Hallo,
angenommen es kommt in den Wochen nach Einzug schon zu einer Kündigung, sei es eine außerordentliche Kündigung wie sie nach Zwangsversteigerung möglich ist oder sei es wegen Eigenbedarf. Hätte A das Recht auf Erstattung der Maklercourtage, weil er eine Wohnung vermittelt hat aus sehr unsicheren Verhältnissen?
angenommen es kommt in den Wochen nach Einzug schon zu einer
Kündigung, sei es eine außerordentliche Kündigung wie sie nach
Zwangsversteigerung möglich ist oder sei es wegen Eigenbedarf.
Hätte A das Recht auf Erstattung der Maklercourtage, weil er
eine Wohnung vermittelt hat aus sehr unsicheren Verhältnissen?
Nein. Der Makler hat seinen Job gemacht. Der Makler ist nicht dafür verantwortlich, was mit dem Vertrag nach Abschluss geschieht und er hat bestimmt auch nichts zugesichert.
Dass der Vermieter Pleite geht oder die Wohnung verkauft, dürfte zu den Risiken gehören, die ein Mieter immer hat.
Hallo,
Grundsätzlich reicht fr den Anspruch auf Maklercoutage der erfolgreiche Abschluss eines Mietvertrages. Unerheblich ist dann der weitere Verlauf des Mietverhältnisses.
Aber: Wenn der Makler Kenntnis davon hatte, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein soll hat er eine Mitteilungspflicht an den Inserenten. Für eine Rückforderung der Maklercoutage wäre aber erforderlich, dass dem makler dioe Kenntnis (oder das grob fahrlässige Nchtkennen).In der Praxis ist dies in der Regel schwierig.
Nein: Die Maklergebühr ist bei erfolgreichem Abschluss des Mietverhältnisses fällig.
Dass Vertragsverhältnisse beendet werden können, ist hinlänglich bekanntes Risiko der Parteien und unterliegt nicht dem Einfluss des Maklers.
Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn es zu einer Anfechtung kam, etwa weil der Makler ungeprüft falsche Angaben zu Einkommensverhältnissen an den Vermieter/Auftraggeber weitergeben wurden, nach denen der aber ein MV nicht geschlossen hätte.
G imager