Hallo!
Ich möchte hier folgenden Fall zur Diskussion stellen, hoffe dabei ihn wegen des derzeit gültigen Rechtsberatungsgesetzes nicht ungeschickt formuliert zu haben:
VersicherungsNehmer N läßt sich vom Makler M beraten und beantragt daraufhin im Büro von M eine Krankenzusatzversicherung beim VersicherungsGeber G.
M versendet den Antrag von N per Post an G.
Nach mehreren Monaten tritt der „Versicherungsfall“ ein, N sucht M zur Abwicklung auf.
M kann in seinen Unterlagen aber keinen Abschluss entnehmen. Ein kurzer Anruf von M an G klärt auf:
Der abgesendete Antrag hat G nie erreicht.
M erklärt N gegenüber danach: Bei dieser „Art von Versicherung“ könne M nicht erkennen, ob es zu einer Annahme des Antrages gekommen sei. M werde darüber von G nicht informiert.
Es stellen sich folgende Fragen:
Verletzt hier M seine aus dem Maklervertrag sich ergebende Sorgfaltspflicht, alles ihm möglich zu tun, den Antrag G zukommen zu lassen?
Handelt hier M fahrlässig, da er sich nicht selbst informiert hat, ob der Antrag G erreicht hat, auch gerade weil M ja einräumt, dass er über eine Antragsannahme/-ablehnung selbst nicht von G informiert werde?
Handelt M grob fahrlässig, da er diese Information zumutbar und leicht durch einen einzigen kurzen Anruf erhalten hätte?
Ist dies ein Fall für die Berufshaftpflichtversicherung von M?
Wie lange dauert die Verjährungsfrist, innerhalb der Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden müssen ?
Über Antworten würde ich mich freuen!
Danke und viele Grüße
Norbert
