Makler, Verwalter und Courtage

Hallo zusammen,
vor 4 Jahren mietete ich eine Wohnung an,wofür der Makler auch seine Provision erhielt.
Wie sich spätrer herausstellte,sind Makler und Vermieter gut befreundet.
Außerdem wird der Makler verwalterisch tätig, indem er sich z.B. um die anstehende Mieterhöhung kümmert.
Kann man in diesem Fall seine Prov. zurückverlangen??
(Die Anlage wird in allen anderen Angelegenheiten vom Vermieter persönlich betreut.)
Viele Grüsse Peter

Hallo Peter,
es ist völlig unerheblich ob Vermieter und Makler befreundet sind. Eine Mieterhöhung ist keine Arbeit eines Hausverwalters. Der Makler berät einen Kunden oder auch nur einen Freud. Wo ist das Problem?
Viele Grüße aus Achim
Ulf Zwilling
Zwilling Immobilien

Danke für die schnelle Antwort,
ich habe gehört das lt. Wohnungsvermittlungsgesetzes.
Ein Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf Provision wenn er gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Verwalter der Wohnung ist.
Trifft dies in meinen Fall zu??
Viele Grüsse

Hallo und guten Abend!
Ich meine, es trifft nicht zu, da der Makler nicht in einer der genannten Eigenschaften auftritt. Eine Freundschaft kann nicht als Personalunion gesehen werden. Und eine Verwaltertätigkeit kann ich auch nicht erkennen…
Viele Grüße
Ulf Zwilling

Hallo,

die angesprochene Freundschaft finde ich unproblematisch.

Der Rest -??? Tut mir Leid, das ist eine juristische Frage für Anwälte!

Viele Grüße!

Hallo Peter,

ob der Makler den Vermieter kennt oder nicht ist völlig irrelevant. Wichtig ist, dass der Makler seiner beruflichen Verpflichtung nachgekommen ist.

Die Maklerprovision ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).

Der Provisionsanspruch des Maklers ist nur dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war.

Ich gehe davon aus, dass Sie zu dem Makler gegangen sind (kontaktaufnahme) und dann letztendlich aus der Folge heraus der Mietvertrag zustande gekommen ist.
Dann ist eine Provision begründet. Sollten Sie zum Vermieter gegangen sein, und der hat ihnen dann einen Mietvertrag vorgelegt, indem dann stand, sie haben eine Provision zu zahlen, ist das rechtlich wahrscheinlich nicht tragbar.

Letztlich ist nur wichtig, dass der Makler tätig geworden ist und aus seiner Arbeit heraus der Mietvertrag entstanden ist. Sollte das nicht der Fall sein, würde ich Sie an einen Rechtsberater verweisen, der auf Immobilienrecht spezialisiert ist. Schauen sie mal bei www.anwaltauskunft.de nach einem Spezialisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen erst einmal helfen.
MfG A.Schulz

Hallo Herr Rolle,

die Sachen die vor 4 Jahren vorgegangen sind es ist nicht mehr Reklamationsfähig, dass sind die Bearbeitungsgebühren die Festgeschrieben Sind die Ihnen von Vorne rein vorgelegt wurden und wo Sie es auch zugesagt haben bzw. wurden Einverstanden mit dem Provisionssatz wer ist jetzt Freund und wer nicht es Spielt keine Rolle weil es nicht verboten Freunde zuhaben.
Ich hoffe ich hab Ihnen geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Viktor Straßheim

Hallo Peter,
als Versicherungsexperte bin ich sicher nicht der richtige Ansprechpartner für Mietangelegenheiten aber meines Wissens geht dies nur wenn nachweislich ein juristischer Zusammenhang zwischen den beiden Personen hergestellt werden kann (z.B. Vermieter wäre Miteigentümer oder Funktionär der Immobilienkanzlei). Eine Freundschaft und Verwaltungstätigkeit kann dies noch lange nicht begründen.
LG Alexander

Es ist egal, ob Vermieter und Makler befreundet ist. Ein Autoverkäufer erhält auch den Preis eines verkauften Autos. Wie Du selbst sagst, ist der Makler nicht komplett verwalterisch tätig. Daraus folgt, dass die Fakturierung der Provision rechtens ist.