Makler Sorgfaltspflicht Haftung Verjährung

Hallo!

Ich möchte hier folgenden Fall zur Diskussion stellen, hoffe dabei ihn wegen des derzeit gültigen Rechtsberatungsgesetzes nicht ungeschickt formuliert zu haben:

VersicherungsNehmer N läßt sich vom Makler M beraten und beantragt daraufhin im Büro von M eine Krankenzusatzversicherung beim VersicherungsGeber G.
M versendet den Antrag von N per Post an G.

Nach mehreren Monaten tritt der „Versicherungsfall“ ein, N sucht M zur Abwicklung auf.
M kann in seinen Unterlagen aber keinen Abschluss entnehmen. Ein kurzer Anruf von M an G klärt auf:
Der abgesendete Antrag hat G nie erreicht.

M erklärt N gegenüber danach: Bei dieser „Art von Versicherung“ könne M nicht erkennen, ob es zu einer Annahme des Antrages gekommen sei. M werde darüber von G nicht informiert.

Es stellen sich folgende Fragen:

Verletzt hier M seine aus dem Maklervertrag sich ergebende Sorgfaltspflicht, alles ihm möglich zu tun, den Antrag G zukommen zu lassen?

Handelt hier M fahrlässig, da er sich nicht selbst informiert hat, ob der Antrag G erreicht hat, auch gerade weil M ja einräumt, dass er über eine Antragsannahme/-ablehnung selbst nicht von G informiert werde?

Handelt M grob fahrlässig, da er diese Information zumutbar und leicht durch einen einzigen kurzen Anruf erhalten hätte?

Ist dies ein Fall für die Berufshaftpflichtversicherung von M?

Wie lange dauert die Verjährungsfrist, innerhalb der Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden müssen ?

Über Antworten würde ich mich freuen!

Danke und viele Grüße
Norbert

Hallo,

M ist/war beuftragt, eine entsprechende Vers.-Deckung zu beschaffen. Wenn es da zu Fehlern/Problemen kommt, haftet er.

Allerdings hat der Kunde auch keine Prämie gezahlt oder Police erhalten, dies hätte (auch) dem Kunden auffallen müssen. Ich sehe daher ein Mitverschulden.

Grüße, M

Ich bin kein Jurist, daher kann ich auch nur einge gefühlte Aussage geben.
Eines steht jedenfalls fest: Wenn nach Monaten der Kunde noch nichts bekommen hat und der Makler noch nichts getan hat dann haben beide die Beratung nur geträumt oder kräftig gepennt.
Oder der Kunde hat sich so im Stillen gedacht: Och, hihi, die buchen ja garnicht ab. Melden wir uns mal nicht, hihi, hab ja den Antrag eingereicht.
Solls ja alles geben, gelle ?!? :wink:

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Guten Tag Norbert,
Ihre Anfrage berührt nur indirekt ein versicherungstechnisches Problem. In erster Linie ist das ein Rechtsproblem. Wenn Sie Ansprüche
wegen Unterlassung oder mangelnder Sorgfalt stellen wollen, müssen
Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Der erklärt Ihnen dann, wie Ihre
Aussichten auf Erfolg stehen. Wenn er gut ist, wird er Ihre eigene
Verantwortung wegen mangelnder Sorgfalt dabei auch zur Sprache bringen.
Gruß
Günther

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