Makler weg, Versicherung weg

Hallo,
folgende Annahme:

Man schließt über einen Versicherungsmakler eine private Unfallversicherung ab. Es gehen zwei Jahre ins Land, man
bezahlt pünktlich die Versicherung usw., aber man kündigt
den Makler. Es ziehen zwei weitere Versicherungsjahre ins Land,
dann passiert es, das man sich bei der Unfallversicherung mal
über etwas beschwert. Durch die Beschwerdeumstände erfährt die
Versicherung, das man den Makler bereits vor zwei Jahren gekündigt
hat. Die Versicherung hebt daraufhin den Vertrag mit dem Versicherungsnehmer einfach auf, ohne Erklärung. Der Versicherungsnehmer ruft bei der Versicherung an und fragt an,
was das soll. Die Versicherung erklärt, ohne Makler, keine Versicherung, nach Paragraph… Einen Paragraphen den man
nicht finden kann. Man erklärt, man möge dann sein Geld zurückhaben, ab Zeitpunkt wo man den Makler gekündigt hat, da man darüber nicht aufgeklärt wurde und die AGB der Versicherung sowieso erst nach Abschluß der Versicherung überreicht wurden. Die Versicherung erklärt, Geldrückerstattung gibt es nicht, da müsse man den Makler in Haftung nehmen, der hätte die Maklerkündigung damals mitteilen müssen.

a) Gibt es das wirklich, das eine Versicherung einen Versicherungsvertrag aufheben darf, wenn der Makler nicht mehr im Spiel ist. ?
b) Kann eine Versicherung einfach erst zwei Jahre nach Maklerkündigung ein Vertrag aufheben. ? Muss sie dann nicht wenigstens den Grund dabei nennen. ?
c) Wenn weder der Makler einen vorher aufgeklärt hat über so eine miese Tour und es auch keine Regelung in den AGB s der Versicherung gibt, aber auf deren Homepage, reicht das aus. ?
d) Könnte der Versicherungsnehmer, wäre er über so eine miese Tour von vorneherein aufgeklärt gewesen, der Versicherung erklären, er habe es damals verpasst, die Maklerkündigung mitzuteilen, so das er anteilig sein Geld zurückbekommt. ?

Danke
Moni

Hallo,

a) Gibt es das wirklich, das eine Versicherung einen
Versicherungsvertrag aufheben darf, wenn der Makler nicht mehr
im Spiel ist. ?

Das wäre eine Frage der vertraglichen Regelung!

b) Kann eine Versicherung einfach erst zwei Jahre nach
Maklerkündigung ein Vertrag aufheben. ? Muss sie dann nicht
wenigstens den Grund dabei nennen. ?

Das wäre auch eine Frage der vertraglichen Regelungen!

c) Wenn weder der Makler einen vorher aufgeklärt hat über so
eine miese Tour und es auch keine Regelung in den AGB s der
Versicherung gibt, aber auf deren Homepage, reicht das aus. ?

Das wäre zu prüfen, würde aber wohl so nicht funktionieren!

d) Könnte der Versicherungsnehmer, wäre er über so eine miese
Tour von vorneherein aufgeklärt gewesen, der Versicherung
erklären, er habe es damals verpasst, die Maklerkündigung
mitzuteilen, so das er anteilig sein Geld zurückbekommt. ?

Auch das ist eine Frage der vertraglichen Regelung.

Um ehrlich zu sein, ich sitze fassungslos vor dem Bildschirm und kann es nicht glauben.

Es wäre hilfreich, wenn Du Roß und Reiter nennst.

Auf welcher Homepage steht das?

Welcher Paragraph wurde genannt? In Bezug auf welches Gesetz/AGB?

Wie heißt der Versicherer?

Wie heißt der Makler?

Wer ist als VN im Vertrag genannt? (Als VN, nicht als VP)

Wer hat wann wie die Beiträge eingefordert?

Thorulf Müller
[email protected]

P.S.: Sowas habe ich wirklich noch nicht gehört?

Hallo Moni

Normalerweise schliesst Du mit einem Makler keine Versicherung ab,
sondern direkt mit der Versicherungsgesellschaft. Der Makler bezieht
für seine Arbeit die Provision von der Gesellschaft.

Dass eine Versicherungsgesellschaft den Fortbestand einer Police von
der Zusammenarbeit mit dem Makler abhängig machen will bzw. könnte,
ist unwahrscheinlich. Die wollen Dich als Kunden behalten, der
regelmässig seine Prämien bezahlt.

Die ganze Geschichte klingt sehr eigenartig.

Gruss
Heinz

Hallo hein,

das ist so nicht richtig. Viele Makler unterhalten eigene Deckungskonzete, die rein juristisch eine solche Klausel enthalten können.

Die Frage wäre, ob alles richtig geregelt und abgewickelt wurde!

Aber eigenartig klingt das schon!

Thorulf Müller

Dass eine Versicherungsgesellschaft den Fortbestand einer
Police von
der Zusammenarbeit mit dem Makler abhängig machen will bzw.
könnte,
ist unwahrscheinlich. Die wollen Dich als Kunden behalten, der
regelmässig seine Prämien bezahlt.

Da muß ich Dich leider korrigieren. Es kommt regelmäßig vor, dass Versicherer unprofitable Makler-Verbindungen beenden und dann den Makler, der laut HGB zuerst dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist, auffordern alle Verträge bei ihnen zu kündigen. Der Makler hat so die Gelegenheit seine Kunden zu einem anderen Versicherer „mitzunehmen“.

Ja, aber dann wird der VN, wenn der Makler das nicht macht, gekündigt bzw. er erhält eine Änderungskündigung oder wird auf Direkt weitergeführt!

Das hat i.d.R. keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis Versicherer und Kunde!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Nordlicht und Thorulf

Unter Makler versteht man in der Schweiz einen Vermittler, der im
Falle der Versicherungen für den Kunden (Versicherungsnehmer/VN) die
passendste Versicherung aussucht.

Der Vertrag wird direkt zwischen der Gesellschaft und dem VN
abgeschlossen, wobei der Makler als Agent/Agentur mitunterschreibt.

Wenn das in Deutschland anders sein sollte, mische ich mich hier
nicht weiter ein.

Gruss
Heinz