Wäre schön wenn ich hier im Forum Aufklärung dazu finden würde.

Wer mag kann sich die Vorgeschichte durchlesen, ist einiges schief gelaufen und unbefriedigend.

Zur Vorgeschichte:

Schwester 1 und 2 erteilten ohne Vollmacht von Schwester 3 und 4
einen Maklerauftrag für drei Monate.
1und 2 wurden im Vertrag als Erbengemeinschaft deklariert, der Vertrag 3 und 4 zur Kenntnisnahme übersandt.
Ich teilte meinen Schwestern mit, dass ich mit den Vertragsbedingungen 3,48% Courtage für den Auftraggeber nicht einverstanden sei und verweigerte meine Vollmacht.

Unser Haus wurde trotzdem u.a. im Internet angeboten.
Nach Ablauf des Vertrages, also 3 Monate später, sah ich, dass unser Haus nicht mehr im Angebot war.

Da ich ca. 600 Km entfernt lebe und der Kontakt zu den Schwestern
mehr als unerfreulich ist, bat ich die Maklerin um Informationen.

Diese war sehr erstaunt, dass Haus sei verkauft und der Notartermin
in den nächsten Tagen.

Der Kaufvertrag wurde mir zugesandt und meinem Anwalt zur Prüfung übergeben.
Darin waren nun 3% Courtage für Käufer und Verkäufer angegeben.

Ich wollte dieses Haus nicht verkaufen und fuhr nach Hause um ein
letztes Mal mit den Schwestern zu reden und eine andere Lösung zu finden. Leider vergebens.

2 Monate später habe ich dann den Kaufvertrag beglaubigen lassen.
Damit habe ich dann wohl den Maklerauftrag nachträglich gebilligt ??

Da ich keine Kopie des Kaufvertrages in meinen Unterlagen hatte
und bei der Beglaubigung, der Vertrag nicht nochmal vorgelesen wurde
wie vorgeschrieben, habe ich durch den ganzen Stress und Ärger ums Haus, die Makler-Courtage Klausel total vergessen.

Mein Anwalt meint, ich solle zufrieden sein mit dem Erlös.
Das kann man schon so sehen wenn 3.371,25 EUR Courtage Peanuts sind.

Habe nie aus dem Vollen schöpfen können und der Kauferlös ist für meine Altersvorsorge gedacht, da tut jeder vergeudete EUR weh.

Wo bleibt die Informationspflicht des Maklers ?
Was mich so ärgerlich macht ist die Tatsache, dass ich eine Rechnung erhalte:„die wir WUNSCHGEMÄSS zwischen Ihnen und Ihren Veräußeren geteilt haben“, nämlich 1,875% vom Kaufpreis.
Schwester 1, 2 und 3 zahlen je nur 0,375%

Habe nie auch nur die kleinste Information erhalten und meine Wünsche
kennt die Maklerin auch nicht.

Maklerauftrag war zwecks Formfehler ungültig, ist aber durch den Kaufvertrag nachträglich gebilligt worden.


(Zum rechtlichen Rahmen der Erbengemeinschaft
(Vergl. hierzu BGH, Urteil von 11.September 2002, Az.:XII ZR 187/00).

Das Gericht stellte fest, dass die Erbengemeinschaft nichtrechtsfähig ist.
Die Feststellung hat zur Folge, dass die Erben-Gemeinschaft Verträge
nicht im Namen der Erbengemeinschaft abschließen kann, sondern nur im Namen aller Erben.

Soweit die Erbengemeinschaft einen schriftlichen Vertrag abschließen will, hat sie im Vertrag als Vertragspartei alle Erben anzugeben.

Grundsätzlich haben auch alle Erben den Vertrag zu unterzeichnen.

Möchte eine Erbengemeinschaft einen Vertreter zum Abschluss schriftlicher Verträge bevollmächtigen, muss die Bevollmächtigung des Vertreters im Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft erfolgen.

