Makler verspricht falschen Bodenbelag

Liebes Forum,

Vermieter V hat einen großen Neubau mit 100+ Mieteinheiten zu vermieten. Hierzu werden durch Makler X Besichtigungen in einer sog. „Musterwohnung“ durchgeführt. Die tatsächlichen Wohnungen sind nicht zu besichtigen. Weiterhin verteilt der X professionell gedruckte Broschüren über die Wohnanlage.

Mieter M schaut sich also die Musterwohnung an. Dort sind in der Küche edle Fliesen verlegt. Auch die Broschüre spricht von Fliesen in der Küche.

M und V schließen einen (durch X zustandegebrachten) Mietvertrag. Bei Übergabe und Einzug stellt der M fest, dass in der Küche Parkett verlegt ist.

Frage: Kann der M die Miete mindern und in welcher Höhe wäre das realistisch?

Danke und Grüße
Schildmann

Tatsächlich hat der M nur Anspruch auf den Zustand, der in der tatsächlich vermieteten Wohnung vorhanden oder mietvertraglich vom VM, nicht dem Makler als Vermittler, zugesichert wäre.

Alles andere ist eben kein Mietmangel, der insofern weder eine Mietkürzung noch Minderung der vereinbarten Miete rechtfertigt :frowning:

Ein Irrtum in der Sache muss der M sich ebenso anrechnen lassen wie der Käufer eines Neuwagens, der nach Besichtigung und Probefährt eines Vorführfahrzeug mit Sonderzubehör und Vollausstattung tatsächlich dann Kaufvertrag über das Baismodell schliesst :open_mouth:

G imager

Ein Irrtum in der Sache muss der M sich ebenso anrechnen
lassen wie der Käufer eines Neuwagens, der nach Besichtigung
und Probefährt eines Vorführfahrzeug mit Sonderzubehör und
Vollausstattung tatsächlich dann Kaufvertrag über das
Baismodell schliesst :open_mouth:

Hallo imager,

danke für Deine Antwort.

M musste in diesem Fall den Mietvertrag jedoch abschließen, bevor er die Wohnung gesehen hat und sich auf die Angaben des Maklers verlassen. Die angemietete Wohnung gab es erst bei Übergabe und somit nach Vertragsabschluss zu sehen.

Gruß

Schildmann

Hallo!

Sehe ich nicht so.
Wenn Musterwohnung und Broschüre von Fliesen in Küche sprechen und man mietet an ohne die Mietwohnung selbst vorher besichtigen zu können, dann darf man in der Küche auch Fliesen erwarten.
Spätestens bei Übergabe muss man reklamieren und ggf. auch Vertrag wegen Irrtums widerrufen.
Auf eine Feststellung, ob Laminat/Parkett und Fliesen in einer Küche als gleichwertig anzusehen wären, muss man sich m.E. gar nicht einlassen.

MfG
duck313

Tatsächlich hat der M nur Anspruch auf den Zustand, der in der
tatsächlich vermieteten Wohnung vorhanden oder mietvertraglich
vom VM, nicht dem Makler als Vermittler, zugesichert wäre.

…und hier liegt keine (konkludent zustande gekommene) mietvertragliche vereinbarung vor ?!
erstens: wurde der makler vom vermieter für verkaufsfördernde maßnahmen eingeschaltet, muss sich der vermieter aussagen des maklers in der regel zurechnen lassen (es sei denn, dass z.b. diese aussage offensichtlich nicht vom vermieter gewollt waren)

zweitens: wenn in den prospekten angaben gemacht werden, dann werden diese grds. inhalt des vertrags (es sei denn, auf das gegenteil wird ausdrücklich hingewiesen). weichen diese angaben vom tatsächlichen zustand ab, handelt es sich um einen mangel iSd § 536 Abs.1 BGB (beachte ebenfalls die eventuelle haftung des maklers gegenüber dem mieter gem. § 311 Abs.3 bgb)

(eine ausnahme gibt es zu den obigen grundsätzen, die hier aber nicht zutrifft: eine abweichende angabe/aussage über die wohnungsgröße)

Alles andere ist eben kein Mietmangel, der insofern weder eine
Mietkürzung noch Minderung der vereinbarten Miete rechtfertigt

