Makler zur Neutralität verpflichtet?

Hallo zusammen,

nehmen wir einfach mal an, Familie X möchte sich ein Haus kaufen.
Über Makler Y wird ein Haus entdeckt, das gefällt - es folgen 2 Besichtigungstermine.

Nach diesen Besichtigungsterminen bleiben diverse Punkte, zu denen noch eine Lösung gefunden werden müsste (siehe auch meine Postings vom 4.8. und 6.8.).

Neben diesen Punkten gibt es aber noch eine weitere Ungereimtheit: Familie X bat den Makler bereits mehrfach darum, Einblick in den Grundbuchauszug nehmen zu können. Beim ersten Mal wurde die Frage nach dem GB-Auszug dezent beiseite geschoben, indem die dabei sitzende Maklerin darauf verwies, dass diese Infos nicht erforderlich seien: Außer den Namen des Eigentümers und Höhe der Grundschuld sei darin nichts enthalten.

Trotzdem bat Familie X weiterhin um Einsicht - nicht zuletzt, um Einblick in die Höhe der Grundschuld und eben die Eigentumsverhältnisse zu bekommen.

Zwischenzeitlich hatte Familie X nämlich herausbekommen, dass der Verkäufer (Herr Y) zum zweiten Mal verheiratet ist, das Haus aber mit seiner ersten Frau gebaut hatte - erwähnt hatte er diesen Umstand aber nie. Herr Y ist dazu noch selbstständig - gut möglich also, dass das Haus gar nicht ihm gehört, er es womöglich aus Haftungsausschlussgründen übertragen hatte und nun eigentlich gar nicht zum Verkauf befugt ist… die Nachtigall fing sozusagen an zu trapsen. Umso interessanter wurden natürlich nun die Eigentumsverhältnisse.

Zum mittlerweile dritten Mal fragte Familie X die Maklerin also nach dem Grundbuchauszug und bekam zur Antwort, der sei aktuell nicht auffindbar - nur die Altversion (als unbebautes Grundstück des Vorbesitzers), in der die aktuellen Eigentumsverhältnisse noch nicht eingetragen seien. Man würde derzeit die aktuelle „Blatt Nr.“ suchen… die sei verschollen.

Familie X fragt sich nun zunehmend, ob der Hausverkauf überhaupt koscher ist, ob nicht gar das Haus der Ex-Frau gehört und die womöglich gar nichts von den Kaufabsichten weiß. Hier möchte sie natürlich sicher gehen.

Auf der anderen Seite drängt der Verkäufer (Herr Y) zur Kaufentscheidung.

Nun meine Frage einmal abgesehen von diesen kuriosen Verwicklungen: Ist ein Makler von amtswegen nicht eigentlich zur Neutralität verpflichtet, darf also weder dem verkäufer noch dem Käufer Informationen vorenthalten? Die Vermutung der Familie X, dass der Grundbuchauszug dem Makler sehr wohl vorliegt, aber was-auch-immer verschleiert werden soll, liegt doch nahe, oder geht da meine Fantasie mit mir durch? Und selbst wenn die aktuelle Version des Grundbuchauszugs nicht vorläge, kann doch der Makler m. E. jederzeit allein mittels Namen des Eigentümers und Adresse des Hauses eine neue Kopie beantragen. Wie heißt es so schön: Er hat doch ein ‚berechtigtes Interesse‘…?!

Familie X wird nun selber beim Bauamt anrufen und hoffen, unter Schilderung der aktuellen Situation zumindest eine Auskunft über den Namen des bzw. die Namen der Eigentümer zu erhalten. Wie bewertet ihr die Aussichten, hiermit Erfolg zu haben? Oder wird Familie X diese Infos vermutlich nicht erhalten? Auch sie hat doch o. a. ‚berechtigtes Interesse‘…

Viele Grüße
Kirsten

dass diese Infos nicht erforderlich seien: Außer den Namen des
Eigentümers und Höhe der Grundschuld sei darin nichts enthalten.

Genau darum geht es ja, nämlich das zu sehen, dass nichts anderes drinsteht.

um Einblick in die Höhe der Grundschuld und eben die

Die kann dem Käufer egal sein, er kauft ja lstenfrei.

