Guten Tag,
seit ein paar Monaten hat Stefan vor eine bestimmte Wohnung bei ZV zu ersteigern. War beim zuständigen AG, hat das Gutachten, wartet jetzt den ZV-Termin ab.
Vor kurzem im Internet hat er gesehen, dass im selbem Haus noch eine Wohnung duch einen Makler verkauft wird. Das traff sich gut, Stefan suchte nämlich auch eine für seine Eltern. Er rief den Makler an, sie vereinbarten einen Besichigungstermin. Nach dem Telefonat hat Stefan wieder das Gutachten der zu versteigerten Wohnung angeschaut und hatte einen starken Verdacht, dass es sich um selbe Wohnung handelt. Er rief wieder den Makler an, der das bestätigt hat.
Stefan hat den Besichtigungstermin abgesagt, aber der Makler sagte, dass wenn Stefan die Wohnung bei ZV bekommt, muss er troztdem die Provision an ihm zahlen. Der Makler hat Stefan’s Daten (sie wurden sofort bei Anruf im Maklerbüro abgefragt, noch bevor Stefan sagte, welche Immobilie inh interessiert) und wird ihm auch in den nächsten Tagen das Expose senden, ob Stefan es will oder nicht (es wurde zuerst vereinbart, Stefan bekommt das Expose beim Besichigungstermin, aber da er abgesagt hat…)
Hat der Makler recht?
bei ZV zu ersteigern. War beim zuständigen AG, hat das
Gutachten, wartet jetzt den ZV-Termin ab.
Damit sollte es ihm möglich sein zu belegen, dass er das Objekt vor dem Kontakt mit dem Makler schon kannte.,
wieder den Makler an, der das bestätigt hat.
Damit ist die Sache klar und der Makler darf keine Rechnung stellen.
sagte, dass wenn Stefan die Wohnung bei ZV bekommt, muss er
troztdem die Provision an ihm zahlen.
Das ist Bluff.
und wird ihm auch in den nächsten Tagen das Expose senden, ob Stefan es will oder nicht
Den Umschlag ungeöffnet zurückschicken mit dem Vermerk „Annahme verweigert“.
Hat der Makler recht?
Nein.
Moin,
Hat der Makler recht?
der Makler hat sein Geld verdient, wenn er dem Interessenten von einer Wohnung in Kenntniss setzt.
Hat Stefan diese Wohnung schon vorher gekannt, sollte das nicht mehr der Falls ein, da ihm die Wohnung ja bekannt war.
Er sollte dem Malker schriftlich! davon in Kenntniss setzen und auch das Datum der Übersendung der Unterlagen der ZV bekanntgeben.
So kann man sich auch gegen mehrfache Zahlung gegenüber mehrerer Makler schützen, wenn das Haus von mehreren Maklern angeboten wird.
Wenn man merkt, daß es das gleiche Objekt ist, dem betreffenden Makler schnellstmöglich mitteilen, daß das Objekt bereits bekannt ist.
Gandalf
Wenn Stefan nachweisen kann, dass er die Wohnung vorher schon kannte und dies dem Makler umgehend mittelte, hat dieser keinen Anspruch.
Google mal nach ‚Einrede der Vorkenntnis‘.
Gruß florestino
Nur mal so als Tipp: Ein Großteil der bisherigen Antworten ist schlicht und ergreifend geraten.
Nur mal so als Tipp: Ein Großteil der bisherigen Antworten ist schlicht und ergreifend geraten.
Das hilft nicht wirklich weiter.
Erhelle uns !
Es stellt sich die Frage, ob ein Makler überhaupt eine Provision bei
Erwerb in der Zwangsversteigerung verlangen kann.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/maklerprovision-bei…
Gruß Merger
Ich weiß, dass das nicht weiterhalf. Es war mir aber wirklich wichtig, noch schnell vor dem Zubettgehen zu betonen, dass einige der bisherigen Antworten sehr zweifelhaft sind. Denn die Frage wurde ja hier gestellt, um etwas zu erfahren, wonach vielleicht einst jemand sein Handeln ausrichten wird. Meine Kritik bezog sich allerdings nicht auf dein Posting, sondern auf die anderen beiden.