-(

beispiel: ich möchte einem interessenten aus den usa eine heruntergekommene wohnung vermieten und schicke ihm ein prospekt zu, das eine wunderschöne wohnung zeigt mit dem entsprechenden mietpreis. natürlich bestehe ich darauf, dass der vertrag möglichst bald zustande kommt, ohne dass der interessent die wohnung besichtigen kann. anschließend freue ich mich, dass ich eine wohnung zu einem unverhältnismäßigen preis vermietet habe; es liegt nach deiner meinung auch kein mangel vor, so dass es die schuld des mieters ist, wenn er sich die wohnung nicht angesehen hat…

es sollte sogar dir auffallen, dass deine ansicht (mal wieder) unfug ist…
werden keine vereinbarungen über die beschaffenheit der wohnung getroffen, ist das nach der verkehrsanschauung naheliegende vereinbart. darauf kommt es hier aber aufgrund der aussage des maklers bzw. des prospekts nicht an.

Ein Irrtum in der Sache muss der M sich ebenso anrechnen
lassen wie der Käufer eines Neuwagens, der nach Besichtigung
und Probefährt eines Vorführfahrzeug mit Sonderzubehör und
Vollausstattung tatsächlich dann Kaufvertrag über das
Baismodell schliesst :open_mouth:

ohje… nach diesem unzutreffenden vergleich von kaufrecht und mietrecht wirds langsam gruselig…

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Hallo,
eine unrichtige Angabe des Maklers in einem Exposé, stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, für die der Makler haftet, sofern die Angaben nicht durch den Verkäufer veranlasst wurden (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2008 - 15 U 137/07)
Voraussetzung hierbei wäre allerdings, dass der Makler die gleichen Eingeschaften/Ausstattung für die Mietwohnung zugesichert hat wie bei der Musterwohnung vorgefunden.

Definition Musterwohnung:
Eine Musterwohnung ist mit den übrigen Wohnungen vergleichbar und ermöglicht Rückschlüsse auf deren Qualität.

Rechtssprechung Musterwohnung:
Es gibt keine (gefundene bzw. bekannte) Rechtssprechung, die besagt, dass eine angemietete oder gekaufte Wohnung die gleiche Ausstattung oder gleiche Qualität haben muss wie die besichtigte Musterwohnung.

Fazit: Keine vertragliche Zusicherung, kein Anspruch?!?

Hallo hendrik4u,

stellt das denn nun einen Grund zur Mietminderung/Kürzung dar?

Gruß

Schildmann

Hallo,
eine unrichtige Angabe des Maklers in einem Exposé, stellt
eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, für die der Makler
haftet, sofern die Angaben nicht durch den Verkäufer
veranlasst wurden (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2008 - 15 U
137/07)

man sollte keine urteile zitieren, wenn man sie nicht gelesen hat. im zitierten fall geht es um einen maklervertrag zwischen makler und vermieter und um angaben des makler, die nicht mit denen des vermieters zusammenhängen… damit betrifft das urteil nicht den vorliegenden fall. den pseudobeleg hätte man sich also sparen können.

Voraussetzung hierbei wäre allerdings, dass der Makler die
gleichen Eingeschaften/Ausstattung für die Mietwohnung
zugesichert hat wie bei der Musterwohnung vorgefunden.

Definition Musterwohnung:
Eine Musterwohnung ist mit den übrigen Wohnungen vergleichbar
und ermöglicht Rückschlüsse auf deren Qualität.

ist das eine legaldefinition oder hast du sie dir selbst zusammengeschustert ?

Rechtssprechung Musterwohnung:
Es gibt keine (gefundene bzw. bekannte) Rechtssprechung, die
besagt, dass eine angemietete oder gekaufte Wohnung die
gleiche Ausstattung oder gleiche Qualität haben muss wie die
besichtigte Musterwohnung.

nur interessant, wenn die deutsche rechtsordnung ihre grundlage im case law hätte… (abgesehen davon, sollte man ein paar juristische suchmaschinen befragen, bevor man eine solche behauptung aufstellt)

Fazit: Keine vertragliche Zusicherung, kein Anspruch?!?

