Makler: kein Auftrag, kein Verkauf, hohe Gebühren

Guten Tag. Ich bin neu hier … und natürlich, weil ich eine dringende Frage habe.

Vor ungefähr vier Jahren bot ich per Zeitungsinserat eine Immobilie an. Käufer fand ich zwar keinen, dafür griff sich aber eine Maklerin das Angebot und nahm es unter ihre Posten auf. Im Lauf der Zeit hat sie es 45 Kunden angeboten (und gezeigt), ohne je einen schriftlichen Vertrag mit mir geschlossen zu haben – womöglich könnte man aber die Tatsache, dass ich ihr für Hausbesichtigungen jeweils den Schlüssel zur Verfügung gestellt habe, als eine Art mündlichen Vertrag werten. Nun habe ich die Immobilie selbst verkauft, an einen Kunden, der in keinem Zusammenhang mit der Maklerin steht. Nachdem ich die Maklerin davon informiert hatte, präsentierte sie mir eine „Auflistung der angefallenen Kosten“ in Höhe von 4.245 Euro (inkl. 16% Mehrwertsteuer). Frage: Muss ich das bezahlen?

hallo,
ich habe die frage einem befreundeten makler gestellt ( jaja, man kann sie auch als freunde haben… ). seine klare aussage: keine provision faellig! zuerstmal gibt es ja keinen vertrag ( in so einen haette man eine hintertuer dieser art einbauen koennen ) , und er hat ja auch keinen „erfolg“ vorzuweisen.
naeheres regelt § 652 bgb
gruss
khs

Hallo,
zunächst einmal würde mich interessieren, was in der Rechnung steht. Einen Rechnungsgrund also. Eventuell könnte die Maklerin einen Auftrag aus der konkludenten Handlung ableiten.
Bezahlen würde ich auf keinen Fall. Wenn der Käufer ohne die Hilfe der Maklerin das Haus erworben hat, ist kein Honorar fällig. Gebühren, die also nicht erfolgsabhängig sind, gibts nur bei Ämtern. Eine Aufwandsentschädigung wurde ja wohl nicht vereinbart.
Was mich irritiert, ist das Wort „Kunden“. Aber das bezieht sich warscheinlich nicht auf die Maklertätigkeit, oder?
MfG
Markus BvG

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Hi,

und selbst wenn man einen mündlichen Vertrag annimmt, kann man diesen immer noch auslegen, dass keine Prov fällig wird. Schließlich kann der Vertrag auch einen Passus beinhalten wie „Bei Eigenverkauf fällt für den Makler keine Prov an“ etc.

Würde mir daher keine Gedanken machen und ggf. einen Prozess riskieren!

Gruß
Falke

zunächst einmal würde mich interessieren, was in der Rechnung
steht. Einen Rechnungsgrund also.

Keiner angegeben.

Eine Aufwandsentschädigung wurde ja wohl nicht
vereinbart.

Natürlich nicht.

Die Kostenaufstellung setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

4 Std. à 75 Euro (=300 Euro) Erstbesichtigung/Erstellen des Exposés/Aufbereitung der Grundrisse

3 Std à 35 Euro (=105 Euro) Einstellen des Objekts im Internet inkl. Einstellgebühren

30 Euro Kosten für die Schaltung von zwei Anzeigen im regionalen Tagblatt

45 x 30 Euro (=1350 Euro) für Versenden von Unterlagen an Interessenten

15 Std à 35 Euro (= 525 Euro) für telefonische Betreuung der Interessenten

18 Besichtigungen à 75 Euro (=1350 Euro)

  • 585 Euro Mehrwertsteuer

Was mich irritiert, ist das Wort „Kunden“. Aber das bezieht
sich warscheinlich nicht auf die Maklertätigkeit, oder?

Nein, und es war missverständlich gewählt. Ich hätte „Käufer“ sagen müssen, und betone nochmals, dass dieser Käufer in keiner wie immer gearteten Weise mit der Maklerin in Beziehung steht und nicht durch sie von dem Objekt erfahren hat.

Im übrigen sage ich dir und allen, die geantwortet haben, schon mal herzlichen Dank. Die Antworten haben mich doch beruhigt.

Nichtstun ist immer das verkehrteste!

deswegen rate ich dir im gegensatz zu allen anderen:

direkt zu deinem anwalt! beraten lassen! evtl. Gegenschriftsatz senden!

damit kommt Makler garnmicht auf die Idee dich für überrumpelbar zu halten. Wenn der inkassoweg erstmal eigneschlagen ist, wird dich irgendwann jemand frgen: Warum haben sie nicht gleich reagiert? Und danns tehste dumm da!

gruss

Da ich selbst in der Branche tätig bin, bestätige ich die bisherigen Antworten, die schreiben, die Maklerin hat keinen Anspruch auf Geld. Maklerlohn ist erfolgsabhängig. Solange keine Zusage besteht, daß die Kosten übernommen werden, auch wenn die Bemühungen umsonst waren, gibt es keinen Anspruch (nachdenken, ob eine solche Zusage mal gemacht wurde!).

Sollte die Maklerin RDM- oder VDM-Mitglied sein, dann verpfeife sie dort. Es ist nämlich „standeswidrig“ solche Rechnungen zu schreiben.

Für die Zukunft rate ich, immer gleich darauf hinzuweisen, daß der Makler sein Geld beim Käufer holen soll! Unterschreibe - nur in extremen Ausnahmefällen - keinen Alleinauftrag.

Hallo,
Auch ich bin neu hier - gerade angekommen. Aber als Immobilienmakler (das allerdings seit 1977) muss ich doch gleich Wort ergreifen. Ich bin nämlich sehr verärgert, dass solche Praktiken von Kollegen heute überhaupt noch vorkommen. Zur Rechtslage:

  1. Ein Maklervertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Auch das Zulassen der Maklertätigkeit gilt als Zustimmung, d.h. als „Vertrag“.
  2. Die Frage: Höhe einer eventl. Provision (wenn nichts anderes vereinbart, dann in ortsüblicher Höhe), kann hier vernachlässigt werden. Ebenso aber ein Kostenersatz, der müsste explizit schriftlich und detailiert und individuell (nicht in AGBs) fixiert sein.
  3. Wie im Forum schon gesagt wurde: Maklervergütung ist normalerweise nicht fällig aufgrund eines sog. Dienstvertrages (z.B. wie bei Handwerkern oder auch Juristen) , sondern eine reine Erfolgsprovision.
  4. Grundlage für Maklerprovision ist die sog. Ursächlichkeit des Zustandekommens des Kaufvertrages.
    Kann der Makler nicht nachweisen (er hat die Beweispflicht!), daß der Käufer durch ihn von der Möglichkeit des Vertragsabschlusses erfahren hat, hat er keinerlei Ansprüche gegen irgendjemanden.

That’s it! Ganz einfach, oder? Na ja, natürlich gäbe es hier noch viel anzumerken, aber der dieser Fall scheint mir so eindeutig und klar, wie es jedem Richter wohl auch ist: k e i n e Ansprüche des Maklers! Verschwenden Sie keine Gedanken mehr daran. Es wird nichts nachkommen.

Ruhige Tage und Nächte wünscht Ihnen
Michael Braunwarth

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