Maklercourtage prellen

Hallo liebe Experten,

ich sass gestern Abend mit einem Immobilienmakler am sog. Stammtisch und wir unterhielten uns u.a über unsere Arbeit und deren Probleme. Dabei schilderte mir der Immobilienmakler folgenden Fall :

Der Makler hat bei Immobilienscout 24 eine Wohnung inseriert, bei der er durch den Vormieter als Makler beauftragt wurden, einen Nachmieter zu suchen.

Damit erhält er im Erfolgsfall die Maklercourtage durch den neuen Mieter. ( Im Exposé ist auf die Maklerprovision deutlich hingewwiesen worden )

Fakten :

Wohnung ist mit Straßennamen, aber ohne Hausnummer inseriert.

Bewerberin wollte einen Vor-Ort Termin vereinbaren, daher nannte die Mitarbeiterin des Maklers die Hausnummer.

Es wurde sehr großes Interesse vorgetäuscht seitens der Bewerberin.

Nach Nennung der Hausnummer wurde nach den erforderlichen Unterlagen gefragt. Danach wurde der Vor-Ort Termin für nicht mehr wichtig empfunden, da angeblich das Immobilienvideo Video so toll ist, dass man sich um die Wohnung ohne Vor-Ort Termin bewerben möchte. Die Bewerberin will die Unterlagen sofort an den Makler per Mail an die im Exposé genannte Mail senden.

Rückfrage am Abend ( 18:27 & 18:35 Uhr ), weil bis dahin noch keine Unterlagen eingegangen waren.

Angeblich wurden Unterlagen an den Makler versendet.

Darauf hin hat der Makler eine Mail mit seinem Selbstauskunft Formular mit nochmaliger Nennung der erforderlichen Unterlagen gesendet.

Wie man sich denken kann, kam bislang nichts bei dem Makler an.

Der Makler kennt nur :

Funktelefonnummer & Festnetztelefon und E-Mail und den Nachnamen

Frage :

Wie soll sich der Makler verhalten ? Welche Möglichkeiten hat der Makler um an seine Provision zu kommen? Diese wird ja nur bei Vertragsschluss gezahlt? Soll der Makler eine Anzeige wg. versuchten Betruges stellen ?

Danke für eure Antworten

Also, wenn der Eigentümer selber keine besondere Aktivität zur Gewinnung von Interessenten (ausser der Maklerbeauftragung) geleistet hat, kann ja ein potenzieller Interessent nur von der Makleraktivität (sprich Annonce o.ä.) aus gewonnen worden sein. Das spricht für den sich daraus ergebenden Provivionsanspruch, egal ob er als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig sein soll. Aber ohne die Vereinbarung zu kennen, ist es etwas schwierig zu urteilen. Ohne dass die Interessentin auf den Mieter selbst zugeht, ist doch noch gar nichts passiert, also wo ist das Problem? Auch am selben Tag abends noch zwei Erinnerungsmails würden mich selber auch mehr nerven als erfreuen. Noch ist gar nicht abzusehen, ob sie versucht, den Makler austzutricksen, oder? Falls Sie oder ein vermeintlicher Strohmann selber Kontakt zum Mieter aufnimmt, nun gut, das wäre dann etwas anderes. Ändert nichts am Anspruch. Klar wird die Provision bei Abschluss gezahlt, ohne Abschluss auch keine Prellung… Anzeige? In dem Stadium etwas übertrieben und ins Blaue, oder? Es kommt auf die Vereinbarung an, welche zwischen Mieter und Makler getroffen wurde, daraus ergibt sich der Anspruch (oder auch nicht). Wenn Abschluss, dann Provision. Wenn Provision, dann Rechnung, wenn keine Zahlung, dann Mahnung, dann Inkasso, dann Klage, wie auch immer. Am besten die Prov. im Mietvertrag mit aufnehmen lassen. Und das mit der Hausnummer sollte man nur machen, wenn man eine hieb- und stichfeste Vereinbarung mit dem Mieter hat…Bordeaux71 Viel Glück!

