Wir, eine Erbengemeinschaft von 4 Schwestern haben ein Haus verkauft.
3 Schwestern (1,2,3) je 1/8 Anteil und ich Erbin (4) zu 5/8 Anteil.
Die Courtage-Rechnung wurde auch so aufgeteilt, die Schwestern je 0,375% und ich soll 1,875% begleichen.
Ist das gängige Praxis und warum wird nicht durch 4 Personen geteilt.
Was hat mein Erbanteil mit der Courtage zu tun ?
Wäre schön wenn ich hier im Forum Aufklärung dazu finden würde.
Wer mag kann sich die Vorgeschichte durchlesen, ist einiges schief gelaufen und unbefriedigend.
Zur Vorgeschichte:
Schwester 1 und 2 erteilten ohne Vollmacht von Schwester 3 und 4
einen Maklerauftrag für drei Monate.
1und 2 wurden im Vertrag als Erbengemeinschaft deklariert, der Vertrag 3 und 4 zur Kenntnisnahme übersandt.
Ich teilte meinen Schwestern mit, dass ich mit den Vertragsbedingungen 3,48% Courtage für den Auftraggeber nicht einverstanden sei und verweigerte meine Vollmacht.
Unser Haus wurde trotzdem u.a. im Internet angeboten.
Nach Ablauf des Vertrages, also 3 Monate später, sah ich, dass unser Haus nicht mehr im Angebot war.
Da ich ca. 600 Km entfernt lebe und der Kontakt zu den Schwestern
mehr als unerfreulich ist, bat ich die Maklerin um Informationen.
Diese war sehr erstaunt, dass Haus sei verkauft und der Notartermin
in den nächsten Tagen.
Der Kaufvertrag wurde mir zugesandt und meinem Anwalt zur Prüfung übergeben.
Darin waren nun 3% Courtage für Käufer und Verkäufer angegeben.
Ich wollte dieses Haus nicht verkaufen und fuhr nach Hause um ein
letztes Mal mit den Schwestern zu reden und eine andere Lösung zu finden. Leider vergebens.
2 Monate später habe ich dann den Kaufvertrag beglaubigen lassen.
Damit habe ich dann wohl den Maklerauftrag nachträglich gebilligt ??
Da ich keine Kopie des Kaufvertrages in meinen Unterlagen hatte
und bei der Beglaubigung, der Vertrag nicht nochmal vorgelesen wurde
wie vorgeschrieben, habe ich durch den ganzen Stress und Ärger ums Haus, die Makler-Courtage Klausel total vergessen.
Mein Anwalt meint, ich solle zufrieden sein mit dem Erlös.
Das kann man schon so sehen wenn 3.371,25 EUR Courtage Peanuts sind.
Habe nie aus dem Vollen schöpfen können und der Kauferlös ist für meine Altersvorsorge gedacht, da tut jeder vergeudete EUR weh.
Wo bleibt die Informationspflicht des Maklers ?
Was mich so ärgerlich macht ist die Tatsache, dass ich eine Rechnung erhalte:„die wir WUNSCHGEMÄSS zwischen Ihnen und Ihren Veräußeren geteilt haben“, nämlich 1,875% vom Kaufpreis.
Schwester 1, 2 und 3 zahlen je nur 0,375%
Habe nie auch nur die kleinste Information erhalten und meine Wünsche
kennt die Maklerin auch nicht.
Maklerauftrag war zwecks Formfehler ungültig, ist aber durch den Kaufvertrag nachträglich gebilligt worden.
(Zum rechtlichen Rahmen der Erbengemeinschaft
(Vergl. hierzu BGH, Urteil von 11.September 2002, Az.:XII ZR 187/00).
Das Gericht stellte fest, dass die Erbengemeinschaft nichtrechtsfähig ist.
Die Feststellung hat zur Folge, dass die Erben-Gemeinschaft Verträge
nicht im Namen der Erbengemeinschaft abschließen kann, sondern nur im Namen aller Erben.
Soweit die Erbengemeinschaft einen schriftlichen Vertrag abschließen will, hat sie im Vertrag als Vertragspartei alle Erben anzugeben.
Grundsätzlich haben auch alle Erben den Vertrag zu unterzeichnen.
Möchte eine Erbengemeinschaft einen Vertreter zum Abschluss schriftlicher Verträge bevollmächtigen, muss die Bevollmächtigung des Vertreters im Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft erfolgen.
Im Vertrag selber hat der Vertreter der Erben deutlich zu machen, dass er für alle Erben in deren Namen handeln will und von diesen bevollmächtigt ist.
Diese Formerfordernisse gelten für alle Verträge, die kraft Gesetz der Schriftform bedürfen oder kraft einer Vereinbarung im Vertrag schriftlich abgeschlossen werden sollen.