Eigentumsverhältnisse zu bekommen.

Das wird spätestens der Notar im Beurkundungstermin klären.

der Verkäufer (Herr Y) zum zweiten Mal verheiratet ist, das
Haus aber mit seiner ersten Frau gebaut hatte

Das kann dem Käufer egal sein.

er diesen Umstand aber nie. Herr Y ist dazu noch selbstständig

Das kann dem Käufer egal sein.

  • gut möglich also, dass das Haus gar nicht ihm gehört, er es

Dann wird der Verkauf nicht stattfinden.

Zum mittlerweile dritten Mal fragte Familie X die Maklerin
also nach dem Grundbuchauszug und bekam zur Antwort, der sei
aktuell nicht auffindbar

Dann wendet man siche selber ans Grundbuchamt udn bekommt, wenn man sein berechtigtes Interesse belegt hat, hier die Verkaufsverhandlungen, Einblick.

Familie X fragt sich nun zunehmend, ob der Hausverkauf überhaupt koscher ist,

Dann erklärt man dem Makler, dass das Kaufinteresse erloschen sei, weil kein GB-Auszug vorlegt wurde (den man für die Finanzierung sowieso bräuchte).

Auf der anderen Seite drängt der Verkäufer (Herr Y) zur Kaufentscheidung.

Wer sitzt also am längeren Hebel ?

Verwicklungen: Ist ein Makler von amtswegen nicht eigentlich
zur Neutralität verpflichtet,

Absolut nicht, er darf sich auf die Angaben es Verkäufers verlassen, ohne diese nachzuprüfen.

Hallo,

perfekt beantwortet!

Falls der fiktive Interessent das Haus erwerben möchte, wird er wohl den Makler bezahlen müssen.

Gruß

Wolfgang

In Deutschland ist das Grundbuch ein öffentliches Verzeichnis. Man muss allerdings zweck Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Vielfach reicht es schon, mit dem Verkaufsexpose beim Grundbuchamt aufzuschlagen.

Falls das nicht ausreichend ist, reicht eine Vollmacht vom Eigentümer.

Gruß n.

Hä? Was hat meine Frage damit zu tun, ob Maklerkosten gezahlt werden müssen???

Es geht darum, dass der Makler der Familie sämtliche Unterlagen (angefangen vom Bauantrag, Baubeschreibung, Wäremschutz-Nachweise) zur Verfügung gestellt hat, es aber offensichtlich Probleme mit der Bereitstellung des Grundbuchauszugs gibt. Da heißt es, den würde man derzeit suchen. Und genau das klingt für mich sehr komisch, zumal der Makler doch jederzeit an eine neue Kopie kommen kann.

Der Verdacht liegt nahe, dass es hierfür einen Grund gibt, der wahrscheinlich in besagtem Grundbuchauszug zu finden ist. Und ohne Grundbuchauszug kann es nun mal mit den Verhandlungen nicht weitergehen…

Gruß
Kirsten

dass diese Infos nicht erforderlich seien: Außer den Namen des
Eigentümers und Höhe der Grundschuld sei darin nichts enthalten.

Genau darum geht es ja, nämlich das zu sehen, dass nichts
anderes drinsteht.

um Einblick in die Höhe der Grundschuld und eben die

Die kann dem Käufer egal sein, er kauft ja lstenfrei.

Ich habe gerade noch einen interessanten Austausch gesehen, der mir zeigt, dass meine Bedenken so ungerechtfertigt nicht sind. (/t/hauskauf-ev-grundschulden-in-kaufpreishoehe/45129…

Eigentumsverhältnisse zu bekommen.

Das wird spätestens der Notar im Beurkundungstermin klären.