Die Antwort auf diesen fall ist ganz einfach.

Hätte der betreffende Makler die Gesetze gekannt und sich danach gerichtet, hätte er ein problem weniger.

Was steht im Wohnungsvermittlungsgesetz: Ein Makler kann mit der Wohnungsvermittlung nur durch den Wohnungseigentümer beauftragt werden. „Punkt“.

Was folgt daraus: Der Makler darf gar nicht einen Nachfolgemieter suchen, ohne dazu die Genehmigung des Vermieters zu haben. Macht er es dennoch - dann verstößt er gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Fazit: Makler sollten immer sich erst sachkundig machen und ausbilden lassen, bevor sie auf dem markt tätig werden und sich über „Betrug“, „Verprellung“ und/oder Interessenten beschweren, die in Kenntnis der Gesetzeslage auch nicht bereit sind eine Courtage zu zahlen, die sie gar nicht zahlen müssen.

…Pech gehabt!"…

Ihr
Thorsten Hausmann

Wie kommen Sie denn auf die irrige Annahme, dass der Makler NUR von dem Vermieter mit der Vermittlung beauftragt werden kann ?

Wenn der Vormieter die Einwilligung des Vermieters hat einen Nachmieter zu stellen ( Wie in diesem Fall ), so kann sich der Vormieter natürlich eines Maklers bedienen.

Die Antwort auf diesen fall ist ganz einfach.

Hätte der betreffende Makler die Gesetze gekannt und sich
danach gerichtet, hätte er ein problem weniger.

Was steht i beauftagt werden kann ?m Wohnungsvermittlungsgesetz: Ein Makler kann mit
der Wohnungsvermittlung nur durch den Wohnungseigentümer
beauftragt werden. „Punkt“.

Was folgt daraus: Der Makler darf gar nicht einen
Nachfolgemieter suchen, ohne dazu die Genehmigung des
Vermieters zu haben. Macht er es dennoch - dann verstößt er
gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Fazit: Makler sollten immer sich erst sachkundig machen und
ausbilden lassen, bevor sie auf dem markt tätig werden und
sich über „Betrug“, „Verprellung“ und/oder Interessenten
beschweren, die in Kenntnis der Gesetzeslage auch nicht bereit
sind eine Courtage zu zahlen, die sie gar nicht zahlen müssen.

…Pech gehabt!"…

Ihr
Thorsten Hausmann

Die Annahme ist nicht irrig wie Sie schreiben, denn in Ihrer Schilderung über den Fall haben Sie nichts davon geschrieben, dass der Vermieter dem Vormieter die Vollmacht erteilt hat. Und genau darum geht es in meinen Ausführungen:

Ohne die Genehmigung des Vermieters darf ein Wohnungsvermittlungsmakler keine Wohnung provisionspflichtig anbieten.

Hier noch einmal eine Stellungnahme des rechtsanwaltes Michael Kohberger, der sich intensiv mit dieser Problematik in einer Anfrage auseinandergesetzt hat:

Ich zitiere:

Ist der Mieter berechtigt, einen Makler zu beauftragen, für ihn einen Nachmieter zu finden, und muss der Mieter von seinem Vorhaben den Vermieter informieren?

Ich rate dringend davon ab, als Mieter einen Makler für eine Neuvermietung zu beauftragen. Dies begründe ich wie folgt:

In der Regel wird ein Makler aus guten Gründen vom berechtigten Eigentümer und künftigen Vermieter beauftragt.

Ihnen als Vormieter fehlt es an der Vertretungsmacht den Mietvertrag zu vereinbaren.

Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung besteht nur darin, dass Sie einen Nachmieter vorschlagen dürfen. Jedoch nicht, dass Sie einen Mietvertrag im Namen des Vermieters abschließen werden.

Der Mietvertrag selbst wird ausschließlich zwischen Vermieter und neuem Mieter vereinbart, wobei der Vermieter nicht geeignete Mietinteressenten z.B. wegen mangelnder Solvenz als Vertragspartei ablehnen darf.

