Makler Provisionsanspruch verwirkt bzw zu mindern?

Guten Tag zusammen!

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Eine Person möchte eine Immobilie verkaufen. Da die Person sehr weit von der betreffenden Immobilie entfernt wohnt schaltet sie einen Makler vor Ort ein. Es wird ein Vertrag gemacht in dem u.a. steht, dass der Verkäufer bei Verkaufsabschluss 3% Provision + MWST (ist in dem entsprechenden Gebiet so üblich) zu zahlen hat und dass kein anderer Makler beauftragt werden darf.

Besprochen wird, dass die Immobilie einen Erlös X (sagen wir mal exemplarisch 10 Euro) erzielen soll.

Der Makler ist auch recht geschäftig und meldet nach kurzer Zeit Interessenten die laut ihm aber nur bereit sind weniger zu zahlen aber grundsätzlich Interesse haben. Das „Höchstgebot“ läge bei „8“ Euro, so der Makler. Der Verkäufer signalisiert er hätte aber gerne „10“.

Nach etwa einem Monat meldet sich ein Interessent direkt beim Verkäufer der von einem Mieter einer Nachbarwohnung (also unabhängig vom Makler) vom Verkaufsansinnen erfur und möchte direkt „10“ Euro zahlen.

Beide Partein verabreden mündlich einen Vertrag aufsetzen lassen zu wollen.

Zuvor aber melden sich (wie und warum auch immer) die Interessenten welche über den Makler „8“ Euro geboten haben direkt beim Verkäufer und sind einigermaßen verzweifelt weil sie die WOhnung aus persönlichen Gründen sehr gerne hätten und möchten gerne mehr bezahlen, „12“ Euro um die Immobilie in jedem Fall zu bekommen. Bei dem Gespräch stellt sich heraus, dass eben diese Interesseten vor vornherein „10“ Euro zu zahlen bereit waren. Der Makler hätte ihnen aber ausdrücklich empfohlen nur „8“ Euro zu bieten. Außerdem habe der Makler seit 3-4 Wochen einen zugesagten zweiten Besichtigungstermin vor sich hergeschoben und gewünschte Unterlagen nicht weitergeleitet obwohl immerwieder der Kaufwunsch (auch für „10“ Euro) geäußert wurde.
Auch wolle der Makler von den Interessenten knapp 6% + MWST Provision.

Die Fragen wären nun:

Verletzte der Makler seine Treueverpfichtung gegenüber dem Verkäufer (in dessen Auftrag er ja laut Vertrag handelt - siehe Provision) und/oder dem Käufer dadurch derart, dass er seinen Provisionsanspruch verwirkt haben könnte?
Wenn ja, wie wäre dies durchzusetzen?

Wenn nicht, wäre es u.U. rechtlich angemessen, dass er die Provision nur für „8“ Euro berechnet zu bekommen. Da die Verhandlung auf „12“ Euro ja ohne sein zutun geschah? (… und er ja … aus welchen Gründen auch immer… den Kaufpreis eigenmächtig auf „8“ Euro runterverhandelt hatte)

Wäre es von Seiten des Maklers überhaupt rechtens (wenn er dies denn tun würde) Provision von Verkäufer UND Käufer in oben genannten Höhen in Rechnung zu stellen?

Für jeden rechtlich fundierten Rat wäre ich sehr dankbar!

Hallo!

Um eine auch nur halbwegs verbndliche Antwort geben zu können müsste man den genauen Inhalt des gesamten Maklervertrages kennen.

Es scheint aber, dass sich der Makler, der ja wohl damit beauftragt war, die Immobilie für 10 € zu verkaufen überhaupt nicht an den Vertrag gehalten hat und folglich auch keinen Vergütungsanspruch geltend machen kann.
Im Zweifel muss der Makler den Nachweis erbringen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages herbeigeführt zu haben. Dies sollte ihm bei dem Käufer, der den Verkäufer über den Nachbarn kontaktiert hat schwer fallen. Der Verkäufer wird aber wohl lieber den Käufer nehmen, der mehr zahlt aber über den Makler kommt. Da wird der Makler Ansprüche anmelden, die ihm MEINES Erachtens nicht zustehen, weil er das Zustandekommen eines Vertrages eher boykottiert als herbeigeführt hat. Dieses boykottieren muss der Verkäufer ihm nun nachweisen. Das sollte zwar grundsätzlich mit dem Käufer zusammen möglich sein, aber wenn es nichts Schriftliches zum Nachweis gibt, sieht es schnell so aus, als wollten Käufer und Verkäufer den Makler um seine Provision bringen.
Dass der Makler bei beiden kassieren möchte geht soweit ich weiß nur, wenn beide, also Käufer und Verkäufer, davon wissen…

Wenn der Verkäufer den einfacheren Weg gehen möchte, nimmt er den Käufer, der nicht über den Makler kommt. Wenn es aber um einen lohnenswerten Differenzbetrag zum 2. potentiellen Käufer geht, sollte sich der Verkäufer überlegen, ob er hinsichtlich der Maklerprovision nicht vielleicht einem Anwalt mal den Maklervertag vorlegt und sich dort beraten lässt.