Hallo zusammen,
ich habe eine Immobilie über einen Markler besichtigt, da das Angebot nicht bei diversen Immobillien-Domainen publiziert wurde. Jetzt wo die Immobillie direkt über den Eigentümer im Netz bei der ‚1. Adresse‘ angeboten wird, könnte ich da den Kauf auch ohne den Markler abwickeln?
Rechtmäßig müsste sich der Eigentümer die Option ‚selber zu inserieren‘ beim Beauftragen des Maklers offen gehalten haben, somit könnte ich nach dem Marktwirtschaftlichen Prinzip beim günstigeren Anbieter dasselbe Produkt einkaufen, oder?
Bin für jede Tipp dankbar!
Gruß+Dank
Pole
Hallo zusammen,
ich habe eine Immobilie über einen Markler besichtigt,
Hast Du bei diesem Makler irgendetwas Unterschrieben ( Maklervertrag, Besichtigungsnachweis etc) ?
Wenn nein, kannst Du ohne Probleme direkt beim Anbieter / Verkäufer kaufen.
Rechtmäßig müsste sich der Eigentümer die Option ‚selber zu
inserieren‘ beim Beauftragen des Maklers offen gehalten haben,
Das ist das Problem des Eigentümers, wenn er einen qualifizierten Alleinauftrag abgeschlossen hat und trotzdem direkt mit Dir verhandelt muss er dem Makler gegenüber gerade stehen nicht Du.
somit könnte ich nach dem Marktwirtschaftlichen Prinzip beim
günstigeren Anbieter dasselbe Produkt einkaufen, oder?
Es geht hier nicht um marktwitschaftliche Prinzipien. Hast Du bei dem Makler einen Vertrag unterschrieben aus welchem sich ein Provisionsanspruch herleiten lässt, dann ist dieser Vertrag der Knackpunkt. Es kommt dann wieder mal darauf an, was drinsteht. Steht z.B. der unseriöse Satz, dass der NACHWEIS genügt um einen Provisionsanspruch zu begründen und er die Besichtigung nachweisen kann ( Besichtigungsnachweis/Protokoll) hat er den Nachweis erbracht und Du müsstes zahlen. Steht da aber etwas von VERMITTLUNG, dann sagt das Gesetz aus, das der Makler "… ursächlich zur Herleitung eines Hauptvertrages beitragen (mitwirken) muss. Meines achtens ist das mit einer bloßen Besichtigung nicht erfolgt. Ursächlich ist für mich u.a. das der Makler auch an den Verhandlungen beteiligt ist, dass er Käufer und Verkäufer so berät, dass beide dadurch zueinander kommen und zusammen einen Hauptvertrag ( Kaufvertrag) schließen.Aber ich bin eben auch von den guten. Leider ist der Begriff „ursächlich“ wieder ein typischer „Gummiparagraph“. Ich würde, wenn es so ist und Du das Objekt wirklich kaufen willst hier die 100 € Rechtsberatung beim Anwalt nicht scheuen und ihm den Maklervertrag zeigen. Aus der Ferne und als Nichtjurist ist das immer so eine Sache und ich möchte nicht wissen wie viele Prozesse sich zur Zeit in Deutschland um Maklerprovisionen drehen.
Im übrigen, kann es auch sein, wennd er Verkäufer jetzt direkt inseriert, dass der Maklervertrag beendet ist. Frag mal nach.
Gruß
Sören
Hallo zusammen,
ich habe eine Immobilie über einen Markler besichtigt,
Hast Du bei diesem Makler irgendetwas Unterschrieben (
Maklervertrag, Besichtigungsnachweis etc) ?
Wenn nein, kannst Du ohne Probleme direkt beim Anbieter /
Verkäufer kaufen.
das ist soo nicht ganz richtig, für den Maklervertrag reicht die mündliche Abrede bzw. das konkludente Handeln; der Makler kann also ggf. nachweisen, das Objekt mit Dir VOR der Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer besichtigt zu haben; in diesem Fall gehen die meisten Gerichte davon aus, dass du in Kenntnis vom Maklervertrag gehandelt hast - und damit bist du provisionspflichtig; ob es sich bei dem Maklervertrag um Nachweis oder Vermittlung handelt ist zweitrangig…
Steht z.B. der unseriöse Satz, dass der
NACHWEIS genügt um einen Provisionsanspruch zu begründen und
er die Besichtigung nachweisen kann (
Besichtigungsnachweis/Protokoll) hat er den Nachweis erbracht
und Du müsstes zahlen.
was soll daran „unseriös“ sein?
Ich würde, wenn es so ist und
Du das Objekt wirklich kaufen willst hier die 100 €
Rechtsberatung beim Anwalt nicht scheuen und ihm den
Maklervertrag zeigen.
guter Vorschlag
Im übrigen, kann es auch sein, wenn der Verkäufer jetzt direkt
inseriert, dass der Maklervertrag beendet ist. Frag mal nach.