Zitat Ende.

Ich weise noch mal darauf hin, dass der Makler vom Vermieter zu beauftragen ist, weil nur dieser den zu vermittelnden Hauptvertrag ( Mietvertrag ) abschließen kann.

Ihr Thorsten Hausmann

Das fängt doch schon damit an, dass kein „Vormieter“ einen Makler mit der Vermittlung beauftragen kann, sondern nur Eigentümer oder dessen beauftragte Erfüllungsgehilfen. Makler hat also gar keinen Auftrag. (http://immo-wiki.com/index.php/de/wissen/maklervertr…)

Desweiteren ist es an dem Makler seinen „Nachweis“ sauber zu führen, d.h. im Zweifel beweisbar zu machen.

Und schließlich, ob konkludent ein Maklervertrag entstanden ist, müsste zunächst mal geprüft werden. Dazu wäre aber eine exaktere Schilderung des Sachverhalts notwendig. So fragt sich z.B. wie kommt der Makler an die E-Mail Adr.? Gab es u.U. zunächst eine schriftl. Anfrage…

Sorry, aber derlei Fragen stellt sich mir spontan die Frage, ob der Makler sein „Handwerk“ wirklich versteht. Zumind. rechtlich scheint er ja nicht so fit zu sein ;-((

Hallo
ist den ein Mietvertrag geschlossen worden ?
Gruß Marco
www.hauptstadtdetektei.de
www.pc-forensic.com

Aus welchen Rechtlichen Gründen hat Vormieterin einen Makler beauftragt um einen Nachmieter zu suchen? Haben Sie Ihr Mietvertrag gelesen?
Haben Sie Kontakt mit Eigentümer aufgenommen (Name und Anschrift steht im Mietvertrag). Die Bewerberin kann Mietvertrag nur mit Eigentümerin abschließen.
Bitte machen Sie Bewerberin aufmerksam auf Maklerprovision, die nach fällige Abschluss des Mietvertrages an Ihr Konto sofort, ohne Verzögerung, überweisen sein muss. Sie haben Anspruch auf Maklerprovision.

In Zukunft vorsichtiger sein. Erst einen Termin mit Bewerber im Büro vereinbaren, Unterlage unterschrieben lassen, nur danach gemeinsam zum Objekt fahren. Auch wenn Objekt nicht interessant wird, haben Sie einen Kunden-Kontakt gewonnen und können weiter mit Bewerber zusammen arbeiten.
MfG
Christina Haase
www.wohnung-markt.com

Guten Tag,
hierzu § 6 Wohnungsvermittlungsgesetz:
„(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.“
§ 8 Wohnungsvermittlungsgesetz:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig ……
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet.
(2) (2) Die Ordnungswidrigkeit … kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.“
Also: Der Makler soll sich vom Vermieter einen Auftrag geben lassen oder seine Vermittlungstätigkeit beenden.
Wohnungsvermittlungsgesetz ist nachzulesen im Internet.
MFG R.B.

Guten Tag,
hierzu § 6 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermitG):
„(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.“
§ 8 WoVermitG:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig ……
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet.
(2) (2) Die Ordnungswidrigkeit … kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Also: Der Makler soll sich vom Vermieter einen Auftrag geben lassen oder seine Vermittlungstätigkeit in Bezug auf diese Wohnung beenden.
Wohnungsvermittlungsgesetz ist nachzulesen im Internet.
MFG R.B.

Guten Tag,
hierzu § 6 Wohnungsvermittlungsgesetz:
„(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.“
§ 8 Wohnungsvermittlungsgesetz:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig ……
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet.
(2) (2) Die Ordnungswidrigkeit … kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Also: Der Makler soll sich vom Vermieter einen Auftrag geben lassen oder seine Vermittlungstätigkeit in Bezug auf diese Wohnung beenden.
Wohnungsvermittlungsgesetz ist nachzulesen im Internet.
MFG R.B.