Hallo,
macht sich ein Versicherungsmakler strafbar/schadenersatzplichtig, wenn er ein Angebot über eine Wohngebäudeversicherung macht, dieses aber (z.B. wegen Vorschäden) von der Versicherung abgelehnt wird und er trotzdem und unbefugt dem unwissenden Kunden einen „vorläufigen Versicherungsschein“ ausstellt, in welchem er bestätigt, dass Versicherungsschutz für das Objekt gemäß des Antrags und den AGB der angefragten Versicherung besteht?
Was, wenn er paralell noch behaupten würde, der Antrag sei angenommen, der Versicherungsschein würde nur wegen personeller Engpässe so lange (z.B. 8 Wochen) brauchen?
Gruß
Jooge