hypothetisch folgender Fall: Es möchte jemand ein Grundstück zu kaufen. Er antwortet auf eine Makleranzeige in einem Immobilien-Portal. Das Grundstück wird mit z.B. 1000m2 angegeben.
Der Makler meldet sich dann telefonisch und gibt die Adresse weiter.
Später durch Zufall wird von einer unabhängigen zweiten Quelle das gleiche Angebot persönlich bekanntgegeben - jedoch ohne Maklergebühr, etwas niedriger Kaufpreis, Grundstücksgröße 880m2).
Bei einer späteren Besichtigung wird festgestellt, dass es sich um das gleiche Grundstück handelt.
=>
Der Makler hat anscheinend den Wegeanteil (von 13%) des Grundstücks mit als „normale“ Grundstücksgröße angegeben um sich die Interessenten zu ziehen und somit den Freiverkauf ohne Makler „zu blocken“.
Bzw. Erhöhung der Attraktivität des Objektes.
Kann der Makler Provision bei Vertragsabschluss verlangen, da er absichtlich den Interessenten getäuscht hat?
Noch allgemeiner:
Kann ein Makler eigentlich irgendetwas anbieten, damit er sich Adressen zieht um die Provision ‚einzusacken‘ - Muss er nicht wenigstens sich ein bischen an der Realität halten?
Kann der Makler Provision bei Vertragsabschluss verlangen, da er absichtlich den Interessenten getäuscht hat?
Klar. Seine Aufgabe war es, Käufer und Verkäufer zusammen zu bringen. DEr Käufer hat die Möglichkeit die Angaben des Maklers zu überprüfen und diese Möglichkeit wurde hier auch genutzt.
Muss er nicht wenigstens sich ein bischen an der Realität halten?
Der Makler darf sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen, in den meisten Fällen muß er es sogar. Alle Maklerexposes die ich gesehen habe, enthielten auch einen entsprechenden Vorbehalt. Interessente sind gehalten nicht alles blind zu glauben, was man ihnen erzählt, sondern die Angaben von Verkäufer und Makler zu überprüfen.
Der Makler ist nicht neutral und er ist nicht verpflichtet, im Sinne des Käufers zu handeln. Betrug oder Täuschung im strafrechtlichen Sinne ist ihm natürlich nicht erlaubt.
Kann der Makler Provision bei Vertragsabschluss verlangen, da er absichtlich den Interessenten getäuscht hat?
Klar. Seine Aufgabe war es, Käufer und Verkäufer zusammen zu
bringen. DEr Käufer hat die Möglichkeit die Angaben des
Maklers zu überprüfen und diese Möglichkeit wurde hier auch
genutzt.
Hallo Nordlicht,
erstmal vielen Dank für Deine Antwort.
Ich habe aber noch eine Frage, wenn der Makler Käufer und Verkäufer in meinem Beispiel nicht zusammengebracht hat (d. h. keine Bekanntgabe des Verkäufers), sondern die benannte 2. Quelle?
Muss er nicht wenigstens sich ein bischen an der Realität halten?
Der Makler darf sich auf die Angaben des Verkäufers
verlassen, in den meisten Fällen muß er es sogar. Alle
Maklerexposes die ich gesehen habe, enthielten auch einen
entsprechenden Vorbehalt. Interessente sind gehalten nicht
alles blind zu glauben, was man ihnen erzählt, sondern die
Angaben von Verkäufer und Makler zu überprüfen.
Der Makler ist nicht neutral und er ist nicht verpflichtet,
im Sinne des Käufers zu handeln. Betrug oder Täuschung im
strafrechtlichen Sinne ist ihm natürlich nicht erlaubt.
