Maklercourtage bei Vorkaufsrecht

Ich frage mich, ob eine Maklercourtage direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar fällig wird und bezahlt werden muss, oder ob der Käufer nicht berechtigt ist, mit der Zahlung bis zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch die Gemeinde zu warten. Nimmt die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht wahr, wäre das Geld für den Makler ja weg, und er häte es nicht verdient, weil seine Vermittlung durch ihn letztlich erfolglos geblieben ist. Oder würde in diesem Fall die Gemeinde als neuer Käufer schadenersatzpflichtig?

Der Kaufvertrag wird erst nach Verzicht der Vorkaufsberechtigten unterschrieben. Damit dürfte sich diese Frage erledigt haben.

Der Kaufvertrag wird erst nach Verzicht der
Vorkaufsberechtigten unterschrieben. Damit dürfte sich diese
Frage erledigt haben.

Dem ist leider nicht so aber trotzdem danke für deine Antwort. Der Notar verliest den Kaufvertrag, in dem festgehalten ist, dass er nichtig sein kann, sofern die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nimmt. Das unterschreiben Käufer und Verkäufer. Ich weiß das ganz genau. Jetzt interessiert mich, ob mit dem Begleichen der Maklerrechnung so lange gewartet werden kann, bis die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet und der Notar den Kaufvertrag beglaubigt und zustellt, oder ob der Käufer gegenüber dem Makler dann in Verzug gerät und Mahngebühren, Zinsen etc. zahlen muss. Der Makler will sein Geld sofort nach Vertragsabschluss, also noch bevor der Notar den Vorkaufsrechtsverzicht einholt und den Vertrag zustellt. Vielleicht weiß es ja jemand.

Hallo,

die Antwort war natürlich falsch, das Vorkaufsrecht der Gemeinde wird erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags abgefragt!

Die Courtage wäre bei einer Übernahme durch die Gemeinde auch durch diese zu tragen! Hängt allerdings auch davon ab ob die Forderung des Maklers Bestandteil des Kaufvertrags ist.

Gruß,
Peter

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