tolles fazit, wenn auch die grundlage unklar bleibt…

wird vom makler die aussage gemacht, dass die wohnung gefliest ist, dann muss sich der vermieter dies grds. zurechnen lassen (§ 278 bgb).
wird im prospekt die angabe gemacht, dass die musterwohnungen gefliest sind, dann kann auch der potenzielle mieter darauf vertrauen, dass eine entsprechende wohnung in dem komplex gefliest ist. ansonsten wäre eine solche angabe nämlich überflüssig.

in beiden fällen lässt dich seitens des mieters begründen, dass es sich um eine ausdrücklich/konkludente beschaffenheitsvereinbarung handelt. weicht die gemietete wohnung von dieser vereinbarung ab, liegt ein mangel iSd § 536 bgb vor, der u.a. zur minderung berechtigt… ein zeuge, der die aussage des maklers bestätigt, ist hilfreich.

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Definition Musterwohnung:
Eine Musterwohnung ist mit den übrigen Wohnungen vergleichbar
und ermöglicht Rückschlüsse auf deren Qualität.

ist das eine legaldefinition oder hast du sie dir selbst
zusammengeschustert ?

Schlauer, kennst Du eine andere Difinition von Musterwohnung???
.

Eine Musterwohnung ist mit den übrigen Wohnungen vergleichbar
und ermöglicht Rückschlüsse auf deren Qualität, heißt aber nicht, dass die Wohnungen mit der Musterwohnung identisch sein müssen.

Rechtssprechung Musterwohnung:
Es gibt keine (gefundene bzw. bekannte) Rechtssprechung, die
besagt, dass eine angemietete oder gekaufte Wohnung die
gleiche Ausstattung oder gleiche Qualität haben muss wie die
besichtigte Musterwohnung.

nur interessant, wenn die deutsche rechtsordnung ihre
grundlage im case law hätte… (abgesehen davon, sollte man
ein paar juristische suchmaschinen befragen, bevor man eine
solche behauptung aufstellt)

Was haben denn Deine juristischen Suchmaschinen ergeben???
Oder mal wieder nur so geschrieben,…???

Fazit: Keine vertragliche Zusicherung, kein Anspruch?!?

tolles fazit, wenn auch die grundlage unklar bleibt…

wird vom makler die aussage gemacht, dass die wohnung gefliest
ist, dann muss sich der vermieter dies grds. zurechnen lassen
(§ 278 bgb).

Wo wurde denn da im Original-Beitrag geschrieben, dass der Makler die Aussage machte, dass die Wohnung gefliest ist???

wird im prospekt die angabe gemacht, dass die musterwohnungen
gefliest sind, dann kann auch der potenzielle mieter darauf
vertrauen, dass eine entsprechende wohnung in dem komplex
gefliest ist. ansonsten wäre eine solche angabe nämlich
überflüssig.

Seit wann wird in der Werbung keine überflüssigen Angaben gemacht???

Tatsächlich hat der M nur Anspruch auf den Zustand, der in der
tatsächlich vermieteten Wohnung vorhanden oder mietvertraglich
vom VM, nicht dem Makler als Vermittler, zugesichert wäre.

…und hier liegt keine (konkludent zustande gekommene)
mietvertragliche vereinbarung vor ?!

Nein, eine beispielhafte Ausstattungsvariante einer Musterwohnung ist nicht beanspruchbarer Vertragsbestandteil.

beispiel: ich möchte einem interessenten aus den usa eine
heruntergekommene wohnung vermieten und schicke ihm ein
prospekt zu, das eine wunderschöne wohnung zeigt mit dem
entsprechenden mietpreis.

Tatsächlich werden in den USA prof. Inneneinrichter mit Vollausstattung geliehener Einrichtungsgegenstände beauftragt und niemend käme auf die Idee, das zu bekommen, was auf den Fotos zu sehen ist.

Tatsächlich hat der M nur Anspruch auf den Zustand, der in der
tatsächlich vermieteten Wohnung vorhanden oder mietvertraglich
vom VM, nicht dem Makler als Vermittler, zugesichert wäre.

…und hier liegt keine (konkludent zustande gekommene)
mietvertragliche vereinbarung vor ?!

