Wir haben eine Maklerin beauftragt, unser Haus zu verkaufen.
Sie hat mit uns keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, da sie „auf Vertrauensbasis“ arbeite.
Sie hat 4 Monate lang sehr enthusiastisch Hausbesichtigungen durchgeführt, jedoch ohne einen Käufer zu finden.
Nach unerwartet auftretender Krankheit meinerseits, hat sich unsere Familie nun entschlossen, das Haus doch zu behalten.
Die Maklerin ist natürlich alles andere als erfreut.
Aber was mich interessiert:
Hat Sie ohne Vertrag irgendwelche Ansprüche an uns, Geld für Zeitungsanzeigen und Hausbesichtigungen zu verlangen?
Generell besteht doch Wahlfreiheit des Verkäufers, bei Unzufriedenheit den Makler zu wechseln; wie sieht es denn in diesem Fall mit Ansprüchen des Erstmaklers aus?
Generell besteht doch Wahlfreiheit des Verkäufers, bei Unzufriedenheit den Makler zu wechseln; wie sieht es denn in diesem Fall mit Ansprüchen des Erstmaklers aus?
Jein, nur wenn du dich nicht zeitlich über einen Makleralleinauftrag gebunden hast. Sonst solltest du den Vertrag erst kündigen.
Etwaige Ansprüche des Erstmaklers bleiben bestehen http://www.immo-wiki.com/index.php/documentation1/ma…
auch ein mündlicher Vertrag ist rechtsgültig. Allerdings ist es schwer, einzelne Inhalte zu beweisen. Ich vermute, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, dass dann „branchenüblich“ entschieden wird.
Die Zeitungsanzeigen etc. werden Sie vermutlich auf jeden Fall zahlen müssen, da diese Kosten im Rahmen der beauftragten Tätigkeit angefallen sind. Um eine Aufwandsentschädigung werden Sie wohl auch nicht herumkommen.
Haben Sie der Maklerin denn mitgeteilt, dass Sie unzufrieden waren, bevor Sie ihr den Auftrag entzogen haben? Wenn nicht, wird das ein schwer anzubringendes Argument.
Hi,
also meineswissens hat Sie keinerlei Anspruch - aber ich bin immer ein Freund davon, wenn die Frau wirklich Ihre Arbeit gemacht hat, dass ihr wenigstens die Auslagen erstattet werden - wenn es eine gute Maklerin ist, hat Sie neben Ihrer Zeit nicht ganz unterhebliche Ausgaben wegen Zeitungsanzeigen, Onnlineanzeigen usw. - ist ne Frage des Anstandes in meinen Augen oder wie nicht du behandelt werden willst, so geh auch mit anderen um.
FInde es gut - nur mit WOrt zu arbeiten und keine bösartigen Verträge zu machen. Spricht sehr für Sie - sollte mal wieder Gang und Gebe werden in der Gesellschaft.
Warum Sie das Haus nach etlichen Besichtigungen noch nicht verkauft hat steht ja auch noch auf einem anderen Blatt, wobei Verkaufsgarantie gibts ja nie.
MFG
Planlosaktiv www.vs-ing.de
Immobilien Beratung mit Handschlag
Wir haben eine Maklerin beauftragt, unser Haus zu verkaufen.
Sie hat mit uns keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, da
sie „auf Vertrauensbasis“ arbeite.
Sie hat 4 Monate lang sehr enthusiastisch Hausbesichtigungen
durchgeführt, jedoch ohne einen Käufer zu finden.
Aber was mich interessiert:
Hat Sie ohne Vertrag irgendwelche Ansprüche an uns, Geld
für Zeitungsanzeigen und Hausbesichtigungen zu verlangen?
Generell besteht doch Wahlfreiheit des Verkäufers, bei
Unzufriedenheit den Makler zu wechseln; wie sieht es denn in
diesem Fall mit Ansprüchen des Erstmaklers aus?
Vielen herzlichen Dank für die Antworten!