Na, das wäre aber ein recht später Zeitpunkt… Was nämlich, wenn sich ebendiesem Termin herausstellt, dass der Typ gar nicht der Eigentümer ist, das Haus womöglich gar nicht zum Verkauf steht? Mal ganz abgesehen davon, dass man üblicherweise seine Zeit nicht aus Jux und Dollerei in derartige Verhandlungen investiert, können hier auch Kosten entstehen. Wer bezahlt der Familie X dann z. B. den Anwalt, der vor dem Notartermin den Kaufvertrag quergecheckt hat, den man nun überhaupt nicht benötigt? Sicherlich nicht der Verkäufer, der dann gar keiner ist, oder?

der Verkäufer (Herr Y) zum zweiten Mal verheiratet ist, das
Haus aber mit seiner ersten Frau gebaut hatte

Das kann dem Käufer egal sein.

er diesen Umstand aber nie. Herr Y ist dazu noch selbstständig

Das kann dem Käufer egal sein.

Prinzipiell ist beides der Familie X auch egal… wenn aus diesem Umstand nicht diese Umgereimtheiten resultieren könnten.

Zum mittlerweile dritten Mal fragte Familie X die Maklerin
also nach dem Grundbuchauszug und bekam zur Antwort, der sei
aktuell nicht auffindbar

Dann wendet man siche selber ans Grundbuchamt udn bekommt,
wenn man sein berechtigtes Interesse belegt hat, hier die
Verkaufsverhandlungen, Einblick.

Okay, mit der Antwort kann ich etwas anfangen. Wusste nicht, ob Familie X das auch selber darf.

Auf der anderen Seite drängt der Verkäufer (Herr Y) zur Kaufentscheidung.

Wer sitzt also am längeren Hebel ?

Stimmt wohl… ich war aber noch nie ein guter Pokerspieler, leider.

Verwicklungen: Ist ein Makler von amtswegen nicht eigentlich
zur Neutralität verpflichtet,

Absolut nicht, er darf sich auf die Angaben es Verkäufers
verlassen, ohne diese nachzuprüfen.

Aber darf er auch in Absprache mit dem Verkäufer den ihm vorliegenden Grundbuchauszug zurückhalten, obwohl der Kaufinteressent ausdrücklich danach fragt?

Mag ja sein, dass ich hier Flöhe husten höre. Aber mein Gefühl sagt mir, dass genau an dieser Stelle etwas hakt, obwohl es das eigentlich nicht müsste…

Stimmt wohl… ich war aber noch nie ein guter Pokerspieler, leider.

Du solst auch nicht pokern 0-)), aber etwas mehr Selbstbewußtsein zeigen. Du bist der Käufer, der Verkäufer will Dein Geld, also gibst Du den Takt vor.

Aber darf er auch in Absprache mit dem Verkäufer den ihm
vorliegenden Grundbuchauszug zurückhalten, obwohl der
Kaufinteressent ausdrücklich danach fragt?

Die einzige Aufgabe des Makler ist Käufer und Verkäufer zusammen zu bringen, sonst nichts. Als Käufer darf man ihm durchaus klar machen, was man erwartet, bevor man untershreibt. Wenn der Makler dann nicht tut, muß man auch mal „Nein“ sagen können.

In Deutschland ist das Grundbuch ein öffentliches Verzeichnis.
Man muss allerdings zweck Einsichtnahme ein berechtigtes
Interesse nachweisen.
Vielfach reicht es schon, mit dem Verkaufsexpose beim
Grundbuchamt aufzuschlagen.

Falls das nicht ausreichend ist, reicht eine Vollmacht vom
Eigentümer.

Soeben erhielt ich die Information vom Grundbuchamt, dass ich ohne Vollmacht vom Eigentümer kein Einblick ins Grundbuch nehmen darf. Und da ich das Gefühl habe, dass es genau dieser Eigentümer ist, der mir die Einsicht ins Grundbuch verwehren will, bin ich mit meinem Latein nun am Ende.

Überall liest man vom Personenkreis mit berechtigtem Interesse… wenn man das nachweisen könne, bekäme man eben Einblick. So öffentlich scheint das Verzeichnis also doch nicht zu sein. Ich könnte mittels der anderen mir vom Makler zur Verfügung gestellten Unterlagen eindeutig dokumentieren, dass hier eine konkrete Kaufabsicht vorliegt. Aber das reicht - so die Aussage des Sachbearbeiters - nicht aus.

Also: Ende Gelände…

Gruß
Kirsten