§ 652 BGB macht die Courtage von einem Kaufvertrag abhängig und verlangt eine Ursächlichkeit. Zu Recht hast du darauf hingewiesen, dass es hier an der Ursächlichkeit fehlen dürfte. Eine andere Wertung wäre IMHO nur möglich, wenn der Fall Besonderheiten aufweist, von denen nicht die Rede ist, und die es hier vermutlich nicht gibt. Davon unabhängig fehlt es ganz offensichtlich an einem Kaufvertrag. Denn das Objekt soll in einer Zwangsversteigerung (nach dem ZVG) erworben werden. Bei einer Zwangsversteigerung (nach dem ZVG) kommt kein Kaufvertrag zustande.
Soll die Courtage trotzdem im Fall der Zwangsversteigerung verdient werden, muss das explizit vereinbart werden. Von einer solchen Vereinbarung ist hier keine Rede. Wenn überhaupt, dann wäre das wohl in irgendwelchen AGB des Maklers vereinbart, wo eine solche Abrede nach Auffassung des BGH unwirksam ist. Und es scheint sich dann auch um einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu handeln und nicht um einen Maklervertrag.
Die anderen beiden Antworten sprechen von „Wenn“-Bedingungen, die ich für falsch halte.
Hallo,
wie inzwischen schon geschrieben wurde, wäre ZV kein provisionspflichtiger Kaufvertrag nach Gesetz, und würde aufgrund Vorkenntnis (Gutachten des AG lag ja schon vor) auch eine spezielle Regelung, dass auch im ZV-Fall Provision fällig würde - abgesehen von rechtlicher Zweifelhaftigkeit - ohnehin ins Leere laufen.
Trotzdem könnte es sein, dass Stefan voreilig gehandelt hat. Denn es ist nicht gesagt, dass der Makler nicht ggf. tatsächlich die Möglichkeit bieten könnte, das Objekt ohne ZV zu erwerben.
Es ist nicht selten, dass trotz laufender ZV ein freihändiger Verkauf unter Einbeziehung der Gläubiger und eines Maklers zustande kommt. Wenn es Stefan also darum geht, die konkrete Wohnung zu bekommen, und er keine Spielernatur ist, die scharf auf den bestmöglichen Preis und das Risiko ist, in der ZV ggf. 2. Sieger zu sein, dann könnte es durchaus Sinn machen, den Makler noch mal zu kontaktieren, und zu klären, was da ggf. freihändig machbar wäre. Und für entsprechende Tätigkeit sollte man dann auch dem Makler seinen damit verbundenen Aufwand zahlen, denn einfach sind solche Geschichten üblicherweise nicht.
Gruß vom Wiz, der solche Spielchen schon auch häufiger für Mandanten gespielt hat
Guten Abend,
Erstmal vielen Dank für eure Antworten.
Die Geschichte ging inzwischen zu Ende: der Makler hat damals Stefan gesagt, die Bank ist bereit, die Wohnung vor ZV zu verkaufen. Stefan hat dies bezweifelt, da es nur eine Woche bis zur ZV blieb und sagte, er geht zu ZV, wie er es auch vorhatte. Der Makler ließ aber nicht locker, hat 3-4 angerufen und versuchte Stefan zum Kauf überreden und sogar gesagt, die Bank würde Stefan selbst anrufen um dies zu bestätigen. Am Ende kam der letzte Anruf vom Makler, er hat auf den AB gesprochen. Er sagte, die Wohnung kann nicht verkauft werden und wird zwangsversteigert.
Nochmal Danke und viele Grüße an euch alle
von ArtBrut