Nein, eine beispielhafte Ausstattungsvariante einer
Musterwohnung ist nicht beanspruchbarer Vertragsbestandteil.

du willst es nicht kapieren, oder ? die beschaffenheit einer wohnung richtet sich primär nach dem was vereinbart wird. wenn im prospekt für vergleichbare wohnungen mit einem gefliesten boden geworben wird und auch sich dieser eindruck zusätzlich bei der besichtigung einer wohnung bestätigte, dann darf der mieter von einer konkludenten beschaffenheitsvereinbarung ausgehen.
aber ich habe mittlerweile gemerkt, dass du vom mietrecht einfach keine grundlagenkenntnisse hast.
ein beispiel: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9. 11. 2010 − 24 U 223/09

beispiel: ich möchte einem interessenten aus den usa eine
heruntergekommene wohnung vermieten und schicke ihm ein
prospekt zu, das eine wunderschöne wohnung zeigt mit dem
entsprechenden mietpreis.

Tatsächlich werden in den USA prof. Inneneinrichter mit
Vollausstattung geliehener Einrichtungsgegenstände beauftragt
und niemend käme auf die Idee, das zu bekommen, was auf den
Fotos zu sehen ist.

du hast nicht kapiert, dass es ein beispiel dafür war, wie unsinnig deine antwort war ?!
übrigen interessiert hier nicht, was deiner ansicht nach n den USA gemacht wird. in meinem beispiel findet über IPR deutsches recht anwendung…

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du willst es nicht kapieren, oder ? die beschaffenheit einer
wohnung richtet sich primär nach dem was vereinbart wird. wenn
im prospekt für vergleichbare wohnungen mit einem gefliesten
boden geworben wird und auch sich dieser eindruck zusätzlich
bei der besichtigung einer wohnung bestätigte, dann darf der
mieter von einer konkludenten beschaffenheitsvereinbarung
ausgehen.

Bleib doch einfach sachlich. Deine „konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung“ wird duch Wiederholungen nicht wahr und gerade die behauptete Vereinbarung ist meiner Auffassung nach gerade nicht gegeben.

Vilmehr meint Beschaffenheitsvereinbarungen Parteiabreden, denen es bei Angaben im allgemeinen (!) Verkaufsprospekt oder Vorhandesein in einer Musterwohnung IMHO eben schlicht mangelt.

Dsbzgl. hat der BGH m. Urt. v. 19.12.2012, VIII ZR 152/12, festgestellt: "(19) Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04, NZM 2006, 582 Rn. 10).

Insofern dürfte Parkett statt Fliesenbelag IMHO eben keinen Mietmangel darstellen, den der Fragesteller glaubt, mietmindernd beanspruchen zu können. Ebensowenig wie in der Musterwohnung vmtl. auch installierte Lampen, die einfach mehr hergeben als herabbaumelnde Glühbirnen.

Hallo,

Deine „konkludenten
Beschaffenheitsvereinbarung“ wird duch Wiederholungen nicht
wahr

nein. Sie ist es schon die ganze Zeit.
Wenn man Interessenten nur die Musterwohnung zeigt und den Zugang zur zu vermietenden Wohnung nicht erlaubt, muss man sich Fehler bei der Beschreibung selber zurechnen lassen. Was denn sonst? ‚Gekauft wie Gesehen‘ funktioniert halt nicht, wenn gar nicht gezeigt wird.
Gruß

Wie sieht das ganze bei einer Genossenschaftswohnung aus, bei deren Baubesprechung die zukünftigen Mieter (in dem Fall wir) sich das Badezimmer, die Küche und auch den Bodenbelag aussuchen konnten - dann allerdings nach Roh-Fertigstellung die Fliesen im Bad viel dunkler und der Bodenbelag komplett anders ausgefallen ist? - Wir hatten einen hellen Eicheparkett von Rudda ausgesucht, und bekommen haben wir einen Laminat. Nach Beschwerde, wurde uns mitgeteilt, dass wir das ja „so ausgesucht“ hätten - was absolut nicht der Wahrheit entspricht. Grundsätzlich wollen wir uns ja nicht nicht ungedingt mit der Genossenschaft anlegen, aber wir hätten schon gerne das, was wir ausgesucht haben, schliesslich haben wir schon einen Großteil des Genossenschaftsanteils bezahlt.