Wenn du sofort dem Makler mitteilst, dass dir das Objekt
bereits bekannt ist, und du es ggf. nachweisen kannst z.B.
durch Aussage des Tippgebers, einen bereits stattgefundenen
Besichtigungstermin, Zeugen o.ä. wirst du natürlich nicht
provisionspflichtig.
Was in vielen Fällen leider erst per Gericht geklärt wird.
Was für nen Knebelvertrag??? Da, niemand Verträge zu Lasten
Dritter abschließen kann, ist es schlicht belanglos, welche
Vereinbarungen der Verkäufer mit irgendwelchen Maklern
abgeschlossen hat.
In einem mir bekannten Fall, hat der Makler mit dem Kunden eine Vereinbarung:„Alle Interessenten für das Haus, auch die Interessenten, die über andere Informationsquellen an Informationen über das zu veräußernde Objekt gelangt sind , sind an den Makler weiterzuleiten und die Provisionspflicht bleibt im vollem Umfang bestehen … Weiterhin obliegt die Entscheidung, welcher Interessent das Haus erhält, einzig und allein dem Makler…“ Das definiere ich persönlich unter einem Knebelvertrag, da alle Rechten (aber auch natürlich die Pflichten->Haus so schnell wie möglich zu verkaufen) beim Makler liegen.
Ausschließichkeitsvertrag
Was ist das?
Einzig der Makler, mit dem der Vertrag geschlossen worden ist, darf das Haus anbieten. Private Angebote sind an den Makler weiterzuleiten. Andere Makler dürfen nicht beauftragt werden.
Hier werden u.U zwei Provisionen fällig, wenn man dem zweiten
nicht unmittelbar absagt, mit Hinweis auf Kenntnis durch
Makler Nr.1
Absolut richtig, natürlich muß der Makler 2 über Makler 1 informiert werden und bitte rechtzeitig.
Hallo N. Schmidt,
es kann sein, das ich hier meine Erfahrungen eingebracht habe, die mit den Bestimmungen des RDM nicht zum tragen kämen. Leider haben sich nicht alle Makler solchen und ähnlichen Vereinigungen angeschlossen und akzeptieren deren Vorgaben nicht. Es gibt halt in allen Bereichen Personen, die durch besondere Geschäftsbedingungen und Praktiken für sich einen Vorteil erlangen können/wollen.
Das wollte ich nur mal ergänzen.
Viele Grüße
Martin