Maklergebühr bei nicht erfolgtem Kauf

Hallo, aus gegebenem Anlass wüsste ich gern, ob ein Makler bei Nichtzustandekommen des beabsichtigten Kaufvertrags (z.B. wegen ungenauer oder nicht zutreffender Angaben im Exposé oder mangels Kommunikation mit dem Eigentümer) Anspruch auf die volle Maklergebühr hat. Vielen Dank für Ihre Antworten!

Die Frage aus dem Maklerrecht ist deshalb nicht so einfach zu beantworten, da die Gerichte unterschiedlich gewichten und entscheiden. Es kommt auf die Rechtsprechung Ihrer Region an; diese kennt vor allem ein guter Anwalt. Für einen Laien ist es sehr schwer, sich einen Überblick über die aktuelle Situation zu verschaffen und den Trend auszumachen. Auch ich muß hier passen…

Meine soeben gegebene Antwort ergänze ich wie folgt:
Beim nochmaligen Durchlesen habe ich Zweifel, dass Sie den Vorgang u.U. nicht richtig wieder gegeben haben, denn grundsätzlich kann eine Provision erst gefordert werden, wenn es überhaupt zur notariellen Beurkundung des Kaufes gekommen ist. Das ist hier nicht eindeutig geschrieben worden. Wenn es also bei der Kaufabsicht verblieben ist, und sie wegen der falschen Angaben nicht realisiert wird, kann keine Maklergebühr entstehen. Es sei denn, Sie haben eine entgegen gesetzte Klausel im M.vertrag.

Ihre Frage ist hier 3 X eingetroffen.

Herzlichen Dank; ich sehe gerade, Sie haben eine zweite Antwort verfasst…

…nochmals vielen Dank! Das beruhigt mich sehr. Leider waren die entsprechenden Texte im Internet höchst verwirrend, sodass ich irrtümlich angenommen habe, eine Maklergebühr könne auch aufgrund der reinen Vermittlungsbemühungen erhoben werden. Mit besten Grüßen Ulrike B.

Sorry, hier kann ich nicht helfen, diesbezüglich kenne ich mich nicht aus.

MfG
i73

Trotzdem: Vielen Dank für’s Antworten! Herzlich: Ulrike