Im Vertrag selber hat der Vertreter der Erben deutlich zu machen, dass er für alle Erben in deren Namen handeln will und von diesen bevollmächtigt ist.

Diese Formerfordernisse gelten für alle Verträge, die kraft Gesetz der Schriftform bedürfen oder kraft einer Vereinbarung im Vertrag schriftlich abgeschlossen werden sollen.

Die Folge eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis ist die Nichtigkeit des Geschäfts)

Wir, eine Erbengemeinschaft von 4 Schwestern haben ein Haus
verkauft.
3 Schwestern (1,2,3) je 1/8 Anteil und ich Erbin (4) zu 5/8
Anteil.

Die Courtage-Rechnung wurde auch so aufgeteilt, die Schwestern
je 0,375% und ich soll 1,875% begleichen.

Ist das gängige Praxis und warum wird nicht durch 4 Personen
geteilt.
Was hat mein Erbanteil mit der Courtage zu tun ?

Hallo,

der Verkauf richtet sich nach den Anteilen. Mit Sicherheit wurde der Verkaufserlös nicht durch 4 geteilt sondern nach den Anteilen. Also sind auch die Kosten nach Anteilen zu verteilen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für die Information.
Gibt es für diese Aufteilung eine Rechts-Quelle oder Vorschrift ?
Und wie sieht es mit der Aufklärungs-und Informationspflicht
der Maklerin aus.
Im Maklervertrag steht von dieser Aufteilung nichts.
Ich meine, so etwas sollte man schon wissen … bevor einen der Schlag trifft bei der zu zahlenden Summe.

Gruß Hanna


der Verkauf richtet sich nach den Anteilen. Mit Sicherheit
wurde der Verkaufserlös nicht durch 4 geteilt sondern nach den
Anteilen. Also sind auch die Kosten nach Anteilen zu
verteilen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für die Information.
Gibt es für diese Aufteilung eine Rechts-Quelle oder
Vorschrift ?

Die Folge der Kosten ergibt sich bereits aus der Verteilung des Verkaufswertes. Habe daheim - trotz umfangreicher Rechtsliteratur nichts gefunden, was ich Dir sinnvoll darstellen kann.

Und wie sieht es mit der Aufklärungs-und Informationspflicht
der Maklerin aus.
Im Maklervertrag steht von dieser Aufteilung nichts.
Ich meine, so etwas sollte man schon wissen … bevor einen der
Schlag trifft bei der zu zahlenden Summe.

Du wirst mich zwar jetzt gleich „in der Luft zerreisen“. Aber, es dürfte doch logisch sein, dass der, der mehr bekommt, auch mehr Kosten tragen muss als jener, der nicht so viel erhält. Die Regeln für Maklercourtagen habe ich nicht gefunden. Habe mir eine Notiz angelegt, um im Büro morgen dies prüfen zu können.

Gruss Günter


der Verkauf richtet sich nach den Anteilen. Mit Sicherheit
wurde der Verkaufserlös nicht durch 4 geteilt sondern nach den
Anteilen. Also sind auch die Kosten nach Anteilen zu
verteilen.

Gruss Günter

Die Folge der Kosten ergibt sich bereits aus der Verteilung
des Verkaufswertes.
dass der, der mehr bekommt, auch mehr Kosten tragen muss als
jener, der nicht so viel erhält.

Du wirst mich jetzt ebenfalls „in der Luft zerreissen“ :o).
Aber logisch finde ich das nicht ?
Besonders nicht nach all den unschönen Dingen, Unterlassungen und Alleingängen meiner Schwestern, die im Vorfeld passiert sind.

Ich bin manchmal etwas begriffsstutzig,
besonders wenn ich mich festgebissen habe.

Ich hätte diesen Makler-Vertrag anders ausgehandelt.
Mein Fehler … dass ich bei Beglaubigung des Kaufvertrages die Courtage-Klausel übersehen habe.
Hätte ich nicht unterschrieben, wäre der Makler-Auftrag wegen Formfehler hinfällig gewesen.

