Es existieren aber beide Kaufinteressenten.
Dann wird der Verkäufer „kaltherzig“ nach dem größtmöglichen Ertrag trachten und denjenigen bevorzugen, der das bietet.
Nur, wie gesagt,
einmal ist die Reservierung für ein Haus mit einem
Erbbaugrundstück, einmal mit Kaufgrundstück. Da ist der
Kaufpreis natürlich höher und somit auch die Courtage.
Im Reservierungsvertrag ist nichts über eine Einstellung der
Verkaufaktivitäten geregelt,
Damit sieht es für Euch rechtlich zumindest sehr sehr trübe aus.
allerdings gab es eine mündliche
Zusicherung (unter Zeugen).
Vermutlich steht im „Vertrag“ aber, dass mündliche Nebenabreden ungültig sind. Auch sonst wird dann „Recht haben“ und „Recht bekommen“ ziemlich schwierig. Insbesondere dürfte der Nachweis eures Vermögensschadens sehr schwierig sein. Es lohnt vermutlich einfach nicht. IANAL, ggf. Fachmann fragen.
Es wurde im Übrigen aber nicht
erwähnt, dass es dem Verkäufer lieber wäre, das Grundstück
mitzuverkaufen.
Dumm vom Makler aber nicht verboten.
Natürlich ist klar, dass letztendlich der Verkäufer
entscheidet, an wen er verkauft. Aber wenn der Makler wie
vereinbart gehandelt hätte wäre der zweite Kaufinteressent gar
nicht auf den Plan getreten.
Klar, aber wie eben auch schon gesagt: Ein Makler darf sich bis zum Kaufabschluss eigentlich auf keine Kaufzusage verlassen. Dazu wird zuviel abgesprungen. Ist denn im Vertrag eine Klausel, dass ihr Strafe zahlen müsstet, wenn IHR abgesprungen wäret? Vielleicht ließe sich dann über einen Ansatz der ungleichmäßigen Risikoverteilung was machen („Übervorteilung“), aber ob das ein Rechtsgegenstand ist, mag ich nicht mal erahnen.
In der Praxis gibt es für Euch nur zu überlegen, ob ihr es ebenfalls auch komplett kaufen würdet und bereit wäret Käufer 2 zu überbieten.