Ist es rechtens, wenn ein M;akler nach erfolglosem Ablauf seines Vertrages noch Maklergebühren nehmen kann. In meinem Fall hat der Makler einen halbjahres Vertrag gehabt und die Immobilie nicht verkaufen können. Jetzt besteht er darauf, wenn sich innerhalb eines Jahres ein Käufer privat bei mir die Wohnung kauft und dieser in seiner Interessenliste steht, die volle Maklergebühr zu kassieren.
Ist das rechtens?
Diese Frage vermag ich nicht zu beantworten, da ich selbst Versicherungsmakler bin.
MfG
CKH
Hallo, im § 652 BGB ist der Anspruch auf Maklerprovision geregelt. Einfach mal lesen, ist wirklich verständlich erklärt. Eine zeitlich starre Nachwirkungsfrist für Interessenten gibt es zeitlich bestimmt so nicht - es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss bestehen um ggfs. eine Proviosionpflicht zu begründen. Der Makler soll natürlich auch vor „Betrug“ geschützt werden, z.B. der Interessent des Maklers wartet den Ablauf des Vermittlungsvertrages ab und kauft Monate später beim Eigentümer privat. So geht es eben nicht! Mein Tipp: Erstmal cool bleiben und abwarten, ob sich überhaupt mal jemand von der Liste als Interessent meldet. Dann mit offenen Karten spielen und mit Interessent und Makler sprechen. Das ist meine private Meinung ohne Gewähr und Haftung und keine Rechtsberatung!
Gruß
W.B.
Danke für die ehrliche Antwort.
Natürlich ist das rechtens. Anderenfalls brauchten Kaufinteressenten nur eine gewisse Zeit abzuwarten und könnten sich dann darum drücken, den Makler für seine Dienste zu bezahlen, was sehr unfair und auch ungesetzlich wäre.
Ja, der Makler kann einen verlängerten Anspruch haben. Ob er diesen tats. hat müsste zu gegebener Zeit allerdings im Einzelfall geprüft werden. Zudem ist natürlich Voraussetzung, dass der dem möglichen Käufer gegenüber einen entsprechenden Nachweis erbracht oder er entsprechend vermittelt hat. Auch darrf er bis dorthin (Vertragsabschluss)gegenüber dem Käufer nicht völlig untätig sein. Mein Rat: ersteinmal abwarten und dann den Einzelfall prüfen.