das! wäre unerheblich. der Makler kann mit beiden Parteien eine Maklervertrag abschließen; mit dem Verkäufer zu den Konditionen „Courtagefrei“, mit dem Käufer „Courtagepflichtig“; wenn dann der Vertrag mit dem Verkäufer endet ändert dies nichts am Status des Vertrags mit dem Käufer - und der ist dann Provisionspflichtig
LG
Ralf
das ist soo nicht ganz richtig, für den Maklervertrag reicht
die mündliche Abrede bzw. das konkludente Handeln; der Makler
kann also ggf. nachweisen, das Objekt mit Dir VOR der
Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer besichtigt zu haben; in
diesem Fall gehen die meisten Gerichte davon aus, dass du in
Kenntnis vom Maklervertrag gehandelt hast - und damit bist du
provisionspflichtig; ob es sich bei dem Maklervertrag um
Nachweis oder Vermittlung handelt ist zweitrangig…
Klingt alle sehr gut und schulmäßig, nur kenne ich mehr Gerichtsurteile wo der Makler auf seinem Anspruch sitzen geblieben ist als wo er Recht bekommen hat. Wie will der Makler beweisen, dass ich mündlich einen Vertrag geschlossen habe? Und nur die Besichtigung, sorry woraus erkenne ich da das Provisionsverlangen? Kann doch sein der
Makler hat Innenprovision vereinbart.Ich kenne keinen Makler welcher sich auf mündliche Verträge einläßt, warum das wohl so ist?
Steht z.B. der unseriöse Satz, dass der
NACHWEIS genügt um einen Provisionsanspruch zu begründen und
er die Besichtigung nachweisen kann (
Besichtigungsnachweis/Protokoll) hat er den Nachweis erbracht
und Du müsstes zahlen.
was soll daran „unseriös“ sein?
5,8 % für den bloßen Nachweis ohne Beratung und Kaufbegleitung sind für mich unseriös. Sieht der IVD glaube ich ähnlich, aber die Zeit der reinen Nachweismakler ist eh abgelaufen.
Im übrigen, kann es auch sein, wenn der Verkäufer jetzt direkt
inseriert, dass der Maklervertrag beendet ist. Frag mal nach.
das! wäre unerheblich. der Makler kann mit beiden Parteien
eine Maklervertrag abschließen; mit dem Verkäufer zu den
Konditionen „Courtagefrei“, mit dem Käufer
„Courtagepflichtig“; wenn dann der Vertrag mit dem Verkäufer
endet ändert dies nichts am Status des Vertrags mit dem Käufer
- und der ist dann Provisionspflichtig
bleibt das Problem des ursächlichen Mitwirkens. Man kennt hier wie gesagt nicht den genauen Sachverhalt, aber wie sich die Sache liest, hat ausser einer bloßen Besichtigung nichts weiter stattgefunden. Auch hier kenne ich genug Urteile wo der Richter dem Makler die Provison von 5,8% nicht zuerkennt nur wegen einer Besichtigung. Da muss schon mehr kommen.
Danke für die Beiträge!
Hallo noch einmal,
also in meinem Fall ist kein schriftlicher fixierter Vertrag im herkömmlichen Sinne zustande gekommen, das Exposé weist -mit dem Erhalt- allerdings eindeutig auf eine -wohl scheinbar im Gewerbe anerkannte- Vertragsschliessung hin.
Die angesprochene Courtage besteht auch im meinem Fall, jedoch sehe ich hier keine angemessene Vergütung, für die bisher geleistete Arbeit wäre die Courtage einfach nur unverschämt, zudem würde ich hier jemanden bezahlen, der die Verhandlung eher hochtreibt -> wirft mehr für die Vermittlung ab.
Ich muss den Fall tatsächlich mal von kundiger Hand durchleuchten lassen und am besten eine zufriedenstellende Lsg. für alle Seiten finden.
Vielen Dank nochmal!
Pole
Hallo noch einmal,
also in meinem Fall ist kein schriftlicher fixierter Vertrag
im herkömmlichen Sinne zustande gekommen, das Exposé weist
-mit dem Erhalt- allerdings eindeutig auf eine -wohl scheinbar
im Gewerbe anerkannte- Vertragsschliessung hin.
Hallo nochmal:
Zitat:
Provisionshinweis des Maklers nur im Exposé
Gericht:
OLG Düsseldorf
Aktenzeichen:
7 U 170/96
Datum:
18. April 1997
Art der Entsch.:
Berufungsurteil
Normen:
BGB § 652
Rechtsgebiete:
Maklerrecht
Leitsätze: Die nachfolgenden Leitsätze wurden von der Kanzlei Prof. Schweizer verfasst. Die Kanzlei ist damit einverstanden, dass die Leitsätze mit Quellenangabe „www.kanzlei-prof-schweizer.de” übernommen werden.
Übergibt der Makler dem Kunden während einer Besichtigung des Objekts ein Exposé, dessen vorletzter Abschnitt eine Provisionsforderung enthält, so kommt dadurch noch kein Maklervertrag zustande.
Der Makler muss seine Provisionserwartung deutlich zum Ausdruck bringen. Er kann die Bitte des Kunden um einen weiteren Besichtigungstermin nicht als Annahme des Provisionsvertrages werten.
Genaues kannst Du unter folgendem Link lesen:
http://recht.freundin.msn.de/index.html?seite=urteil…
Gruß Sören
Hallo,
grundsätzlich kannst Du die Immobilie kaufen, bei wem Du willst. Wenn sich allerdings nachweisen lässt (z.B. indem Du beim Makler namentlich registriert und bekannt bist), dass Du über den Makler auf die Immobilie aufmerksam geworden bist, hat dieser ein Recht auf seinen Anteil.
Ciao
Andreas
Ein Makler kriegt kein Tätigkeits- sondern ein Erfolgshonorar, auch wenn Ihnen das nicht in den Kram passt.