Die Maklerin soll ihr Geld erhalten aber die rechtliche Grundlage der Aufteilung interessiert mich schon.

Die Regeln für Maklercourtagen habe ich nicht gefunden. Habe
mir eine Notiz angelegt, um im Büro morgen dies prüfen zu
können.

Finde ich sehr nett von dir … danke.
Mein Anwalt konnte mir dies so athok auch nicht sagen.

Gruß Hanna

Gesamtschuldner
Hallo Hanna,

wirklich schade, dass du dieses Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt hast.

Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen Aussenverhältnis (Erbengemeinschaft gegenüber Makler) und Innenverhältnis (Anteile, die ihr untereinander zur Zahlung schuldet):

Gegenüber dem Makler seid ihr rechtlich betrachtet Gesamtschuldner nach § 421 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html

Das bedeutet, der Makler könnte von irgendeinem von euch auch den gesamten Betrag fordern. Wie ihr das Ganze untereinander regelt, interessiert den Makler nicht.

Hinsichtlich des zu zahlenden Anteils untereinander kann ich den vorherigen Ansichten nicht zustimmen.

Grundsätzlich sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zueinander ZU GLEICHEN ANTEILEN verpflichtet (siehe § 426 Absatz 1 BGB), soweit nicht etwas anderes bestimmt worden ist.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__426.html

ABER: Es ist auch denkbar, gerade auch wegen der Besonderheiten in deinem Fall, dass durch deine fehlende Zustimmung und dadurch, dass deine Geschwister die Provision ausgehandelt haben deine Haftung im Innenverhältnis KOMPLETT ENTFÄLLT, dir deine Geschwister also den von dir an den Makler bezahlten Anteil zurückzahlen müssen.

Hierzu müsste man allerdings den Fall genau kennen. Man könnte argumentieren, dass du nicht verkaufen wolltest und deine Geschwister „hinter deinem Rücken“ die Provision incl. der Höhe ausgehandelt haben.

Viele Grüsse
BM

Hallo BM

wirklich schade, dass du dieses Rechtsgeschäft nachträglich
genehmigt hast.

Hier in SH ist es so weit ich weiss üblich, dass der Käufer die Courtage zahlt, ansonsten verhandelbar.
Wie bereits erwähnt, habe ich nicht aufgepasst und werde nun die Rechnung bezahlen.

Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen Aussenverhältnis
(Erbengemeinschaft gegenüber Makler) und Innenverhältnis
(Anteile, die ihr untereinander zur Zahlung schuldet):
Das bedeutet, der Makler könnte von irgendeinem von euch auch
den gesamten Betrag fordern. Wie ihr das Ganze untereinander
regelt, interessiert den Makler nicht.

Ich denke, auch hier bin ich von meinen Schwestern vor vollendete Tatsachen gestellt worden.
Es muss doch eine Absprache gegeben haben, kann mir kaum vorstellen dass die Maklerin diese Courtageaufteilung von sich aus vornimmt.
Werde mal hinschreiben und um eine annehmbare Kostenreglung bitten.

Hinsichtlich des zu zahlenden Anteils untereinander kann ich
den vorherigen Ansichten nicht zustimmen.

Fällt mir auch schwer … deshalb suchte ich auch nach einer Rechtsquelle hierfür oder Maklerregel.

Grundsätzlich sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis
zueinander ZU GLEICHEN ANTEILEN verpflichtet (siehe § 426
Absatz 1 BGB), soweit nicht etwas anderes bestimmt worden ist.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__426.html

ABER: Es ist auch denkbar, gerade auch wegen der
Besonderheiten in deinem Fall, dass durch deine fehlende
Zustimmung und dadurch, dass deine Geschwister die Provision
ausgehandelt haben deine Haftung im Innenverhältnis KOMPLETT
ENTFÄLLT, dir deine Geschwister also den von dir an den Makler
bezahlten Anteil zurückzahlen müssen.