D. h. beim Nachweis, dass er die korrekte Grundstücksfläche kannte, könnte es u. U. „spannend“ für ihn werden.
Ich habe aber noch eine Frage, wenn der Makler Käufer und Verkäufer in meinem Beispiel nicht zusammengebracht hat
Wenn der Käufer keine Courtagevereinbarung unterschrieben hat, muß er keine Zahlung leisten. Allerdings wälzen Verkäufer, wenn sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben, die Courtage gerne auf den Käufer ab. Wer das nicht akzeptiert, bekommt das Objekt u.U. nicht.
D. h. beim Nachweis, dass er die korrekte Grundstücksfläche kannte, könnte es u. U. „spannend“ für ihn werden.
Noch mal: Der Käufer ist gehalten die Angaben zu überprüfen. Wer alles unkritisch glaubt muß sich Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Ich bin kein Jurist, deswegen kann ich die von Dir in den Raum gestellte Situation nicht bewerten.
Kann der Makler Provision bei Vertragsabschluss verlangen, da
er absichtlich den Interessenten getäuscht hat?
Hallo,
mit absichtlicher Täuschung bringt sich der Makler ins Unrecht. Absichtlich ist hier allerdings aber erst, wenn man ihm es auch beweisen kann.
Normalerweise nimmt der Makler alle Daten und Angaben zu einem Objekt des Eigentümers auf und gibt diese dann so unverfälscht weiter. Er weist dabei darauf hin (in seinen AGB und Exposes) daß er keine Gewähr für die vom Eigentümer erhaltenen Daten übernimmt. Daß der Makler verkaufsfördernd unattraktive Dinge nicht ganz vorne an stellt und dafür attraktive Eigenschaften etwas höher aushängt ist marktwirtschaftlich normal und legitim. Verschweigen und Verfälschen von bekannten Fakten allerdings ist nicht die Vorgehensweise eines seriösen Maklers.
Da versucht mal wieder jemand sich irgendetwas zusammen zu reinem, um um die Provisionszahlung herum kommen zu können. Wird aber hier - wie so oft - nicht funktionieren.
Der Makler hat als erster das Objekt nachgewiesen, und damit seine Provision verdient. Egal, über wen man auch immer das Objekt später anderweitig nachgewiesen bekommt. Ebenfalls egal, wenn dabei ein anderer Preis genannt wird. Immobilien haben nie fixe Preise, da geht es immer um individuelle Verhandlungen. Wie hoch jemand da rein geht, ist seine Sache.
Bzgl. der Grundstücksgröße ist die Angabe des Maklers nicht absichtlich falsch/fehlerhaft, sondern man kann durchaus unterschiedlicher Ansicht darüber sein, ob man eine Wegfläche gesondert gleich in einer Anzeige ausweisen muss. D.h. der Makler konnte guten Gewissens die entsprechende „summarische“ Angabe machen. Die Details wurden ja nicht absichtlich verschwiegen.
BTW: Es ist eine vollkommen irrige Annahme, dass ein größeres Grundstück automatisch besser zu vermarkten ist.
Da versucht mal wieder jemand sich irgendetwas zusammen zu
reinem, um um die Provisionszahlung herum kommen zu können.
Hmmm… nein.
Der Makler gibt im Portal ein Angebot ab 1000m2 zum Preis X.
Wenn jemand darauf antwortet, der Makler dann die Adresse mündlich weitergibt und erst deutlich danach beichtet dass der Wegeanteil mit drin ist, wird es womöglich Menschen geben, die sich vorsetzlich getäuscht fühlen. Ein Wegeanteil ist weder Standard bei Grundstücken, noch kann man mit dem Wegeanteil „machen was man will“, was beim direkten Grundstück ja geht.
Das hat mit zusammenreimen nichts zu tun - durch die Anfrage wurde Interesse am 1000m2-Grundstück signalisiert und da der Makler jetzt mündlich die Adresse weitergegben hat sitzt der Interessent in der Falle?! Danach kann er nun alles mögliche ohne Reue beichten?!
Wird aber hier - wie so oft - nicht funktionieren.
