Makler reservierungsvertrag

Hallo,

ein Makler hat für ein Objekt mehrere Reservierungsverträge geschlossen. Er verspricht sich dadurch offensichtlich eine höhere Provision, da das Objekt einmal mit Erbpacht und einmal mit Kaufgrundstück angeboten wurde. Den Kaufinteressenten mit dem ersten Reservierungsvertrag sind erhebliche Aufwände entstanden; von dem Schock, den sie erhalten haben, als sie von der zweiten Reservierung erfahren haben und ihr Traum vom Eigenheim jetzt vielleicht platzt, ganz zu schweigen.

Meine Fragen dazu: Darf ein Makler mit seinen Verkaufsbemühungen fortfahren, obwohl ein Reservierungsvertrag besteht? Irgendwie ist das doch nicht in Ordnung.

Kann man den Makler irgendwie in Regress nehmen, wenn das Haus an den zweiten Interessenten verkauft wird? Die ersten Interessenten wollen kaufen und haben mitlerweile auch die Finanzierung geklärt.

Vielen Dank für eure Antworten.

Klaus

Das hängt alles davon ab, was in diesem „Reservierungsauftrag“ drin steht. Das ist IMHO kein Standard sondern individuell vom Makler festgelegt. Er kann aber nicht wirklich bindend den Kauf eines Hauses regeln, weil dies in D ausschließlich notariell möglich ist.

Es würde mich aber unbesehen wundern, wenn ein Makler dort Exklusivität oder eine Einstellung der Verkaufsbemühungen zusichern würde.

Das würde der VERkäufer auch nicht wirklich mögen. Denn in Eurer Situation kann der Makler nun von beiden bessere Angebote abfragen. Wenn ihr das Haus dann wirklich haben wollt, müsst ihr am Ende den anderen Kaufinteressenten überbieten. Was Besseres kann einem VERkäufer gar nicht passieren.

An eurer Stelle würde ich aber mal tief durchatmen und überlegen, was euch das Haus am Ende Wert ist. Schließlich könnte der Makler ja auch nur bluffen, um Euch zu einem höheren Preis zu bewegen. Es ist schließlich nicht unbedingt die Regel, dass der Ausgangspreis zu niedrig ist, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass der andere Interessent nur so im Kopf des Maklers interessiert :wink:

Hallo Birk,

danke für die schnelle Antwort.
Es existieren aber beide Kaufinteressenten. Nur, wie gesagt, einmal ist die Reservierung für ein Haus mit einem Erbbaugrundstück, einmal mit Kaufgrundstück. Da ist der Kaufpreis natürlich höher und somit auch die Courtage.
Im Reservierungsvertrag ist nichts über eine Einstellung der Verkaufaktivitäten geregelt, allerdings gab es eine mündliche Zusicherung (unter Zeugen). Es wurde im Übrigen aber nicht erwähnt, dass es dem Verkäufer lieber wäre, das Grundstück mitzuverkaufen.

Natürlich ist klar, dass letztendlich der Verkäufer entscheidet, an wen er verkauft. Aber wenn der Makler wie vereinbart gehandelt hätte wäre der zweite Kaufinteressent gar nicht auf den Plan getreten.

Viele Grüße

Klaus

Meine Fragen dazu: Darf ein Makler mit seinen
Verkaufsbemühungen fortfahren, obwohl ein Reservierungsvertrag
besteht? Irgendwie ist das doch nicht in Ordnung.

Natürlich darf er das. Wenn der Verkäufer sein Auftraggeber ist, wird der dsas sogar erwarten.

Kann man den Makler irgendwie in Regress nehmen, wenn das Haus
an den zweiten Interessenten verkauft wird?

Nein, wieso ? An wen verkauft wird entscheidet der Verkäufer, auf die Entscheidung kann der Makler nur bedingt Einfluß nehmen.

Die ersten
Interessenten wollen kaufen und haben mitlerweile auch die
Finanzierung geklärt.

Solange es keinen notariellen Kaufvertrag gibt, ist alles offen.

Es existieren aber beide Kaufinteressenten.

Dann wird der Verkäufer „kaltherzig“ nach dem größtmöglichen Ertrag trachten und denjenigen bevorzugen, der das bietet.

Nur, wie gesagt,
einmal ist die Reservierung für ein Haus mit einem
Erbbaugrundstück, einmal mit Kaufgrundstück. Da ist der
Kaufpreis natürlich höher und somit auch die Courtage.
Im Reservierungsvertrag ist nichts über eine Einstellung der
Verkaufaktivitäten geregelt,

Damit sieht es für Euch rechtlich zumindest sehr sehr trübe aus.

allerdings gab es eine mündliche
Zusicherung (unter Zeugen).

Vermutlich steht im „Vertrag“ aber, dass mündliche Nebenabreden ungültig sind. Auch sonst wird dann „Recht haben“ und „Recht bekommen“ ziemlich schwierig. Insbesondere dürfte der Nachweis eures Vermögensschadens sehr schwierig sein. Es lohnt vermutlich einfach nicht. IANAL, ggf. Fachmann fragen.

Es wurde im Übrigen aber nicht
erwähnt, dass es dem Verkäufer lieber wäre, das Grundstück
mitzuverkaufen.

Dumm vom Makler aber nicht verboten.

Natürlich ist klar, dass letztendlich der Verkäufer
entscheidet, an wen er verkauft. Aber wenn der Makler wie
vereinbart gehandelt hätte wäre der zweite Kaufinteressent gar
nicht auf den Plan getreten.

Klar, aber wie eben auch schon gesagt: Ein Makler darf sich bis zum Kaufabschluss eigentlich auf keine Kaufzusage verlassen. Dazu wird zuviel abgesprungen. Ist denn im Vertrag eine Klausel, dass ihr Strafe zahlen müsstet, wenn IHR abgesprungen wäret? Vielleicht ließe sich dann über einen Ansatz der ungleichmäßigen Risikoverteilung was machen („Übervorteilung“), aber ob das ein Rechtsgegenstand ist, mag ich nicht mal erahnen.

In der Praxis gibt es für Euch nur zu überlegen, ob ihr es ebenfalls auch komplett kaufen würdet und bereit wäret Käufer 2 zu überbieten.