Ich hatte gehofft, mit der Ungültigkeit des Maklerauftrages wäre auch der Kaufvertrag hinfällig.
Aber es sieht nun mal so aus, dass ich mit meiner Unterschrift (Kaufvertrag) nachträglich den Maklerauftrag gebilligt habe.

Meine Geschwister wollten so schnell wie möglich verkaufen obwohl der Partner meiner verstorbenen Mutter noch Wohnrecht auf Lebenszeit hatte.
Nach einigen unschönen Vorfällen hat er darauf verzichtet!
Mir ging das alles viel zu schnell … ist aber halt nun passiert.

Hierzu müsste man allerdings den Fall genau kennen. Man könnte
argumentieren, dass du nicht verkaufen wolltest und deine
Geschwister „hinter deinem Rücken“ die Provision incl. der
Höhe ausgehandelt haben.

In dem von mir unterschriebenen Kaufvertrag stand drin dass der Käufer sowie der Verkäufer 3% Courtage zahlt.
Ich habe zwar andere Punkte ändern lassen wie z.B. das die Kaufsumme auf ein Konto meiner Schwester zu zahlen sei ;o)
oder dass das Haus mit komplettem Inventar verkauft wird aber an die Courtage hatte ich nicht gedacht.
Man wähnt sich immer auf der sicheren Seite wenn man wie in meinem Fall keinen Maklerauftrag unterschrieben hat.
Ich muss das unter „Erfahrung“ verbuchen und zahlen … wie viel weiss ich noch nicht.

Viele Grüsse
Hanna

Hallo Bitter Moon,

wirklich schade, dass du dieses Rechtsgeschäft nachträglich
genehmigt hast.

Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen Aussenverhältnis
(Erbengemeinschaft gegenüber Makler) und Innenverhältnis
(Anteile, die ihr untereinander zur Zahlung schuldet):

Gegenüber dem Makler seid ihr rechtlich betrachtet
Gesamtschuldner nach § 421 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html

Das bedeutet, der Makler könnte von irgendeinem von euch auch
den gesamten Betrag fordern. Wie ihr das Ganze untereinander
regelt, interessiert den Makler nicht.

Zustimmung bis hierher.

Hinsichtlich des zu zahlenden Anteils untereinander kann ich
den vorherigen Ansichten nicht zustimmen.

Grundsätzlich sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis
zueinander ZU GLEICHEN ANTEILEN verpflichtet (siehe § 426
Absatz 1 BGB), soweit nicht etwas anderes bestimmt worden ist.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__426.html

Liegt ja nicht im Widerspruch zur anteiligen Verteilung des Vermögens und der daraus entstehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zumides der Höhe der Maklercourtage nach.

ABER: Es ist auch denkbar, gerade auch wegen der
Besonderheiten in deinem Fall, dass durch deine fehlende
Zustimmung und dadurch, dass deine Geschwister die Provision
ausgehandelt haben deine Haftung im Innenverhältnis KOMPLETT
ENTFÄLLT, dir deine Geschwister also den von dir an den Makler
bezahlten Anteil zurückzahlen müssen.

Du bist Dir aber bewusst, dass dies nur oder überwiegend im Rahmen einer Rückabwicklung gehen müsste und hier müsste unsere Userin beweisen, dass sie getäuscht wurde und warum auch immer, trotz der Täuschung unterschrieben hat.

Hierzu müsste man allerdings den Fall genau kennen. Man könnte
argumentieren, dass du nicht verkaufen wolltest und deine
Geschwister „hinter deinem Rücken“ die Provision incl. der
Höhe ausgehandelt haben.

Eben. Und ausser allgemeinen Hinweisen wird hier kaum eine klare Auskunft möglich werden. Zudem müsste man sogar die notarielle Vereinbarung kennen, denn ich vermute mal, dass, wie üblich, auch die Kostenfrage im notariellen Vertrag enthalten ist.

Gruss Günter