fällt ein selbständiger Projektentwickler, der im gewerblichen Immobilienbereich im Rahmen seiner Standortplanungen Investoren Grundstücke und Immobilien nachweist, hierfür eine Provision erhalten will, unter die Makler- u. Bauträgerverordnung? Muß er dann ebenso wie ein Immobilienmakler eine behördliche Zulassung besitzen oder ist das (Nebenbei-) Makeln im Rahmen einer anderen Dienstleistung dann anders zu bewerten?
Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank.
fällt ein selbständiger Projektentwickler, der im gewerblichen
Immobilienbereich im Rahmen seiner Standortplanungen
Investoren Grundstücke und Immobilien nachweist, hierfür eine
Provision erhalten will, unter die Makler- u.
Bauträgerverordnung? Muß er dann ebenso wie ein
Immobilienmakler eine behördliche Zulassung besitzen oder ist
das (Nebenbei-) Makeln im Rahmen einer anderen Dienstleistung
dann anders zu bewerten?
Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank.
Viele Grüße
Ich gehöre zu dieser Branche. Damit ich meine Provision ggf. bei Gericht durchsetzen kann, habe ich den „§ 34c“. Die Folge davon ist, daß mich in der Vergangenheit das Landratsamt regelmäßig zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert hat Das Gutachten muß von einem RA, StB oder WP erstellt werden, auch dann, wenn keine Bauträgergeschäfte getätigt werden.