Der Makler hat als erster das Objekt nachgewiesen, und damit
seine Provision verdient. Egal, über wen man auch immer das
Objekt später anderweitig nachgewiesen bekommt. Ebenfalls
egal, wenn dabei ein anderer Preis genannt wird. Immobilien
haben nie fixe Preise, da geht es immer um individuelle
Verhandlungen. Wie hoch jemand da rein geht, ist seine Sache.
In dem Beispiel ging es mir nur primär um die Aussage der abweichenden Größe. Dadurch dass der Preis und die Größe abweichend war, konnte man vom Schreibtisch auch nicht unbedingt auf das gleiche Grundstück schliessen.
Bzgl. der Grundstücksgröße ist die Angabe des Maklers nicht
absichtlich falsch/fehlerhaft, sondern man kann durchaus
unterschiedlicher Ansicht darüber sein, ob man eine Wegfläche
gesondert gleich in einer Anzeige ausweisen muss. D.h. der
Makler konnte guten Gewissens die entsprechende „summarische“
Angabe machen. Die Details wurden ja nicht absichtlich
verschwiegen.
Ein Grundstück von 1.000 m² mit einem im Grundbuch oder beim Bauamt eingetragenen Wegerecht für den Nachbarn muss also kleiner angeboten werden als es tatsächlich ist? Dass diese Lasten wertmindernd sein können, ok. Aber sie verkleinern doch nicht die Grundstücksfläche?
Abgesehen davon, so schlimm kann das nicht sein, sonst bestände ja nicht weiterhin Interesse.
Ein Grundstück von 1.000 m² mit einem im Grundbuch oder beim
Bauamt eingetragenen Wegerecht für den Nachbarn muss also
kleiner angeboten werden als es tatsächlich ist? Dass diese
Lasten wertmindernd sein können, ok. Aber sie verkleinern doch
nicht die Grundstücksfläche?
Hallo vna,
danke für Deine Antwort. „wertmindernd“ ist sicherlich ein guter Hinweis. Man sieht bei genügend Anzeigen einen solchen Hinweis (bsp. „inkl. 111m2 Wegeanteil“ oder „zzgl. Wegeanteil“ oder „mit Wegeanteil“).
Du magst das mit der Täuschung anders sehen, dass sei Dir unbelassen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass Du einen Richter findest, der darin mit Dir übereinstimmt. Der Hinweis aus dem anderen Posting ist goldrichtig: Das Grundstück hat die ausgewiesene Fläche. Und damit ist die erste Angabe des Maklers richtig gewesen. Erst wenn es im Laufe der weiteren Verhandlungen zu einem Verschweigen der Tatsache kommen würde, dass bzgl. der Wegfläche Besonderheiten zu beachten sind, und es dann hierauf basierend zu einem Vertrag kommen würde, könnte man unter Umständen eine Täuschung annehmen. Unter Umständen deshalb, weil man sich als normaler Käufer vorher die entsprechenden Unterlagen zeigen lässt.
Was die Frage der Wertminderung / des Wertes an sich angeht, so gibt es da 1001 Faktoren, die auch alle nicht im ersten Angebot des Maklers stehen werden, z.B. wie groß der Baulandanteil ist, ob eine Hinterbebauung möglich wäre, Geschoss- und Grundflächenzahlen, … Und hierüber lässt sich auch nicht mathematisch exakt ein zu zahlender Wert festsetzen, sondern es bleibt immer den Parteien überlassen, ob sie anhand gewisser Rahmenbedingungen einen Preis finden, zu dem sie sich einig werden.
BTW: Immer wieder Schade, wenn Leute hier nur eine Bestätigung ihrer leider oft abwegigen Meinungen suchen, und keine wirklich objektiven Antworten hören wollen. Und Du musst hier auch weder mich noch andere von deiner Meinung überzeugen, sondern im Zweifelsfall einen Richter, wenn es zum Rechtsstreit über den Provisionsanspruch kommt. Dies ziehe ich allerdings (s.o.) in Zweifel.