Es ist ein Irrtum, davon auszugehen, dass hier kein Vertrag besteht, nur weil er nicht schriftlich festgehalten wurde. Grundsätzlich (natürlich gibt es Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind) ist jeder Vertrag auch mündlich gültig. Als sichere Beweisführung wird die Schriftform empfohlen, aber nicht befohlen. Auch ein mündlicher Vertrag auf Vertauensbasis ist ein rechtsgültiger Vertrag. Zumindest für die Dienstleistung der Maklerein. Ein Grundstücksverkauf ginge auf mündlicher Basis nicht. Wenn die Maklerin sich bemüht hat einen Käufer zu finden und dafür aktiv tätig war, dann stehen ihr selbstverständlich die Erstattung ihrer Auslagen zu. Ich gehe davon aus, dass die Provission erst im Erfolgsfalle vereinbart wurde. Die Auslagen sind eine andere Sache, denn es ist nicht die Schuld der Maklerin, wenn sich kein Käufer findet. Jetzt nichts zahlen zu wollen, nur weil kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, wäre mehr als unmenschlich (das trifft es nicht, aber mir fehlt das rechte Wort dafür). Oder anders formuliert: Schon der Anstand gebietet hier die Auslagen nicht zu verweigern.
Guten Tag, in einem irren Sie, Verträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden um Gültigkeit zu erlangen. Da jedoch in Ihrem Fall kein Makler"-Vertrag zugrunde liegt, welcher eventuelle Erstattungen bei Kündigung beinhalten könnte, dürften Sie frei von Leistungen sein. Der Aufwand des Maklers war sein Risiko.
Hat Sie ohne Vertrag irgendwelche Ansprüche an uns, Geld
für Zeitungsanzeigen und Hausbesichtigungen zu verlangen?
Sie haben etwas weiter oben geschrieben, dass Sie eine Mäklerin durch mündliche Abrede beauftragt haben, Käufer für Ihr Haus zu finden. Auch eine mündliche Einigung begründet ein Vertragsverhältnis, sofern ein Formerfordernis nicht gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
Ihr Fall wird im Gesetz jedoch ausdrücklich geregelt, vgl. 652 Abs. 2 BGB. Hiernach stehen dem Mäkler Ansprüche wegen Aufwendungen nur dann zu, wenn dies vereinbart wurde, Satz 1. Wenn Sie im Zuge Ihres mündlichen Vertragsabschlusses diesen Punkt positiv geregelt haben, hat die Mäklerin somit dahingehende Ansprüche. Wenn keine Regelung getroffen wurde, hat die Mäklerin grds. keine Ansprüche.
Generell besteht doch Wahlfreiheit des Verkäufers, bei
Unzufriedenheit den Makler zu wechseln; wie sieht es denn in
diesem Fall mit Ansprüchen des Erstmaklers aus?
Grundsätzlich stehen dem Mäkler nur dann Ansprüche zu, wenn infolge seiner Vermittlung ein Kaufvertrag zustandekommt, 652 Abs. 1 Alt. 2 oder er den Nachweis erbringt, dass dem Vertragspartner ein Verkauf infolge der Vermittlungen möglich war, 652 Abs. 1 Alt. 1. Welche Alternative greifen soll, bestimmen die Vertragsparteien beim Abschluss des Mäklervertrags.
Ein dritter Anspruch ist der o.g. wegen Aufwendungen. Den hat der Mäkler nur dann, wenn dies vereinbart wurde, s.o., aber dann auch immer, selbst wenn eine erfolgreiche Vermittlung nicht erreicht wurde, 652 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Der Erstmäkler hat daher einen Anspruch eben auch nur dann, wenn eine der drei o.g. Voraussetzungen durch ihn erfüllt wurde.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.
Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine Form der Rechtsberatung handelt.
Hallo Herr Bernlochner,
Sie schreiben selbst, dass Sie eine Maklerin beauftragt haben. (Ihre Willenserklärung!)
Die Maklerin hat den Auftrag angenommen. Sie wurde für Sie tätig.(Die Willenserklärung der Maklerin!)
Somit ist ein Maklervertrag zwischen Ihnen und der Maklerin zustande gekommen. - Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtswirksam.
Da Sie nun das Haus, aus rein persönlichen Grüden, doch nicht verkaufen wollen, müssen Sie den Vertrag kündigen.
Sie können sich darauf berufen, dass der Erfolg aus dem Vertrag ausgeblieben ist. - Es ist allerdings keine Frist für die Herbeiführung des Erfolgs vereinbart. - Der Preis, zu dem Sie verkaufen wollen, ist auch nicht vereinbart.
Es ist auch nicht vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlt.
M. E. haben Sie schlechte Karten.
Die Maklerin hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung Ihrer Maklertätigkeit und Anspruch auf Vergütung Ihrer Aufwendungen.
AS
Hallo,
deine Anfrage wurde bereits unter dem Benutzer-Konto "„TT-fragt“ beantwortet.
Leider erhalte ich immer alle Anfragen doppelt zugestellt vom System. Daher entschuldige ich mich für die möglicherweise verspätete Reaktion.
Viele Grüße, TT